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Für Unternehmen aus dem Direktvertrieb sind Softwaredienstleister stets von gehobener Bedeutung, da jene die technische Schnittstelle zwischen den Vertriebsunternehmen und dem angeschlossenen Vertriebspartner einerseits und den Kunden anderseits zur Verfügung stellen. Unter anderem ist die bereitgestellte Software für einen reibungslosen Ablauf der Provisionsberechnungen an die Distributoren sehr wichtig. Daher kommt den Softwareanbietern stets eine gewichtige Rolle bei dem Funktionieren der Unternehmensabläufe zu und sie können bei den Direktvertriebsunternehmen einen erheblichen Schaden anrichten, wenn die Software mangelhaft ist oder sie im schlimmsten Falle etwa nach einer Beendigung der Zusammenarbeit, ihren ehemaligen Kunden gezielt behindern.
Die langjährige SBS Legal Mandantin Experten Service Point GmbH (ESP) kam vor einiger Zeit zu dem Schluss, dass ihre Anforderungen an die Software ihres Anbieters aus Jena u.a. aus Gründen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit nicht mehr wie gewünscht bedient wurden. Aus diesem Grunde wurden Gespräche über die Beendigung der Zusammenarbeit und vor allem die konkrete Abwicklung der Datenherausgabe geführt. Der Softwareanbieter war jedoch der Auffassung, dass der ESP nach der Vertragsbeendigung kein Recht auf Herausgabe sämtlicher Vertrags- und Provisionsdaten zustehe. Dieses war angesichts der Tatsache, dass der Softwareanbieter als sog. „Auftragsverarbeiter“ im Sinne der DSGVO bereits gesetzlich zur Datenherausgabe verpflichtet ist, eine nicht nachvollziehbare Argumentation. Parallel dazu kündigte der Softwaredienstleister den Vertrag zum 30.06.2019 und wies darauf hin, dass er nach diesem Datum seine Leistungen für die ESP einstellen werde.
Tatsächlich musste die ESP jedoch feststellen, dass bereits vor diesem Zeitpunkt umfassende Funktionen der Software nicht mehr zur Verfügung standen. So funktionierte bereits Mitte Juni 2019 die Abrechnungsfunktion der Software plötzlich nicht mehr und es bestand die Gefahr, dass die Distributorenabrechnung nicht pünktlich erstellt werden konnte. Hieraufhin wurde SBS Legal beauftragt, gegen das Jenaer Unternehmen vorzugehen. Nachdem eine außergerichtliche Aufforderung zur Beseitigung der behindernden Störung nicht fruchtete, bleib ESP zur Abwendung eines schwerwiegenden Schadens nichts anderes übrig, als einen gerichtlichen Schutz zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu suchen.
Mit Erfolg. Das Landgericht Gera (LG Gera, Beschluss vom 24.06.2019, Az. 11 HK O 67/19) hat dem Altanbieter im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die technischen Voraussetzungen für den Zugang zu der Software des ehemaligen Softwaredienstleisters für ESP derart wiederherzustellen, dass Provisionsabrechnungen zu allen über diese Software bis zum 30.06.2019 eingereichten Verträgen erstellt werden können. Der Softwaredienstleister hat sich der Verpflichtung des LG Gera gebeugt und der ESP die Abrechnungsmöglichkeit für Verträge, die bis zum 30.06.2019 über seine Software eingereicht wurden, ermöglicht. Durch die Inanspruchnahme des LG Gera konnte somit verhindert werden, dass erheblicher Schaden durch Ausbleiben der Provisionsabrechnungen und damit auch -zahlungen bei den Distributionen und Vertriebspartnern der ESP eintritt.
Der Softwaredienstleister legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, da er nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet werden wollte. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung wird das LG Gera in Kürze eine Entscheidung hierüber treffen. Offenbar um einer für sich negativen Entscheidung vorwegzugreifen, hat es sich der Softwaredienstleister nicht nehmen lassen, gegen den Vorsitzenden Richter zudem noch einen Befangenheitsantrag zu stellen, teils mit nahezu absurden Argumenten. Wie erwartet, wurde dieser natürlich abgelehnt. Somit entscheidet demnächst also genau der Vorsitzende Richter über das Rechtsmittel des Softwaredienstleisters, den dieser wegen angeblicher Befangenheit abgesetzt sehen wollte.
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