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Ein Methodenwechsel beim Referenzumsatz in der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe kann dazu führen, dass ein Förderanspruch erstmals nachträglich sichtbar wird.
Viele Unternehmer bemerken das Problem erst jetzt: Die Frist für die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen ist abgelaufen, die Bescheide sind ergangen – und statt einer Rückforderung erhalten zahlreiche Betroffene eine teilweise Ablehnung von Nachzahlungsansprüchen. Förderbeträge, die in der Schlussabrechnung erstmals für einzelne Monate geltend gemacht wurden, werden nicht anerkannt.
Hinter diesen Fällen steckt häufig dasselbe rechtliche Problem: ein Methodenwechsel beim Referenzumsatz, teilweise kombiniert mit einer nachträglichen Änderung der FAQ bzw. Berechnungsgrundlagen. Beides kann dazu führen, dass ein Förderanspruch im Originalantrag noch nicht erkennbar war, in der Schlussabrechnung aber erstmals sichtbar wird. Dennoch lehnen Bewilligungsstellen solche Ansprüche häufig pauschal ab.
Unternehmer sollten den Schlussbescheid besonders dann prüfen lassen, wenn die Schlussabrechnung erstmals für einzelne Monate einen Nachzahlungsanspruch ausweist, dieser aber von der Bewilligungsstelle abgelehnt wurde.
Grundlage jeder Überbrückungshilfe ist der Vergleich zwischen dem tatsächlichen Umsatz im Fördermonat und dem Umsatz des entsprechenden Monats im Jahr 2019. Beträgt der Umsatzeinbruch mehr als 30 %, besteht dem Grunde nach ein Förderanspruch. Bei mehr als 50 % bzw. 70 % steigt die Förderquote entsprechend an.
Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen besteht ein wichtiges Wahlrecht: Statt des tatsächlichen Monatsumsatzes 2019 kann auch der durchschnittliche Monatsumsatz des Gesamtjahres 2019 als Referenzwert angesetzt werden. Dieses Wahlrecht sollte saisonale Schwankungen abfedern und den Antragstellern eine sachgerechte Vergleichsgrundlage ermöglichen.
Mit dem Erstantrag gilt die gewählte Methode grundsätzlich als bindend. In bestimmten Konstellationen kann in der Schlussabrechnung jedoch auf den tatsächlichen Monatswert gewechselt werden, wenn dieser im Originalantrag noch nicht zugrunde gelegt wurde.
Referenzumsatz ist der Vergleichsumsatz, mit dem der tatsächliche Umsatz im Fördermonat verglichen wird.
Methodenwechsel bedeutet hier die Umstellung vom durchschnittlichen Monatsumsatz 2019 auf den tatsächlichen Monatsumsatz des jeweiligen Vergleichsmonats.
Schlussabrechnung ist die abschließende Prüfung, in der vorläufige Angaben aus dem Erstantrag durch endgültige Zahlen ersetzt werden.
In vielen Fällen wurde im Originalantrag aus Praktikabilitätsgründen mit dem Jahresdurchschnitt 2019 gearbeitet, weil die monatsgenauen BWA-Daten noch nicht ohne Weiteres verfügbar waren. Das war zulässig und entsprach dem Programm.
In der Schlussabrechnung lagen dann die tatsächlichen Buchhaltungsdaten vollständig vor. Der prüfende Dritte konnte deshalb für einzelne Monate auf den realen Monatsumsatz 2019 umstellen. Genau das ist der Sinn der Schlussabrechnung: Prognosen und Schätzwerte durch endgültige Zahlen zu ersetzen.
Das kann erhebliche Auswirkungen haben. Ist der tatsächliche Umsatz des Vergleichsmonats 2019 höher als der zuvor angesetzte Jahresdurchschnitt, vergrößert sich der Umsatzeinbruch im Fördermonat. Dadurch kann die 30-%-Schwelle erstmals überschritten werden – und damit überhaupt erst ein Förderanspruch entstehen.
Hinzu kommt in manchen Fällen eine weitere Besonderheit: Zwischen Antragstellung und Schlussabrechnung wurden die FAQ geändert. Dadurch änderte sich, welche Erlöse als Umsatz zu berücksichtigen waren.
Betroffen sind etwa Konstellationen, in denen bestimmte Erlöse im Originalantrag noch als Umsatz angesetzt wurden, nach späterer FAQ-Lage aber nicht mehr zu berücksichtigen waren. Der prüfende Dritte musste die Schlussabrechnung dann nach den neuen Vorgaben erstellen. Das führte dazu, dass der Ist-Umsatz im Fördermonat niedriger ausfiel als im Originalantrag – nicht wegen eines Fehlers des Unternehmers, sondern wegen geänderter Vorgaben der Programmbehörden.
Auch dadurch kann ein Umsatzeinbruch erstmals förderrelevant werden.
Ja. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn in der Schlussabrechnung endgültige Buchhaltungsdaten oder geänderte FAQ-Vorgaben zu einem höheren förderrelevanten Umsatzeinbruch führen.
Die Bewilligungsstellen berufen sich regelmäßig auf zwei Argumente:
Erstens: In der Schlussabrechnung dürften grundsätzlich keine völlig neuen Fixkostenpositionen nachgeschoben werden.
Zweitens: Das im Antrag gewählte Verfahren müsse grundsätzlich beibehalten werden.
Beide Argumente greifen in den hier beschriebenen Fällen regelmäßig zu kurz.
Es geht gerade nicht um neue Kostenarten. Vielmehr handelt es sich um dieselben Fixkostenpositionen, die für andere Monate bereits beantragt und anerkannt wurden. Der Unterschied liegt nur darin, dass der betreffende Monat im Originalantrag noch mit 0 % Förderquote bewertet wurde, weil die Förderschwelle damals rechnerisch nicht erreicht war.
Zudem ist es widersprüchlich, wenn ein Methodenwechsel beim Referenzumsatz in anderen Monaten akzeptiert wird, aber ausgerechnet dann unzulässig sein soll, wenn er zu einem Nachzahlungsanspruch führt. Eine solche selektive Handhabung begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken.
Im Kern geht es um die Frage, ob die Behörde die Folgen ihrer eigenen geänderten Vorgaben dem Antragsteller entgegenhalten darf.
Nach unserer Auffassung ist das nicht zulässig. Wenn der Originalantrag nach den damals geltenden FAQ korrekt gestellt wurde und die Schlussabrechnung nach den später geänderten FAQ ebenfalls korrekt erstellt werden musste, kann ein daraus resultierender neuer Förderanspruch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er sei „zu spät“ geltend gemacht worden.
Andernfalls entstünde ein unzulässiger Zirkelschluss: Der Antragsteller hätte den Anspruch im Originalantrag gar nicht erkennen können, weil damals andere Berechnungsmaßstäbe galten.
Wer diese Fragen überwiegend mit „Ja“ beantworten kann, hat regelmäßig gute Argumente für einen Widerspruch. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Zugang des Schlussbescheids.
Wird ein Nachzahlungsanspruch in der Schlussabrechnung allein deshalb abgelehnt, weil er im Originalantrag noch nicht erkennbar war, kann dies rechtlich angreifbar sein. Das gilt besonders bei Methodenwechseln beim Referenzumsatz und nachträglichen FAQ-Änderungen.
SBS LEGAL berät und vertritt Unternehmer bundesweit bei Schlussabrechnungen, Schlussbescheiden und Widerspruchsverfahren zur Corona-Überbrückungshilfe.
Bei Erhalt eines ablehnenden Bescheids unterstützen wir Sie gern.
SBS Legal Rechtsanwälte ist eine spezialisierte Kanzlei für das Wirtschaftsrecht mit über 20 Jahren Expertise in diesem Bereich. SBS Legal berät daher auch Unternehmen im Verwaltungsrecht und Fördermittelrecht insbesondere zu Überbrückungshilfe, Schlussabrechnung und Widerspruch gegen ablehnende Schlussbescheide. Gerade bei Streitfragen zum Referenzumsatz, Methodenwechsel und zu FAQ-Änderungen kommt es auf eine präzise rechtliche und tatsächliche Aufarbeitung an.
Wird ein Nachzahlungsanspruch im Rahmen der Schlussabrechnung ganz oder teilweise abgelehnt, sollten Bescheid, Antragsunterlagen, Schlussabrechnung, Nebenbestimmungen und die jeweils einschlägige FAQ-Lage sorgfältig geprüft werden. SBS LEGAL unterstützt Unternehmer dabei, die rechtlichen Angriffspunkte systematisch herauszuarbeiten, die Förderlogik des Programms nachvollziehbar darzustellen und Ansprüche im Widerspruchsverfahren belastbar zu begründen.