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Zwischen dem Kläger und die Beklagte bestand ein Stromlieferungsvertrag. Auf der Grundlage des Vertrags forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 493,81 € auf. Diese Zahlung blieb aus und die Beklagte leitete ein Mahnverfahren gegen den Kläger ein. In diesem Mahnverfahren erhielt die Beklagte einen Vollstreckungsbeschluss gegen die Klägerin, woraufhin die Beklagte einen negativen Eintrag bei der SCHUFA erwirkte. Nach dem Zugang des Vollstreckungsbescheids zahlte der Kläger. Als der Kläger Kenntnis von dem negativen SCHUFA-Eintrag erhielt klagte dieser unter anderem auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eintrags und der Leistung von Schadensersatz. Als Begründung führt er an, dass die Eintragung zu früh und somit rechtswidrig erfolgte, da die Beklagte nicht mal den Ablauf der Einspruchsfrist abgewartet habe. Bezüglich des Schadens machte der Kläger geltend, dass seine Kreditkarten gekündigt wurden, auf die er für die Arbeit angewiesen sei, und dass das Scheitern einer Immobilienfinanzierung drohte. Im Antrag des Klägers fordert dieser einen Schadensersatz in Höhe von Mindestens 10.000 €.
Das LG Mainz teilte die Auffassung des Klägers und stellte fest, dass die Ersteinmeldung der Beklagten an die SCHUFA Holding AG rechtswidrig war. Die Ersteinmeldung der Beklagten ist laut Urteil nicht aufgrund der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f, Abs. 4 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulässig. Art. 6 DSGVO setzt für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten voraus, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte bzw. Grundfreiheiten, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Ein solches berechtigtes Interesse verneint das Gericht. Personenbezogene Daten können nur in Ausnahmefällen für einen Zweck verwendet werden, in den die betroffene Person nicht eingewilligt hat und eine solche Ausnahme liegt hier laut Gericht nicht vor. Das LG Mainz ist weiter auch auf die Voraussetzungen der nationalen Norm § 31 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eingegangen, konnte aber auch hier nur die Rechtswidrigkeit der Ersteinmeldung feststellen.
Hinsichtlich der Forderung zur Zahlung eines Schadensersatzes gibt das Gericht dem Kläger teilweise Recht. Es sieht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Jedoch spricht das Gericht dem Kläger statt der beantragten 10.000 € nur 5.000 € zu. Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Das sogenannte „Vertretenmüssen“ wird dabei vermutet. Das bedeutet, dass eine Beweislastumkehr stattfindet und hier die Beklagte zu beweisen hatte, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist
Der Grund für die Unzulässigkeit der Ersteinmaldung kann sich dabei aus der DSGVO selbst oder aus den präzisierenden Rechtsvorschriften des nationalen Rechts ergeben. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Art. 82 DSGVO und aus dessen Entstehungsgeschichte. Diese beiden Aspekte rechtfertigen eine weite Auslegung des Artikels entgegen dessen Wortlaut „Verstoß gegen diese Verordnung“. Laut Gericht ist es der Beklagten auch nicht gelungen, sich gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO zu exkulpieren. Das bedeutet, dass die Beklagte nicht darlegen konnte, dass sie den beim Kläger eingetretenen Schaden nicht zu vertreten hat. Dies beruht zum Großteil auf dem Umstand, dass nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO jemand einen Schaden zu vertreten hat, wenn er vorsätzlich oder auch nur fahrlässig gehandelt hat.
Um über Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen immateriellen Schaden geltend machen zu können, muss eine benennbare und tatsächlich vorliegende Persönlichkeitsverletzung beim Kläger vorliegen. Diese ist nicht gleichzustellen wie das Vorliegen einer „schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung“. Dieser Begriff wurde bisher von der deutschen Rechtsprechung verwendet, um einem Kläger Schmerzensgeld zuzusprechen. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung führt dabei meist zu einem hohen Schmerzensgeld. Ein hohes Schmerzensgeld ist jedoch nicht Ziel von Art. 82 DSGVO. Der vorliegende Schaden soll vielmehr „vollständig und wirksam ersetzt werden“. Dabei hat das Gericht für die Bemessung aber auch die Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion des Art. 82 DSGVO mit einzubeziehen.
Im hiesigen Fall sah das Gericht eine Persönlichkeitsverletzung in der Beeinträchtigung des Ansehens des Klägers in Sinne der Einschränkung seiner Kreditwürdigkeit. Da diese aber vorwiegend auf mündlichen Aussagen des Klägers selbst beruhten und nur teilweise nachgewiesen werden konnten, hielt das Gericht den Betrag für 5.000 € für angemessen, aber auch ausreichend.
Ein Anspruch auch §§ 823, 824 BGB würde keinen weitreichenderen Schaden abdecken als Art. 82 DSGVO, sodass das Gericht auf eine detailliertere Prüfung verzichtete.
Wenn jemand einen rechtswidrigen SCHUFA-Eintrag erwirkt, ist man nicht schutzlos. Das nationale Recht sowie das Recht der Europäischen Union stellen Möglichkeiten, um sich zu verteidigen, den Schaden zu beheben und um eine Entschädigung zu erhalten. Unser Team hilft Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!
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