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Das Verfahren zur Statusfeststellung ermöglicht es Betroffenen, rasch und unkompliziert zu klären, ob sie in einem Arbeitsverhältnis oder selbstständig tätig sind.
Laut § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV besteht die Möglichkeit, bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einen Antrag zur Klärung des Erwerbstätigenstatus zu stellen. Dieses Verfahren dient dazu, den Beteiligten Rechtssicherheit zu bieten, ob ein Auftragnehmer in einem bestimmten Auftragsverhältnis selbständig oder abhängig beschäftigt ist. Eine allgemeine Feststellung zur Selbständigkeit eines Erwerbstätigen ist nicht möglich; die Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf den jeweiligen Auftrag.
Am 01.04.2022 veröffentlichte der GKV-Spitzenverband zusammen mit der DRV und der Bundesagentur für Arbeit ein aktualisiertes Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen. Ab diesem Datum ist das Anfrageverfahren auf die Klärung von abhängiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit beschränkt, während die Entscheidung über die Versicherungspflicht in den Sozialversicherungen entfällt. Dies soll den Prozess vereinfachen und beschleunigen. Bei festgestellter abhängiger Beschäftigung sind Arbeitgeber nun eigenverantwortlich für die versicherungs- und beitragsrechtliche Einordnung.
Der Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses wird normalerweise mit dem Eintrittsdatum festgelegt. Eine Ausnahme bildet jedoch § 7a Abs. 5 Satz 1 SGB IV in Verbindung mit § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Demnach gilt der Tag der Entscheidung der DRV als Eintrittstag, wenn der Antrag gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Arbeitsaufnahme eingereicht wird.
Wenn eine Anfrage zur Beschäftigung erst nach einem Monat ab Beschäftigungsbeginn erfolgt, gilt der tatsächliche Starttag der Beschäftigung. In solchen Fällen müssen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachgezahlt werden.
Der nicht erfolgte Abzug des Arbeitnehmeranteils kann jedoch lediglich für die letzten drei Gehaltsabrechnungen erfolgen. Zudem entstehen keine Säumniszuschläge, wenn die Zahlungspflicht unverschuldet nicht bekannt war.
Wenn allerdings im Umkehrschluss Säumniszuschläge entstehen, gelten die im Folgenden dargestellten Regelungen.
Säumniszuschläge: Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1% des rückständigen, auf 50 Euro abgerundeten Betrages zu zahlen.
Zeitpunkt der Erhebung: Säumniszuschläge werden fällig, wenn die Beiträge nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt werden. Eine Zahlungsaufforderung oder Schonfrist ist nicht erforderlich.
Bemessungsgrundlage: Der Säumniszuschlag wird auf den rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Umlagen berechnet, die auf 50 Euro abgerundet werden.
Nacherhebung von Beiträgen: Säumniszuschläge können rückwirkend festgesetzt werden, es sei denn, der Beitragsschuldner hatte unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht.
Erlass von Säumniszuschlägen: Ein Erlass ist möglich, wenn die Einziehung unbillig wäre, z.B. bei unabwendbaren Ereignissen, Zahlungsunfähigkeit oder Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz. Ein Antrag ist erforderlich.
Auftraggeber sind, wie alle Arbeitgeber, in der Pflicht, die Art der Beschäftigung ihrer Auftragnehmer zu bestimmen – ob diese als abhängig beschäftigt oder selbstständig gelten. Ist der Eindruck da, dass keine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist der Auftraggeber formal nicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen. Dennoch trägt er das Risiko, dass im Falle einer Überprüfung durch Sozialversicherungsträger oder Gerichte eine andere Einschätzung getroffen wird, was nachträgliche Zahlungen nach sich ziehen könnte. In solchen Fällen wird geraten, in Zweifelsituationen eine Statusklärung über die DRV gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV einzuleiten. Bei der Registrierung von GmbH-Geschäftsführern oder Personen, die dem Arbeitgeber nahestehen (Ehegatte, Lebenspartner bzw. Abkömmlinge des Arbeitgebers), wird hingegen automatisch ein Verfahren zur Feststellung des Status angestoßen, § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
Nach dem 31. März 2022 ergangene Statusfeststellungen gemäß § 7a Absatz 1 SGB IV sind für die Versicherungsträger verbindlich, wenn es um die Versicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Auftragsverhältnis nach § 7a Absatz 2 Satz 4 SGB IV geht. So ist insbesondere auch die Bundesagentur für Arbeit an die nach dem 31. März 2022 erstellten Statusfeststellungen gem. § 7a Absatz 1 SGB IV für Auftragsverhältnisse nach § 7a Absatz 2 Satz 4 SGB IV gebunden.
In den Bereichen der Sozialversicherungen sind in der Regel alle Personen, die ein Arbeitsentgelt verdienen, in der Regel verpflichtet, sich abzusichern. Im Gegensatz dazu sind Selbständige – mit einigen wenigen Ausnahmen – in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie auch in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Lediglich eine geringe Anzahl von Selbstständigen fällt schließlich unter die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Kostenverteilung: Bei versicherungspflichtigen Beschäftigten teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge, während selbständig Erwerbstätige in der Regel die gesamten Beiträge selbst aufbringen müssen. Diese Unterschiede erfordern eine präzise Abgrenzung von Angestelltenverhältnissen und selbständiger Tätigkeit, um die jeweiligen Verpflichtungen und Rechte klar zu definieren.
Im § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit beschrieben, insbesondere im Kontext eines Arbeitsverhältnisses. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses einen umfassenderen Rahmen bildet als der des Arbeitsverhältnisses. Dies bedeutet, dass auch Situationen erfasst werden, in denen kein Arbeitsverhältnis vorliegt, wie beispielsweise bei Geschäftsführern von GmbHs. Auch wenn die arbeitsrechtliche Einordnung eines Vertragsverhältnisses Hinweise auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung liefern kann, stellt sie nicht das alleinige und maßgebliche Entscheidungskriterium dar.
Ein selbstständig Tätiger ist in der Regel jemand, der die Freiheit hat, unternehmerische Entscheidungen zu treffen, gleichzeitig Verantwortung für die damit verbundenen Risiken trägt und die Fähigkeit besitzt, Chancen im Geschäftsumfeld zu erkennen und aktiv zu nutzen. Dabei gehört es zu den charakteristischen Eigenschaften unternehmerischen Handelns, dass Dienstleistungen oder Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angeboten werden, anstatt im Auftrag eines Dritten oder für dessen Kosten.
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