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Sportwetten sind das Zentrum des Online-Glücksspiels. Was häufig schnelles Geld und "Spielspaß" verspricht, birgt gefährliche Risiken. Um Verbraucher zu schützen, ist Glücksspiel in Deutschland nicht ohne weiteres erlaubt. Insbesondere für Glücksspiel im Internet gibt es zahlreiche Anforderungen. Dennoch werden auch immer wieder unerlaubtes Glücksspiel im Internet angeboten. Das BGH hat nun entschieden, dass die Rückerstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten im Internet gefordert werden kann, wenn der Anbieter nicht die erforderliche Genehmigung innehatte.
Ausgang der BGH-Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einer Anbieterin von Online-Sportwetten und einem Teilnehmer aus dem Jahr 2018. Die gewerblichen Wetten wurden bis 2021 ohne die erforderliche Erlaubnis einer Behörde ("Konzession") durchgeführt, wobei die Anbieterin eine solche Konzession beantragt hatte und bereits 2016 gerichtlich erwirkte, dass eine die zuständige Behörde ihr diese erteilen sollte. Der Kläger machte allerdings die Unzulässigkeit der Sportwetten und demzufolge die Unwirksamkeit der geschlossenen Verträge über die Sportwetten geltend.
Zu dem fraglichen Zeitpunkt war der Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV 2012) entscheidend für die rechtliche Beurteilung von Online-Sportwetten. Der Vertrag verbietet zwar grundsätzlich das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten im Internet, lässt es allerdings den zuständigen Behörden offen, im Einzelfall den jeweiligen Anbietern eine Konzession erteilen und dadurch zu erlauben. Sportwetten sind nach § 3 Absatz 1 Satz 4 GlüStV 2012 Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen.
Dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt steht mit dem Unionsrecht, nachdem die die Beschränkung von durch zwingendende Gründe des Allgemeininteresses - wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben der Spieler - gerechtfertigt sein können, im Einklang. Auch nach Erteilung der Konzession unterliegen die Wetten der laufenden Aufsicht der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass die Inhalts- und Nebenbestimmungen der Konzession eingehalten werden. Werden die Bestimmungen verletzt oder unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet, kann die Behörde zusätzliche Maßnahmen ergreifen oder als ultima ratio die Konzession widerrufen.
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Die Nichtigkeit von Verträgen beurteilt sich in Deutschland nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn es gegen ein Gesetz verstößt und sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Das Verbot von Online-Sportwetten mit Erlaubnisvorbehalt aus dem GlüStV 2012 ist ein derartiges gesetzliches Verbot. Zwar ist 2021 eine neue Fassung des Vertrags in Kraft getreten, für die Nichtigkeit kommt es allerdings auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Verstoßes an, bei dem noch GlüStV 2012 galt.
Die Anbieterin hat gegen das Verbot verstoßen, als sie die Sportwetten im Internet angeboten hat, als sie die Konzession zwar beantragt, aber noch nicht erteilt bekommen hat. Dass die zuständige Behörde bereits 2016 gerichtlich angewiesen wurde, ihr diese zu erteilten, ist dabei nicht ausschlaggebend.
Zwar haben Verstöße gegen Verbotsgesetze meist nur dann die Nichtigkeit des Geschäfts zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet. Falls allerdings der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht erreicht und das Rechtsgeschäft deshalb nicht hingenommen werden kann, kann auch aus einem einseitigen Verbot die Nichtigkeit folgen. Um die Bevölkerung effektiv vor den Gefahren von unerlaubtem Glücksspiel zu schützen, müssen auch die geschlossenen Verträge nichtig sein. Insbesondere über das Internet geschlossene Glücksspielverträge gehen wegen des fehlenden sozialen Kontakts zwischen Anbieter und Verbrauchers, der fehlenden sozialen Kontrolle und der Anonymität und Isolation der Spieler mit besonderen Gefahren für jugendliche, spielsuchtgefährdete oder spielsüchtige Nutzer und einem erhöhten Betrugsrisiko einher. Zudem sind Sportwetten durch ihre ständige und leichte Zugänglichkeit besonders riskant. Das Verbot dient auch der Schutz von Spielern vor sich selbst.
Für die Rückzahlung kommt der bereicherungsrechtliche Anspruch aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB in Betracht. Demnach muss eine Person - in diesen Fällen der Anbieter der Sportwetten - etwas herausgeben, das sie durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Durch die Nichtigkeit der Verträge über unerlaubte Online-Sportwetten nach § 134 BGB entfällt die rechtliche Grundlage. Mit den Wetteinsätzen haben die Anbieter somit "etwas" durch die Leistung der Nutzer - beispielsweise der Überweisung des Betrags - ohne rechtlichen Grund erhalten. Handelt es sich daher wie in dem Fall des BGH um ein unerlaubtes Glücksspiel, dürfen die Teilnehmer ihr verlorenes Geld zurück verlangen.
Die Regelungen zum Glücksspiel sind innerhalb der Europäischen Union nicht einheitlich geregelt, sodass es insbesondere bei Sportwetten im Internet schnell unübersichtlich werden kann. Damit Sie sich als Anbieter trotzdem auf der sicheren Seite befinden oder als Nutzer gegebenenfalls eine Rückerstattung Ihrer Verluste geltend machen können, kann Ihnen ein erfahrener Rechtsbeistand unter die Arme greifen. Unsere Anwälte von SBS LEGAL unterstützen Sie bei Ihren Anliegen mit ihrer fachlichen Expertise.
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