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Seit dem 01.01.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Für stationäre Händler sowie für Online Händler hat dies eine Vielzahl von Regelungen mit sich gebracht: Zwar existierte die Systembeteiligungspflicht bereits bevor das Verpackungsgesetz rechtsverbindlich wurde, jedoch traten zusätzlich noch die Registrierungs- und Datenanmeldepflicht hinzu. Alle drei Pflichten müssen stets beachtet werden. Und nun zum Ende des Jahres hin dürfen auch nicht die Jahresmengenmeldungen in Vergessenheit geraten. Bei unvollständigen Angaben, kann sogar ein Bußgeld drohen. Worauf muss man also zum Jahreswechsel insbesondere achten?
Als das neue Verpackungsgesetz am 01.01.2019 in Kraft trat, sorgte es bei den Händlern für viel Unmut. Besonders der Pflichtenkatalog stieß am Anfang auf viel Gegenwehr. Dabei geht es bei dem neuen Verpackungsgesetz neben einem fairen Wettbewerb vor allem um eins: Den Schutz der Umwelt. Durch die Regelungen sollen weniger Verpackungsabfälle anfallen und alte Verpackungen recycelt werden. Die Händler werden dadurch stärker dazu angeregt, verantwortungsvoller mit Ressourcen umzugehen und sie gleichzeitig besser einzusetzen. Um diese Ziele in die Tat umzusetzen, liegen im Verpackungsgesetz folgende primäre Pflichten vor: Die Registrierungs-, die Systembeteiligungs- und die Datenmeldepflicht.
Registrierungspflicht:
Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) sind diejenigen zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister verpflichtet, die mit Produkten gefüllte Verpackungen in den Verkehr bringen. Noch bevor diese systembeteilligungspflichtigen Verpackungen erstmals auf den Weg zu Endverbrauchern oder Wiederverkäufern gebracht werden, sollten Sie sich im Melderegister der LUCID Website registrieren. Dort folgen Sie dem dargestellten Anmeldeprozess.
Systembeteiligungspflicht:
Der Händler muss sich dazu verpflichten diese Verpackungen, die normalerweise als Abfall beim Endkunden übrig bleiben, flächendeckend zurückzunehmen indem sie sich einem oder mehreren dualen Systemen anschließen. Hiermit ist eine Lizensierungspflicht gemeint. Durch ein Lizenzgeld, das von den Händlern übernommen wird, beteiligen sie sich an der Sammlungs- und Verwertungsaktion. Verboten sind solche Verpackungen, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht worden und systembeteiligungspflichtig sind, jedoch keinem System zugehören, gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 VerpackG.
Datenmeldepflicht:
Nach § 10 VerpackG muss jedes Jahr erneut dem ausgewählten dualen System und der Zentralen Stelle Verpackungsregister durch die LUCID Datenbank Bericht erstattet werden. Und zwar über die Registrierungsnummer, Materialart und Masse der Verpackung, den Namen jenes Systems bei dem die Beteiligung vorgenommen wurde und zu guter Letzt die Zeitspanne für den die Systembeteiligung angedacht war. Da man diese Informationen an zwei Stellen weiterleitet, wird die Datenmeldepflicht auch „doppelt-doppelte Meldepflicht“ genannt.
Zum Jahresende haben die Händler nun mit Konsequenzen durch die Datenmeldepflicht zu rechnen. Es muss eine Jahresabschlussmeldung und Jahresplanmenge (für 2020 und 2021) getätigt werden:
Bei der Jahresabschlussmeldung müssen die Mengen der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Händler im vergangenen Jahr (2020) in den Verkehr gebracht hat, angegeben werden. (Ist-Menge)
Zudem wird nach einer Planmengenmeldung für das bevorstehende Jahr (2021) verlangt. Hiermit sind Angaben zu den Mengen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemeint, die der Händler im kommenden Berechnungszeitraum in den Verkehr zu bringen gedenkt. Eine bloße Schätzung ist dabei ausreichend. (Soll-Menge)
Hier besteht wie bei der Datenmeldepflicht eine duale Meldepflicht: Die Daten müssen umgehend sowohl dem dualen System als auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister mitgeteilt werden. Es handelt sich somit um 4 Einzelmeldungen. Dies kann problemlos über die LUCID Website erfolgen. Wichtig ist nur, dass die Datenbank von LUCID und dem dualen System auf dem gleichen Stand ist. Die Informationen also identisch sind. Am besten trägt man die Meldungen daher zeitgleich ein. Sollten die Daten nämlich fehlen, unvollständig, unrichtig oder nicht rechtzeitig erfolgt sein, ist mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro zu rechnen. Die Datenangaben müssen des Weiteren auch höchstpersönlich erfolgen und können nicht von einem Dritten übernommen werden. Damit soll eine Kontrollmöglichkeit für die übermittelten Daten garantiert werden.
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