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Schenkung: Vermögenszuwendung zu Lebzeiten


Die Schenkung, juristisch auch als sogenannte Vermögenszuwendung zu Lebzeiten bekannt, ist eine steuerlich relevante Angelegenheit. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann eine Schenkungsteuer anfallen, die grundsätzlich vom Beschenkten abzuführen ist. Wenn der Schenker zusätzlich auch die anfallenden Steuern zahlt, so ist dies eine gesonderte Schenkung, die bei der Steuerberechnung mitberücksicht wird. Maßgebliche Regelungen für die Vermögenszuwendung befinden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Steuerliche Freibeträge

Bei Zuwendung von Vermögen fallen Schenkungsteuer nur an, wenn der steuerliche Freibetrag überschritten wird. Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Schenkers zum Beschenkten. Geregelt werden die Freibeträge in § 16 ErbStG.

§ 16 ErbStG:

  • Ehepartner und Lebenspartner: 500.000 EUR 
  • Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) und Enkelkinder, wenn ihre Eltern verstorben sind: 400.000 EUR
  • Enkelkinder: 200.000 EUR
  • Urenkel (& Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft): 100.000 EUR
  • Eltern und Großeltern, Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: 20.000 EUR


Steuersparende Schenkung

Die Steuerfreibeträge werden alle zehn Jahre neu berechnet. Bei größeren Schenkungen oder aber bei mehrmaligen Schenkungen sollten - vor allem auch mit Blick auf die Erbschaftsteuer - die Schenkungsfreibeträge voll ausgeschöpft werden.

Denn je höher das Vermögen, umso höher ist auch der Steuersatz, wenn das Vermögen infolge eines Todesfalles geerbt wird. Die höchste Steuereffizienz wird man demnach durch frühzeitige Schenkungen, also Zuwendungen zu Lebzeiten, erreichen, wenn man alle zehn Jahre die Freibeträge umfassend ausnutzt.

Schenkungsvertrag - Wann ist er sinnvoll?

Für Handschenkungen, bei der eine Sache sofort übereignet wird, wäre ein Schenkungsvertrag obsolet. Bei größeren Vermögenszuwendungen ist ein Schenkungsvertrag allerdings empfehlenswert, um vor allem bei Streitigkeiten eine handfeste Grundlage zu haben. Darin können unter anderem auch die Bedingungen der Zuwendung, wie zum Beispiel Auflagen, Erbanrechungen, Nießbrauchsvorbehalte, etc., mitgestaltet werden.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte diesen Vertrag notariell beurkunden lassen, da es gemäß § 518 Abs. 1 BGB ein solches Formerfordernis gibt. Im Falle einer Streitigkeit kann die Schenkung dann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Der Formmangel ist aber auch bei Vollziehung des versprochenen Schenkungsaktes, also bei Übereignung geheilt, § 518 Abs. 2 BGB.

Rückfallklauseln, die eine Schenkung bei Eintritt bestimmter Bedingungen automatisch rückgängig machen, und auch Widerrufsvorbehalte oder Rücktrittsrechte, die dem Schenker das Recht gewähren die Schenkung rückgängig zu machen, sollten unbedingt in einem Vertrag verschriftlicht werden.

Pflichten gegenüber dem Finanzamt

Im Falle einer erfolgten Schenkung wird gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG die Pflicht begründet, innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt die Zuwendung anzuzeigen. Es genügt ein formloses Schreiben mit allen notwendigen Informationen.

Wenn die Schenkung notariell beurkundet wird, so betrifft die Anzeigepflicht den Notar und muss nicht gesondert vom Beschenkten erfolgen. Gleiches gilt für Gerichte, wenn diese an der Schenkung beteiligt sind. Die Anzeigeverpflichtung entfällt ausnahmsweise in den Fällen, wo eine Schenkungsteuer offensichtlich nicht anfallen wird.

Nach der Anzeige wird der Beschenkte zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Letztlich ergeht ein Schenkungsteuerbescheid, wenn tatsächlich eine Steuerlast begründet ist. Diese gegenüber dem Finanzamt bestehenden Pflichten sind fristgerecht zu erfüllen, da ansonsten schnell der Vorwurf einer versuchten Steuerhinterziehung im Raum stehen kann.

Weitere Informationen zum Steuerrecht:

Steuerrecht

Steuerstrafrecht & Steuerhinterziehung

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Planen Sie eine Schenkung vorzunehmen, wo es um ein größeres Vermögen geht? Schenkende und Beschenkte sollten es nicht unterlassen, sich im Vorfeld über die rechtlichen Folgen einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung beraten zu lassen.

Insbesondere müsste frühzeitig überlegt werden, wie man sein Vermögen steuereffizient übertragt. Denken Sie daran, dass eine Erbschaft ggf. teurer als eine überlegte Schenkung sein wird.

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