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Bei Schleichwerbung denkt man zuerst an Unternehmen, die dafür bezahlen, dass ihre Produkte unauffällig platziert oder in Videos eingebaut werden, ohne dass dies als Werbung gekennzeichnet wird. Der Käufer soll dabei durchgeschickte Inszenierung, praktische Anwendung und vorgetäuschte Beliebtheit zum Kauf überzeugt werden. Besonders bei Werbung durch Influencer oder Content-Creator geschieht dies sehr schnell und unbewusst. Das Landgericht Trier hat nun entschieden: Schleichwerbung ist auch ohne Entgelt unzulässig!
Beklagt wurde eine Wochenzeitung, die einen Bericht (Text und Bild) über ein bestimmtes kommerzielles Produkt veröffentlicht hat. Die Klägerin äußerte hierzu, dass sich der Bericht auf einem von dem DJD Deutsche Journalisten Dienste GmbH & Co. KG (DJJD) erstellten Artikel basiere. Die DJJD habe für den Artikel ihrerseits ein Entgelt erhalten und stellt diesen Publikationsmedien kostenlos zur Verfügung. Dabei handele die Beklagte rechtswidrig, da sie sich redaktionelle Recherchekosten erspare.
Bei Werbung, bei der kein Entgelt fließt, ist die Kennzeichnung mit Anzeige nicht nötig. Das wird vom Gesetz nur in den Fällen verlangt, in denen tatsächlich ein Entgelt fließt. Die Pflicht zur Kennzeichnung als Anzeige kann sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 14 LMedienG Rheinland-Pfalz ergeben. Eine solche Pflicht besteht jedoch nur, wenn die Werbung entgeltlich erfolgt. Da die Beklagte im vorliegenden Fall kein Entgelt erhalten hat, liegt bereits aus diesem Grund kein Verstoß vor.
Zwar bestand für die Beklagte keine Pflicht zur Kennzeichnung als Anzeige, jedoch handelt es sich nach der Meinung des Gerichts um als Information getarnte Werbung. Denn für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Leser liegt im vorliegenden Fall ein werblicher Überschuss vor. Hierfür spricht zum einen die zweimalige Nennung des Produktnamens Kopfschmerz und Migräne Report 2022, zum anderen die werbliche Beschreibung als bewährt und gutverträglich.
Auch der Anlass des Artikels kann und wurde als Indiz darüber herangezogen, ob es sich um als Information getarnte Werbung handelt. Vorliegend hat der Artikel gerade keinen besonderen Anlass, sondern nur einen vom Unternehmen selbst geschaffenen.
Die Beklagte argumentierte, dass es sich bei ihr um ein kleines Unternehmen handelt. Sie sei eine kleine Zeitung, bei der der Verkehr keine hochwertige journalistische Leistung erwartet. Daher müssen kleine Zeitungen von den Regelungen ausgenommen werden. Dieser Argumentation folgt das Gericht jedoch nicht. Denn auch in einer kleinen Zeitung erwartet der Leser nicht, dass PR-Artikel als eigene Artikel ohne Kennzeichnung dargestellt werden.
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