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Jeder fürchtet sich vor schlechten Einträgen in der Schufa. Dabei ist allgemein bekannt, dass man solche bekommt, wenn man seine Rechnungen nicht zahlt. Die Telefónica hat dabei jedoch auch sogenannte Positivdaten seiner Kunden an die Schufa übermittelt, was zahlreiche negative Auswirkungen für sogar vertragstreue Mobilfunkkunden hat! Doch damit ist jetzt Schluss! Dies entschied das Landgericht München I.
(LG München I, Urteil vom 25.04.2023 - Az.: 33 O 5976/22)
Schloss man mit Telefónica einen Vertrag, enthielt dieser eine Klausel, die die Telefónica dazu berechtigen sollte, personenbezogene Daten der Kunden über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages an die Schufa zu übermitteln, wenn diese der Meinung wäre, es würde sich eine hinreichende Relevanz ergeben (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung). Grund für die Übermittlung sei der Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und sonstigen Risiken.
Daraufhin übermittelte Telefónica an die Schufa dann die Positivdaten der Kunden, wie zum Beispiel Name und Anschrift, aber auch wann der Vertrag geschlossen oder beendet wurde.
Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW auf Unterlassung, denn die Weitergabe sei rechtswidrig.
Für so eine Weitergabe von personenbezogenen Daten bedarf es nämlich einer Rechtsgrundlage. Diese könnten sich aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder f DSGVO ergeben.
Die Weitergabe wäre dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich gewesen wäre. Jedoch verneint das LG München I die Erforderlichkeit. Denn Telefónica könne auch ohne die Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien wie die Schufa mit Kunden Verträge schließen.
Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
Um zu beantworten, wessen Interessen überwiegen, hat das LG München I eine Abwägung der Interessen von Telefónica und den betroffenen Personen vorgenommen.
Auf der Seite von Telefónica stehen viele Interessen. Zum einen soll die Übermittlung der Positivdaten der Betrugsprävention dienen und aufgrund der Reduzierung von Straftaten eine Schadensvermeidung im zweistelligen Millionenbereich erreicht werden. Dies soll vor allem durch eine Identitätsprüfung geschehen und zugleich sollen Identitätsdiebstähle durch den Abgleich mit den Positivdaten verhindert werden.
Zudem soll das Kredit- und Ausfallrisiko reduziert werden und durch eine frühzeitige Kundenbindung eine höhere Abschlussquote erreicht werden, und es sollen auch finanziell schwächere Verbraucher inkludiert werden.
Diese Interessen gesteht das Landgericht Telefónica zu und sieht diese als legitim an.
Es sieht jedoch die Übermittlung nicht für erforderlich, da es sichtlich mildere Mittel zur Erreichung dieser Ziele gibt. Das bedeutet, dass es Mittel gibt, die weniger stark in die Interessen der betroffenen Personen eingreifen, aber trotzdem genauso effektiv sind.
Um eine höhere Abschlussquote zu erreichen, kann einfach das Leistungskonzept von Telefónica angepasst werden. Zum Beispiel, indem andere Vertragsmodelle etabliert werden oder mehr Personal zum expliziten Kundenwerben und Personal zur Kontrolle der Kreditwürdigkeit eingesetzt würde.
Hierdurch könnte ebenfalls der Einzelne vor Überschuldung geschützt werden sowie das Kredit- und Ausfallrisiko reduziert werden.
Um die Inklusion finanziell schwächerer Verbraucher voranzutreiben, könnte Telefónica günstigere Tarife anbieten. Dies wäre möglich, wenn man Kosten an anderer Stelle einspart.
Für eine verbesserte Scoreberechnung durch Positivdaten, was manchmal auch im Interesse des Verbrauchers liegt, kann einfach eine Einwilligung zur Weitergabe der personenbezogenen Daten erteilt werden. Zudem sollen einfach aus nicht vorhandenen Daten auch keine negativen Schlüsse gezogen werden.
Im Ergebnis sei die Weitergabe zu den legitimen Zwecken, in der Gegenüberstellung mit dem Interesse der Verbraucher, die personenbezogenen Daten zu schützen, unverhältnismäßig. Der Schutz der personenbezogenen Daten hat Vorrang vor den Interessen des Mobilfunkanbieters. Und keine der Rechtsgrundlagen deckt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
Denn nicht nur die negativen Daten, wie Zahlungsrückstände, schaden dem Verbraucher. Auch einfache Informationen wie Vertragsabschlüsse und dazugehörige Daten haben für den Verbraucher Nachteile. Denn manche Verbraucher wechseln häufiger ihre Verträge, oder haben sogar mehrere gleichzeitig. Und auch wenn sie ihre Rechnungen immer pünktlich und vollständig bezahlen, können die Schufa-Einträge dafür sorgen, dass künftige Vertragsschlüsse schwer werden. Denn sie könnten als weniger vertrauenswürdig eingestuft werden. Deshalb kommt das Urteil für Verbraucher genau richtig. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Um seine personenbezogenen Daten selbst zu schützen, kann der Verbraucher mindestens einmal im Kalenderjahr Auskunft über das bei der Auskunftei geführte Profil verlangen. Und das unentgeltlich! Der Verbraucher erfährt, was für personenbezogenen Daten und zu welchem Zweck diese gespeichert und an wen diese weitergegeben werden.
Die Verbraucherzentrale NRW rät den Verbrauchern dringend dazu, dies jährlich zu tun. Denn nur so kann man seine Daten effektiv schützen und seine Rechte durchsetzen.
Personenbezogene Daten werden heutzutage immer schneller verbreitet oder weitergegeben, ohne das auf den Datenschutz geachtet wird. Dabei hat es der Verbraucher oft schwer, sich dagegen zu wehren. Wir als Experte für Datenschutzrecht wissen genau, was in solchen Fällen zu tun ist. Wir beraten Sie fachbasiert und zielorientiert in allen Belangen des Datenschutzrechts. Zudem vertreten wir Sie gerichtlich sowie außergerichtlich und setzen Ihre Interessen durch.
Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen jederzeit telefonisch sowie per E-Mail zur Verfügung.