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Im Wesentlichen befasst sich § 7 Abs. 8 ErbStG mit Situationen, in denen eine Gesellschaft eine Leistung erhält, ohne dass dafür eine adäquate Gegenleistung von Seiten der Gesellschaft erbracht wird. Die dadurch resultierende Werterhöhung der Anteile wird als Schenkung an die Gesellschafter betrachtet und unterliegt der Schenkungssteuer.
Diese Regelung birgt das Risiko, dass die Schenkungssteuer voreilig angenommen wird, insbesondere wenn Unsicherheiten hinsichtlich der Ausgeglichenheit der Beiträge der Gesellschafter bestehen.
Der vom Gesetzgeber bezweckte Hauptanwendungsfall war die sogenannte disquotale Einlage, bei welcher ein Gesellschafter überproportional Beiträge ins Gesellschaftsvermögen leistet. Der Gesetzestext lässt jedoch auch Leistungen von außenstehenden Dritten zu, die der Gesellschaft in Form besonders vorteilhafter Geschäfte zugutekommen.
Zu den Regelungen zählen ebenfalls Sacheinlagen in die Gesellschaft. Die Finanzverwaltung versteht darüber hinaus, dass auch Nutzungseinlagen – das heißt die unentgeltliche Bereitstellung von Wirtschaftsgütern – in diesen Rahmen fallen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen bisherigen Urteilen klargestellt, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift äußerst umfassend ist. Jegliche Handlung, Duldung oder Unterlassung, die zu einer Werterhöhung des Unternehmens führt, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Schenkungssteuer unterliegen.
Laut dem BFH kommt die Schenkungsfiktion besonders zur Anwendung, wenn der Kaufpreis, den eine Gesellschaft für ihre eigenen Anteile zahlt, unter dem tatsächlichen Wert dieser Anteile liegt. Dies führt dazu, dass der Wert der verbleibenden Anteile der anderen Gesellschafter steigt, wodurch diese indirekt begünstigt werden. In solchen Situationen fingiert der BFH schließlich eine steuerbare Schenkung an die restlichen Gesellschafter.
Die Schenkungsfiktion wird ferner in folgenden Fällen angenommen, in denen eine Werterhöhung der Anteile eintritt. Hierzu zählen verschiedene Szenarien:
Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Anwendungsfälle denkbar, die bislang noch nicht von der Rechtsprechung behandelt wurden.
Im Rahmen der Schenkungsfiktion nach dem ErbStG wird dem breiten Anwendungsbereich Rechnung getragen, indem auch Leistungen, die von anderen Gesellschaftern an die Gesellschaft erbracht werden, als mögliche Gegenleistung in Betracht gezogen werden. Diese Leistungen müssen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Schenkung stehen. Wenn sich durch diese Berücksichtigung eine Werterhöhung der Anteile aller Gesellschafter ergibt, sollte die Schenkungsfiktion gemäß § 7 Abs. 8 ErbStG nicht zur Anwendung kommen. Dabei können auch ausgleichende Leistungen zwischen den Gesellschaftern in die Betrachtung einbezogen werden, um die festgestellte Werterhöhung zu kompensieren.
Darüber hinaus sind disquotale Einlagen einzelner Gesellschafter nicht als steuerlich relevante Werterhöhung der Anteile ihrer Mitgesellschafter zu betrachten, wenn jene mit dem Erwerb zusätzlicher Rechte in der Gesellschaft verbunden sind. Eine ähnliche Regelung gilt für Einlagen, die als personengebundene Kapitalrücklage verbucht werden, da diese im Falle ihrer Auflösung ausschließlich an den einlegenden Gesellschafter ausgezahlt werden dürfen.
Eine Möglichkeit, das Risiko der Schenkungssteuer zu minimieren, besteht darin, die Norm gezielt auszulegen. Laut einhelliger Meinung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung fallen die Regelungen zur Betriebsverschonung nicht unter die Schenkungsfiktion. Der § 7 Abs. 8 ErbStG bezieht sich nicht auf die Übertragung von Anteilen, sondern konzentriert sich ausschließlich auf die Werterhöhung. Durch die Anwendung der sogenannten Betriebsverschonungsregelungen kann die Schenkungssteuer bei der Übertragung von Gesellschaftsvermögen weitestgehend umgangen werden.
Die Regelung des § 7 Abs. 8 ErbStG steht aufgrund ihres nahezu unbegrenzten Anwendungsbereichs in der Kritik. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen zur Schenkung erfordert diese Norm keine tatsächliche Zuwendung in das Vermögen der Gesellschafter. Das bedeutet, dass für die Anwendung von § 7 Abs. 8 ErbStG nicht zwingend eine Absicht zur Bereicherung der Gesellschafter notwendig ist. Dennoch interpretieren sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte ein ungeschriebenes Merkmal, das die Absicht zur Zuwendung betrifft, in diese Vorschrift hinein. Eine offizielle Bestätigung dieser Auslegung durch den BFH steht bislang jedoch noch aus. Diese Differenz zwischen der Norm und der praktischen Anwendung wirft viele Fragen zur Schenkungssteuer und der damit verbundenen Schenkungsfiktion auf.
Zunächst empfehlen wir Ihnen, sich eingehend mit der Begründung der Ausgeglichenheit der Leistungen zu befassen und diese idealerweise vertraglich festzuhalten. Auf diese Weise können Sie etwaige Zweifel an Gegenleistungen ausräumen und vermeiden, ungewollt die Last der Schenkungssteuer zu tragen.
Die Schenkungssteuer ist ein komplexes und oftmals verwirrendes Thema. Für Ihre Anliegen stehen Ihnen in unserer Kanzlei erfahrene Rechtsanwälte im Bereich des Steuerrechts zur Verfügung, ergänzt durch eine spezialisierte Steuerabteilung. Durch unsere interne Zusammenarbeit gewährleisten wir eine schnelle und maßgeschneiderte Rechtsberatung, die optimal auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt ist.
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