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Adressen, Namen, Nummern und Zahlungsdaten. Es gibt viele Daten, die bei Geschäften im Internet oder bei der Bewerbung für einen Arbeitsplatz angegeben werden. Immer wieder sehen es auch Hacker auf Daten ab, um diese teuer zu verkaufen. Personenbezogene Daten sagen viel aus und sind daher schützenswert. Daher ergibt sich auch das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob Daten gespeichert sind. Die sogenannte Auskunftspflicht hat bei dessen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung einen möglichen Anspruch auf Schadensersatz zur Folge.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union und regelt die Verarbeitung und den Schutz von personenbezogenen Daten. Insgesamt besteht die DSGVO aus 11 Kapiteln, welche jeweils unterschiedliche Artikel haben. Insgesamt gibt es 99 Artikel. In Kapitel 3 und den Artikeln 12 bis 23 finden sich die Regelungen für die Rechte von betroffenen Personen. In Artikel 15 DSGVO ist die Auskunftspflicht geregelt. Die Auskunftspflicht ist das Recht einer Person, Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten. Das Auskunftsrecht ist demnach ein zentraler Bestandteil des Datenschutzes. Wird der Auskunftspflicht nicht nachgekommen, wird somit gegen das Datenschutzrecht verstoßen, was Geldbußen und Entschädigungsansprüche auslösen kann. Da jeder Person dieses Recht auf Auskunft zusteht, bedarf es bei der Ausübung der Auskunftspflicht keine Begründung.
Das Arbeitsgericht Duisburg hat sich Ende letzten Jahres (Urteil vom 3.11.2023 – 5 Ca 877/23) mit einem Fall beschäftigt, wo es um eine verspätete Erfüllung der Auskunftspflicht ging. Anfang von 2017 hatte sich der Kläger bei der Beklagten beworben. Am 18.05.2023 schickte der Kläger dann eine E-Mail mit einem Schreiben an die Beklagte, in welcher sie die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO geltend machte und zur Erfüllung eine Frist bis zum 02.06.23 setzte. Als am 03.06.23 immer noch keine Auskunft erteilt wurde, fragte der Kläger erneut nach. Am 05.06.23 wurde die Auskunft erteilt, dass keine Daten gespeichert sind. Auf Rückfrage, warum die Auskunft erst so spät erfolgt sei, erwiderte die Beklagte, dass es fristgerecht erfolgt ist. Am 13.06.23 forderte der Kläger eine Zahlung von 1.000€ wegen Verletzung einer Pflicht nach DSGVO.
Das Gericht sieht die Voraussetzungen für einen Schadensersatz als erfüllt an und bejaht diesen daher. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 750€ aus Art. 82 I DSGVO. Denn nach Art. 82 I DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO einen immateriellen Schaden hat, Anspruch auf Schadenersatz. Dem Kläger sei auch ein Schaden im Sinne eines immateriellen Nachteils entstanden. Ein immaterieller Nachteil entstehe auch dann, wenn eine betroffene Person einen Kontrollverlust hinsichtlich eigener Daten erleide oder eine Einschränkung in ihren Rechten erfahre. Die Beklagte hat vorliegend gegen Art. 12 III DSGVO verstoßen, indem Sie der Auskunftspflicht erst mit Schreiben vom 05.06.2023 nachgekommen ist, denn nach Art. 12 III DSGVO ist die Auskunft unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Dies wurde durch die Antwort am 05.06.2023 nicht erfüllt. Nach einer Dauer von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (BAG, Urteil v. 27.2.2020 — 2 AZR 390/19).
Die verspätete Erfüllung der Auskunftspflicht führt immer wieder zu Uneinigkeit. Kurze Zeit später, am 28.11.2023 fällte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein Urteil (Az. 3 Sa 285/23), in welchem ein Schadensersatz verneint wurde. Auch in diesem Fall lag eine verspätete Auskunft vor, allerdings sah die Kammer keine Anwendung von Art. 82 DSGVO. Grund dafür liegt darin, dass Art. 82 DSGVO eine Haftung aufgrund eines Verstoßes in der Datenverarbeitung vorsieht, eine rein verzögerte Auskunft über die gespeicherten Daten, würde keinen Schaden darstellen.
Aufgrund der Uneinigkeit hat die Kammer ausdrücklich die Revision zugelassen. Die Revision bedeutet, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Möglichkeit hat, eine Entscheidung zu der unklaren Anwendung von Art. 82 DSGVO auf die Auskunftspflicht zu treffen. In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 05.05.2022, Az. 2 AZR 363/21), hat das BAG bereits durchaus Sympathien dafür zum Ausdruck gebracht. Eine abschließende Bewertung gibt es allerdings noch nicht.
► 5.000,- € Bußgeld aufgrund von fehlender DSGVO-Vereinbarung
► 65.500 € Bußgeld gegen Online-Shop aufgrund veralteter Technik
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