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„Sag doch was!“ - Abmahnung vor Kündigung notwendig


Das OLG Dresden entscheidet über die Deaktivierung eines Nutzerprofils

Die sozialen Medien erlauben den Menschen ihre Meinungen und Ansichten zu teilen. Diese Freiheit birgt aber auch die Gefahr in sich, seine Mitmenschen leichtfertig angreifen zu können. Die Folge dessen ist meist die Löschung der unpassenden Beiträge oder gar die Deaktivierung des Nutzerkontos.
So beschäftigte sich auch das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 08.03.2022 (Az.: 4 U 1050/21) mit solch einem Fall: Das OLG entschied, dass ein soziales Netzwerk das Profil des Nutzers wiederherstellen müsse. Der Kläger war auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten unterwegs und stimmte im Laufe der Zeit auch den geänderten Geschäftsbedingungen zu. Als der Kläger dann auf seinem Profil Videobeiträge über Aktivitäten der identitären Bewegung verlinkte, löschte die Beklagte die Beiträge kurz darauf. Wenig später folgte auch die dauerhafte Deaktivierung des Profils, da die Standards des sozialen Netzwerks nicht eingehalten worden seien.
Auch das Landgericht sah in dem wiederholten Posten der Beiträge einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen und wies die Klage des Nutzers ab. Das wiederholte Löschen der Beiträge ersetze eine Mahnung.
Die Berufung vor dem OLG Dresden hat teilweise Erfolg. Das Urteil wird damit abgeändert. Auf Grundlage der Reschtsprechung des BGH hat der Kläger somit zumindest einen Anspruch auf Wiederherstellung seines Kontos.


Keine vorherige Abmahnung notwendig

Unterstützt der Nutzer eine Hassorganisation in seinem Profil, dürfe ihm nur nach einer erfolglos abgelaufenen Abmahnung oder einer gewährten Abhilfefrist gekündigt werden. Verweigert der Nutzer hingegen seine Pflichten oder werden nach einer Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände deutlich bei denen eine fristlose Kündigung ohne Abhilfefrist gerechtfertigt ist, ist eine Abmahnung entbehrlich.Deaktivierung, Abmahnung, Kündigung
In den Nutzungsbedingungen der Beklagten war eine Abmahnung grundsätzlich als Schritt vor einer fristlosen Kündigung vorgesehen. Nur im Einzelfall hätte darauf verzichtet werden können, wie bei der Unterstützung von Hassorganisationen, was gegen die Gemeinschaftsstandards spreche. Da sie die Nutzer begünstigt, sei solch eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften gestattet. Vorliegend sei jedoch nicht von solch einem Einzelfall auszugehen, der eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige, so das OLG. Die Beklagte könne nicht annehmen, dass eine Abmahnung den Kläger nicht davon abhalten würde, weiterhin solche Beiträge zu posten, die eine Gefährdung des Nutzungsverhältnisses darstellen. Zudem könnte der Kläger ohne eine vorherige Abmahnung nicht erahnen, dass erneute Verlinkungen oder Beiträge zu einer Kündigung führen würden.

Kein Anspruch auf Stellungnahme

Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte sein Nutzerprofil nur deaktivieren dürfe, wenn er den Nutzer zuvor über diesen Schritt in Kenntnis gesetzt hätte und dieser eine Stellungnahme hätte abgeben dürfen, woraufhin neu beschieden worden wäre.
Obwohl die Deaktivierung rechtswidrig gewesen sei, entfalle hier ein Anspruch auf Auskunftserteilung. Dieser Anspruch wäre nur aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzuleiten. Hierfür müsste es dem Anspruchsberechtigten ungewiss sein, was von seinen Rechten umfasst ist und dem Verpflichteten problemlos möglich sein dies aufzuklären. § 242 BGB begrenzt diesen allgemeinen Auskunftsanspruch jedoch wiederum auch. Ist die Auskunft nämlich irrelevant oder begehrt der Anspruchsteller die Informationen zu sachfremden Zwecken, so ist die Geltendmachung des Anspruchs rechtsmissbräuchlich. So wie es hier der Fall sei: Es sei nämlich nicht einmal evident, welche Schäden der Nutzer zu erdulden habe.


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