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Die Rückvermietung von Kraftfahrzeugen ist ein sehr häufig behandeltes Thema in der Rechtsprechung. Bereits in der Vergangenheit haben sich einige Gerichte hiermit auseinandersetzen müssen und wichtige Entscheidungen und Urteile gefällt.
Auch das OLG Frankfurt am Main musste sich jüngst mit einem solchen Fall und der Frage, ob es sich bei der Rückvermietung von Kfz um Wucher oder doch um ein legitimes Geschäftsmodell handelt, beschäftigen. Wir haben mit unserem Rechtslagencheck für Sie die wichtigsten Informationen zur Nichtigkeit solcher Verträge herausgearbeitet und zeigen Ihnen, worauf Sie als Pfandleiher achten müssen.
Grundsätzlich funktioniert das Geschäftsmodell von Pfandleihhäusern wie folgt: Sie verleihen Geld gegen den temporären Besitz von wertvollen Gegenständen als Sicherheit. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, sein Pfand innerhalb einer festgesetzten Frist zurückzukaufen, indem er den geliehenen Betrag plus Zinsen zahlt. Verstreicht diese Frist erfolglos, wird das Pfandhaus Eigentümer des Gegenstandes und kann diesen verkaufen, um den Verlust zu decken. Von diesem Modell wurde in folgendem Fall abgewichen.
In dem oben erwähnten Fall ging es um ein Pfandhaus, welches regelmäßig Kraftfahrzeuge ankaufte und diese anschließend an den Verkäufer rückvermietete. Nach Ende der Mietzeit sollte dieses dann öffentlich versteigert werden. In dem konkreten Fall erwarb das Pfandleihhaus ein Fahrzeug von einem Kunden, wobei der vereinbarte Kaufpreis lediglich ein Fünftel bis ein Sechstel des tatsächlichen Marktwerts betrug. Das OLG Frankfurt entschied, dass der Ankauf von Kraftfahrzeugen derart unter Marktwert mit anschließender teurer Rückvermietung als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und damit der gesamte Vertrag nichtig ist.
Gemäß § 138 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Dabei präzisiert der zweite Absatz, dass ein solches Rechtsgeschäft insbesondere bei Wucher vorliegt.
§138 BGB
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Die Klägerin verkaufte ihr Fahrzeug für 3.000 € an das Pfandleihhaus. Dabei betrug der Händlereinkaufspreis 15.000 € und der objektive Marktwert lag sogar bei mehr als 18.000 €. Der anschließende Mietpreis betrug 297 € monatlich.
Nach Kündigung des Vertrages gab sie das Fahrzeug allerdings nicht zurück, und das Fahrzeug konnte sie auch nicht sicherstellen.
Daraufhin verklagte die ursprüngliche Eigentümerin das Pfandhaus. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Mieten.
Es wurde festgestellt, dass die Klägerin das Eigentum nie verloren hat. Auch die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Auch die verwerfliche Gesinnung der Beklagten wurde von den Gerichten festgestellt. Denn auf dieses kann hier angesichts des groben Missverhältnisses ohne weiteres geschlossen werden. Aufgrund des Geschäftsmodells kann auch angenommen werde, dass sie Beklagte sich den durch den Kaufvertrag erzielten Mehrwert dauerhaft einbehalten will.
Selbst wenn im Fall einer Versteigerung des Fahrzeugs nach Mietende ein möglicher Mehrerlös dem Verkäufer hätte zukommen müssen.
Der Kauf- und Mietvertrag bildeten dabei ein einheitliches Rechtsgeschäft, denn die Klägerin hat das Auto nur dann verkaufen wollen, wenn sie es zugleich weiter nutzen könnte.
Dabei Klägerin kriegt nach Urteil der Gerichte nicht nur die gezahlte Miete zurück, sondern darf auch den Kaufpreis behalten! Die Beklagte kann jedoch nicht einmal den Kaufpreis zurückverlangen, denn ihr ist objektiv ein Sittenverstoß anzulasten. Aufgrund des auffälligen Missverhältnisses zwischen Marktwert und Kaufpreis hat sie den Vertrag auch zumindest leichtfertig geschlossen
Gemäß § 138 Abs. 2 BGB kommt es darauf an, ob die Gegenleistung gegenüber der Leistung in einem auffälligen Missverhältnis steht.
Das OLG hat entschieden, dass bei einem Marktwert, der das 5-6 fache des gegebenen Preis beträgt, ein solches grobes und auffälliges Missverhältnis ohne weiteres unproblematisch gegeben ist.
Jedoch lässt sich pauschal nicht sagen, bei welchen Zahlen konkret ein solches Missverhältnis bejaht werden kann oder muss.
Hier kommt es immer auf den Einzelfall an und muss daher stets individuell betrachtet werden.
Auch wurden zwischen Pfandleihern und Verkäufern geschlossene Verträge in der Vergangenheit wegen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Gewerbeordnung als nichtig eingestuft. Bei der Frage, ob eine Nichtigkeit nach dieser Norm vorliegt oder nicht steckt der Teufel im Detail. Denn hiernach ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen verboten, wenn er mit Gewährung eines Rückkaufsrechts erfolgt.
Denn der faktische Bestand einer Rückerlangung erfüllt dabei noch nicht den Verbotstatbestand. Denn ein solcher ist nicht einem Rückkaufsrecht gleichzustellen, der für die Erfüllung des Tatbestandes zwingend erforderlich ist.
(BGH, Urteil vom 16.11.2022 (VIII ZR 221/21) (OLG Frankfurt a. M.))
Es empfiehlt sich dabei für den Einzelfall rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um am konkreten Fall absehen zu können, ob die Anforderungen erfüllt sind oder nicht.
Für Pfandhäuser heißt es aufgepasst, denn für Sie und ihre Geschäftsmodelle kann das Urteil weitreichende Konsequenzen haben.
Diejenigen, die Fahrzeuge unter dem Marktwert ankaufen und sie anschließend an den ursprünglichen Eigentümer zurückvermieten, sollten sich eingehend über ihr Geschäftsmodell informieren.
Daher ist zu empfehlen und sogar fast unerlässlich sich vorab rechtlichen Rat einzuholen, um etwaige Minusgeschäfte und eine Lawine von Gerichtsterminen zu verhindern.
Das OLG Frankfurt hebt mit seinem Urteil die Bedeutung fairer Geschäftspraktiken und den Schutz der Verbraucher hervor.
Bei den Modellen der Rückvermietung von Kfz ist es stark vom Einzelfall abhängig, ob man sich der Gefahr einer Nichtigkeit der Verträge aussetzt.
Es ist in jedem Fall empfehlenswert, fachversierte juristische Expertise in Anspruch zu nehmen, um Ihr Geschäftsmodell überprüfen zu lassen und gegebenenfalls etwaige Gegenansprüche im Falle von Nichtigkeit durchzusetzen.
Das vom OLG Frankfurt am Main erlassene Urteil ist zudem noch nicht rechtskräftig. Es bleibt demnach abzuwarten, ob das Revisionsverfahren eröffnet wird und wie der Bundesgerichtshof in diesem Fall entscheiden wird.
Das neue Urteil des OLG Frankfurt am Main sorgt für Aufsehen unter denjenigen Pfandleihhäusern, die sich des Geschäftsmodells der Rückvermietung von Kfz bedienen. Denn sie müssen nun um die Doppelnichtigkeit ihrer Verträge fürchten. Eine Kettenreaktion von Verkäufern könnte hier für hohe Verluste sorgen.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, sollte jedoch jetzt schon mit Vorsicht genossen werden. Wir raten Ihnen es als Signalwirkung zu sehen um Ihr Geschäftsmodell überprüfen zu lassen. Unser Team von SBS LEGAL verfügt von weitreichender Expertise im Wirtschaftrecht und seinen Kreuzgebieten zur Verfügung.
Wir überprüfen nicht nur Ihr Geschäftsmodell auf Rechtskonformität, sondern setzen auch Ihre Gegenasnprüche bei etwaigen Nichtigkeiten durch.
Vereinbaren Sie noch heute ein unverbindliches Erstgespräch für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.