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Es werden regelmäßig zahlreiche Fälle auf den Verdacht der Geldwäsche überprüft. Oftmals wird ein Verdacht auf Geldwäsche gemeldet und dann von der zuständigen Behörde überprüft. Was aber wenn ein solcher Verdacht unrichtig ist? Ein Geldwäscheverdacht kann ein schlechtes Licht auf den Verdächtigen werfen. Möglicherweise entstehen damit bereits Schäden, die mit einer bloßen Aufklärung des Irrtums nicht wiedergutgemacht werden können. Kann daraus dann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen?
Diese Frage nach dem Schadensersatz wurde nun vor dem OLG Frankfurt entschieden. In dem vor Gericht entschiedenen Fall ging es um einen einen Aufsichtsratsvorsitzenden der Wirecard AG. Der Kläger war bis 2008 Aufsichtsratsvorsitzender. Die beklagte deutsche Großbank hatte dem Kläger telefonisch geraten, die Aktien der Wirecard AG von dem Depot seiner Ehefrau zu verkaufen. Dieses Telefonat fand im Juni 2020 statt. Die Bank hatte diesen Rat vergeben, weil sie die Aktien neu bewertet haben. Der Kläger verkaufte dann mit der Vollmacht seiner Frau diese Aktien. Nur zwei Tage danach hatte Wirecard Insolvenz beantragt und der Aktienkurs ist enorm gefallen. Die Bank hatte daraufhin eine Geldwäschemeldung gegen den Kläger und seine Frau erstattet.
Die BaFin hatte jedoch am Ende nicht genug Beweise und Anhaltspunkte für Insiderinformationen bei dem Kläger und seiner Frau gefunden.
Aufgrund dieses Vorfalls hatte der Kläger eine Klage auf Schadensersatz wegen einer falschen Verdachtsmeldung gegen die Bank erhoben. Allerdings hat das Landgericht und das Oberlandesgericht diesen Anspruch abgelehnt. Grund dafür ist, dass der § 48 Absatz 1 GWG einen gesetzlichen Haftungsausschluss normiert. Danach darf derjenige, der einen Sachverhalt wegen Geldwäsche meldet, deshalb nicht nach den zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden oder disziplinarisch verfolgt werden. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die Meldung oder Strafanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden ist. Grundsätzlich ist man also berechtigt eine Meldung abzugeben. In einigen Fällen besteht auch eine Meldepflicht.
Das OLG erklärt insbesondere, dass der Haftungsausschluss weit auszulegen ist. Es ist nicht klar bestimmt, wann die Umstände als ungewöhnlich oder auffällig anzusehen sind, sodass eine weite Auslegung erforderlich ist. Der erforderliche Verdachtsgrad ist dabei sehr gering.
Im vorliegenden Fall war die Meldung außerdem nicht automatisch unwahr. Die zugrunde liegenden Tatsachen entsprechen nämlich der Wirklichkeit und die Tatsachen lösen tatsächlich eine Meldepflicht aus. Zwar hatte die Bank nicht erwähnt, dass sie dem Kläger selbst empfohlen hat die Aktien zu verkaufen, dies ändert jedoch nicht, dass Tatsachen für einen Verdacht auf Geldwäsche bestanden haben. Immerhin hatte der Kläger eine große Stückzahl von Aktien verkauft. Dieser Verkauf war zeitlich eng mit der Veröffentlichung der Unregelmäßigkeiten bei der Wirecard AG und dem Insolvenzantrag verbunden. Insbesondere die Verbindung der Klägers zur Wirecard AG sprach für einen Insiderhandel. Die Empfehlung der Bank würden diese Tatsachen nicht vollends ausräumen. Der Verdacht ist für eine Meldung zunächst ausreichend und dieser Verdacht wird dann von der Behörde überprüft.
Verpflichtete müssen eine Meldung abgeben, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, vgl. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GWG. Als taugliche Vortat kommt zum Beispiel die Straftat des Insiderhandels in Betracht. Als geldwäscherelevante Geschäfte gilt der Kauf und Verkauf von Immobilien, aber auch die Verwaltung von Geld und Wertpapieren.
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Als Verpflichtet gelten insbesondere Kreditinstitute, Finanzunternehmen, Anwälte, Steuerberater, Versicherer und gewerbliche Händler von Gütern. Diese müssen stets darauf achten, ob bei ihren Kunden irgendwelche Hinweise auf Geldwäsche bestehen.
Wer also Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist, ist zur Meldung verpflichtet. Sollte also ein Verdacht auf Geldwäsche bestehen, muss demnach eine Meldung erfolgen. Dabei reicht bereits ein geringer Verdacht.
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