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| Vetriebs- und Handelsrecht

Schützt der Auskunftsanspruch vor Stornohaftung?


Ein Auskunftsanspruch kann Handelsvertreter vor unzulässiger Stornohaftung schützen

Einem Handelsvertreter steht grundsätzlich ein Provisionsanspruch zu. Lediglich unter bestimmten Umständen kann der Unternehmer, mit dem das Handelsvertreterverhältnis besteht, einen Teil des Provisionsanspruchs zurückverlangen. Grund dafür ist die sogenannte Stornohaftung. Kürzlich hat der BGH hinsichtlich der Stornohaftung und einem etwaigen Auskunftsanspruch eines Versicherungsvertreters ein Urteil gesprochen. Denn, um den Provisionsanspruch zu überprüfen ist nicht nur die Provisionsabrechnung wichtig, sondern auch der Auskunftsanspruch. Was es mit der Stornohaftung auf sich hat, warum der Auskunftsanspruch dabei so entscheidend ist und was der BGH entschieden hat, erfahren Sie hier.

Wodurch erhält ein Handelsvertreter einen Provisionsanspruch?

Ein Handelsvertreter oder Versicherungsvertreter erhält für alle durch ihn vermittelten Geschäfte eine Provision. Der Anspruch entsteht entweder bereits aus der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, die innerhalb der Vertragslaufzeit zustande gekommen sind. Dabei ist wichtig, dass die Verträge mit den Kunden durch die Vermittlungsarbeit des Handelsvertreters zustande gekommen sind.

Hier gelangen Sie zu Artikeln zum Provisionsanspruch und Ausgleichsanspruch:

► Handelsvertreterrecht: Grundlagen des Provisionsanspruchs

► Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB


Stornohaftung - deshalb kann der Versicherer einen Teil der Provision nach Beendigung des Vertrages zurückverlangen

Sollte ein vermittelter Vertrag vorzeitig von dem Kunden beendet werden, so muss der Handelsvertreter einen Teil der erhaltenen Provision zurückzahlen. Diese Verpflichtung des Handelsvertreters nennt sich Stornohaftung. Die Stornohaftungszeit beträgt in der Regel fünf Jahre.

BGH entscheidet über Auskunftsanspruch

In dem vor dem BGH entschiedenen Fall ging es um einen Versicherungsvertreter, der von 2015 bis 2020 als Versicherungsvertreter für eine Versicherung tätig war. Der Versicherungsvertreter sollte nach Beendigung seines Vertrages mit der Versicherung einen Teil seiner Vergütung aufgrund von stornierten Policen zurückerstatten. Der Versicherungsvertreter verlangte Auskunft darüber welche Verträge in der Stornohaftungszeit gekündigt wurden oder in der Beitragszahlung reduziert wurden. Insbesondere wollte er wissen, ob die Kunden, die gekündigt hatten, im Anschluss bei einer anderen Gesellschaft der gleichen Versicherungsgruppe einen neuen Vertrag über das gleiche Risiko abgeschlossen haben. Der Versicherer wollte allerdings nicht offenlegen, welche der Verträge umgedeckt wurden. Der BGH entschied, dass dem Versicherungsvertreter ein solcher Auskunftsanspruch zustand. Gleichzeitig zog er Grenzen zu dem Auskunftsanspruch eines Versicherungsvertreters.

Weshalb war der Auskunftsanspruch so wichtig für den Handelsvertreter?

Der Handelsvertreter hatte den Verdacht, dass der Versicherer mit den Kundenverträgen eine Umdeckung vorgenommen hatte. Bei der Umdeckung wird ein bestehender Vertrag gekündigt, wobei daraufhin ein neuer Vertag geschlossen wird. Der ursprüngliche Handelsvertreter ist darin nicht mehr beteiligt. Das hat zur Folge, dass eine Stornierung verbucht wird und der Handelsvertreter einen Teil seiner Provision zurückzahlen muss. Eine solche Umdeckung stellt allerdings einen unzulässigen Eingriff in den Kundenbestand dar. Dementsprechend hatte der Handelsvertreter auch Auskunft über die Umdeckungen verlangt.

Auskunftsanspruch nur unter gewissen Bedingungen

Der BGH sprach dem Versicherungsvertreter ein Recht auf Auskunft zu, allerdings nur unter gewissen Bedingungen. Der BGH entschied, dass Handelsvertreter durchaus Auskunft darüber verlangen können, welche ihrer vermittelten Verträge in der Stornohaftungszeit von Kunden gekündigt oder reduziert wurden. Jedoch besteht diese Auskunftspflicht nur dann, wenn der Versicherer dem Handelsvertreter auch wirklich eine Provisionskürzung oder -rückbelastung in Rechnung stellt. Der Handelsvertreter muss also einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, damit ihm ein Informationsrecht zusteht.

Auskunftsanspruch ist zusätzlich zum Buchauszug wichtig

Der Auskunftsanspruch ist außerdem von dem Buchauszug zu unterscheiden. Ein Handelsvertreter kann nach § 87c Abs. 2 HGB bei der Provisionsabrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen für die ihm eine Provision zusteht. Der Buchauszug beinhaltet alle zum Zeitpunkt der Erstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit des Provisionsanspruchs relevanten geschäftlichen Verhältnisse.

Hier erfahren Sie mehr zum Buchauszugsanspruch:

► Buchauszugsanspruch als zentrales Recht für Handelsvertreter


Der Auskunftsanspruch geht über den Anspruch auf den Buchauszug noch hinaus, denn bestimmte Details wie Informationen über etwaige Ersatzverträge sind im Buchauszug nicht aufgeführt. Solche Informationen sind aber ausschlaggebend, um zu erkennen, ob ein unzulässiger Eingriff in den Kundenbestand vorliegt. Ein Auskunftsanspruch schützt den Handelsvertreter also vor einer unzulässigen Stornohaftung.


SBS LEGAL – Ihre Anwalt für Handelsrecht

Sollten Sie mit einer Stornohaftung konfrontiert werden oder mit ähnlichen Problemen im Zusammenhang mit Ihrem Handelsvertreterverhältnisses, kann eine rechtliche Beratung Ihnen helfen. Unsere Anwälte von SBS LEGAL sind Experten, wenn es um Provisionen, dem Ausgleichsanspruch oder dem Auskunftsanspruch geht. Mit Ihrer jahrelangen Erfahrung im Handels- und Vertriebsrecht können unsere Anwälte Ihnen mit einer professionellen und auf Ihr Problem abgestimmten Beratung zur Seite stehen.

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