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Scherz-Schild gegen Wildpinkler im Fahrstuhl: DSGVO-Verstoß?


„Die Zuwiderhandlung gilt als Einverständnis zur Veröffentlichung in den Sozialen Medien“

Überwachungskamera

Jahrelang hatte die Stadt Kiel ein Problem mit Wildpinklern: Der Fahrstuhl an der Gaardener Brücke, der eigentlich für Kinderwagen und Menschen mit Rollstuhl vorgesehen ist, war kaum nutzbar – weil einige Leute dort immer wieder ihr Geschäft verrichteten. 2018 kam dann ein neuer Fahrstuhl, inklusive neuer Maßnahmen gegen das Urinieren darin: eine Überwachungskamera und ein Warnschild mit der Aufschrift „Pinkeln verboten. Ordnungsstrafen bis 1000€. Die Zuwiderhandlung gilt als Einverständnis zu Veröffentlichung in den Sozialen Medien.“ Sollte heißen: Wer in den Fahrstuhl pinkelt, wird dabei gefilmt und das Ganze dann auf Social Media gepostet. Ganz schön peinlich für die Missetäter!

Stellt sich nur die Frage: Würde das nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen? Immerhin darf Foto- und Videomaterial demnach nur dann veröffentlicht werden, wenn der Gezeigte dem auch ausdrücklich zustimmt… Ein Fahrstuhl-Nutzer beantragte deswegen eine einstweilige Anordnung. Er hatte wohl nicht ganz so viel Humor wie die Stadt Kiel. Sie solle das Schild entfernen müssen.


Die ganze Aktion war ja bloß ein Scherz!

Arne Gloy, der Sprecher der Stadt Kiel, sagt: „Das Schild hängt schon drei Jahre da, und drei Jahre gab es kein Problem damit. Wir reden davon, dass Menschen den Fahrstuhl für andere nicht nutzbar machen. Das gehört sich einfach nicht, in einen öffentlichen Fahrstuhl reinzupinkeln.“ Das Schild sei mit einem Augenzwinkern zu betrachten und nur als Witz gemeint – in Absprache mit dem Rechtsamt und Datenschutzbeauftragten.

Tatsächlich ist es bislang nie zu einer Veröffentlichung eines entsprechenden Videos auf Instagram, Facebook oder YouTube gekommen. Und auch künftig werde das nicht geschehen. „Die Stadt wird das nicht umsetzen, was da draufsteht.“ Den gewünschten Zweck hat die Stadt Kiel mit ihrem Scherz-Schild dennoch erzielt: Heute missbrauchen kaum noch Leute den Fahrstuhl als öffentliche Toilette. Alle anderen Mitbürger können ihn also guten Gewissens wieder nutzen.


Formfehler: Der Antrag, das Schild zu entfernen, wurde so oder so abgelehnt

Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig kam gar nicht so weit, den Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Stadt Kiel inhaltlich zu bewerten. Das Ganze scheiterte schon davor. Denn: Die Person, die beantragt hatte, das Schild entfernen zu lassen, hätte sich erst an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden müssen – bevor sie vor Gericht geht. Entsprechend der Systematik der Regelungen in DSGVO und Landesdatenschutzgesetz (LDSG) könne solch ein vorheriger Antrag nur in Ausnahmefällen umgangen werden. Und zwar dann, wenn bei längerem Warten schwere Nachteile entstehen könnten, die man auch nicht mehr rückgängig machen kann. Oder z.B. auch, wenn der Antrag bei der Behörde offensichtlich sowieso aussichtslos ist. Letzteres behauptete der Antragsteller aufgrund eines Pressartikels der A-Stadter Nachrichten. Daraus gehe hervor, dass die Stadt Kiel das Schild nicht ändern oder abhängen würde. Doch das VG Schleswig sah das anders. Die Richter lasen aus dem Artikel nur eine kontroverse Diskussion heraus – keine generelle Ablehnung der Stadt, das Schild zu entfernen. 

Es liege also kein Ausnahmefall vor. Das heißt: Der Antragsteller hätte tatsächlich zuerst einen Antrag bei der Verwaltungsbehörde oder dem Landesdatenschutzbeauftragten stellen (im Sinne des Artikel 77, Absatz 1 (DSGVO) bzw. §36 (LDSG)) und anschließend sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen müssen (gegen eine Aufsichtsbehörde oder gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter (gemäß Artikel 78 und Artikel 79 (DSGVO) bzw. §37 (LDSG)). Er aber wollte direkt den gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. So fehle es bereits am „erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis“ für einen gerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach §1004 und §823 (BGB). Aufgrund dieses formalen Fehlers darf die Stadt das Schild also vorerst hängen lassen (VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2021 – 8 B 34/21).

Und was ist nun mit Datenschutz und Persönlichkeitsrecht?

Ob das Schild gegen Gesetze (insbesondere die DSGVO) verstößt, bleibt offen. Denn der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung war ja unzulässig – und wurde deswegen vom VG Schleswig abgelehnt. Auch sonst gäbe es keinen Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, da nicht die nach §123, Absatz 1 Satz 1 (VwGO) notwendige Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Und es müssten auch keine wesentlichen Nachteile abgewendet oder drohende Gewalt verhindert werden (gemäß §123, Absatz 1 Satz 2 (VwGO)). Dem Antragsteller drohen also keine schweren oder unzumutbaren Nachteile, wenn sein Fall nicht sofort entschieden wird. Die Stadt Kiel hat ja nämlich gar nicht vor, ein Video von ihm auf Social Media zu veröffentlichen. Er müsste also ohnehin statt der einstweiligen Anordnung eine inhaltliche Klärung in einem Hauptsacheverfahren abwarten.


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