SBS Firmengruppe Logos

| Kosmetikrecht, Wettbewerbsrecht

Rücktrittsrecht bei Kosmetikbehandlungen


Mangelnde Risikoaufklärung begründet Rücktrittsrecht

Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 03.10.2025 (AZ: 191 C 11493/25) entschieden, dass Kunden von einem Vertrag über Kosmetikbehandlungen zurücktreten können, wenn diese vom behandelnden Kosmetiker vor Vertragsschluss nicht hinreichend über mögliche Gesundheitsrisiken informiert wurden. Erfahren Sie im folgenden Artikel mehr für die Gründe über das Urteil zum Rücktrittsrecht.

Was war passiert?

Eine Kundin aus München hat im Frühjahr 2024 online einen Termin für ein permanentes Lippen Make-Up bei einer in München tätigen Kosmetikerin gebucht. Sie wurde vor Vertragsschluss in keiner Weise über mögliche Gesundheitsrisiken informiert.

Erst bei dem Termin klärte die Kosmetikerin die Kundin darüber auf, dass das permanente Make-Up riskante Nebenwirkungen für die Gesundheit haben könnte und dass die Behandlung lediglich ein bis zwei Wochen anhält. Die Kundin informierte die Kosmetikerin darüber, dass gesundheitliche Risiken in ihrem Fall nicht abwegig seien, woraufhin die Kosmetikerin von der Behandlung abriet.

Keine Rückzahlung trotz Fristsetzung

Die Kundin trat folglich vom Vertrag zurück und verlangte die bereits bei Vertragsschluss gezahlten 120€ für die Kosmetikbehandlung zurück. Die Kosmetikerin wollte diese allerdings nicht zurückerstatten, auch nicht, nachdem die Kundin ihr über Whatsapp eine Frist zur Rückzahlung setzte.

Der Kosmetikerin ging daraufhin ein Mahnbescheid zu, gegen den sie Widerspruch einlegte.

Die Entscheidung des AG München

Es folgte eine Klage durch die Kundin beim Amtsgericht in München. Dieses entschied am 03.10.2025 zugunsten der Kundin.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Kundin zum Vertragsrücktritt berechtigt war, da sie vor Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über gesundheitliche Risiken aufgeklärt wurde.

Da die angebotene Behandlung, das permanente Lippen Make-Up, mit solchen Risiken verbunden ist, ist die Kosmetikerin dazu verpflichtet, die Kunden darüber aufzuklären und zwar bereits vor Abschluss des Behandlungsvertrags. Dies geht aus §241 Abs. 2 BGB hervor, welcher besagt, dass ein Schuldverhältnis jede Partei zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei verpflichten kann, je nach Inhalt des Vertrags.

Die Aufklärung erfolgte erst unmittelbar vor Behandlungsbeginn und somit zu spät, weshalb eine kostenpflichtige Stornierung ausscheidet. Die Kundin hat die Behandlung nach Kenntniserlangung über die möglichen Risiken aus gutem Grund nicht wahrgenommen und muss die Kosmetikerin daher nicht vergüten.

Die beklagte Kosmetikerin konnte nicht nachweisen, dass sie die Kundin rechtzeitig aufgeklärt hat. Die Kundin konnte hingegen glaubhaft darlegen, dass sie erst beim Behandlungstermin über die Nebenwirkungen informiert wurde.

Das Gericht verurteile die Kosmetikerin zur Rückzahlung der 120€ plus Zinsen. Darüber hinaus musste sie für die Kosten des Inkassodienstleisters aufkommen. Das Urteil ist rechtskräftig.



SBS LEGAL – Kanzlei für Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht regelt das faire Miteinander von Marktteilnehmern und schützt vor gesetzeswidrigen Handlungen und Werbungen.

Das Kosmetikrecht, welches sich mit den Anforderungen an die Herstellung und die Werbung von kosmetischen Produkten befasst, stellt eine Unterkategorie und Schnittstelle zum Wettbewerbsrecht dar.

Haben Sie noch Fragen?

Wollen Sie noch mehr über das Thema Risikoaufklärung erfahren oder brauchen Rechtsberatung, da sie als Kunde nicht ausreichend über Nebenwirkungen informiert wurden? Oder sind sie selbst Anbieter von Kosmetikbehandlungen und Produkten und wollen wissen, wie sie rechtliche Verstöße vermeiden können?

Dann sind wir bei SBS Legal der richtige Ansprechpartner für Sie. Wir beraten Sie kompetent und fachübergreifend. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit auch telefonisch zur Verfügung.

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutzhinweise gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht