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Durchläuft ein Verbraucher ein Insolvenzverfahren und wird ihm anschließend die Restschuldbefreiung erteilt, wird dieser Vermerk allerdings erst drei Jahre später aus der Schufa gelöscht. Ein selbstständiger Unternehmer klagte deshalb gegen die Schufa, da er der Ansicht war, dass ihm erhebliche und finanzielle Nachteile durch die weitere Datenverarbeitung durch die Schufa entstehen würden. Das Oberlandesgericht Schleswig gab diesem statt und entschied, dass man bereits nach 6 Monaten einen Anspruch auf Löschung der Daten haben kann. Jedoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte gegen die Entscheidung Revision eingelegt hat.
(OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22)
Die Schufa erfasst und speichert Daten zur Prüfung der Bonität der Insolvenzschuldner. Gespeichert werden vor allem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auch die Restschuldbefreiung. Dies wird dann noch 3 Jahre lang gespeichert, bis diese aus der Schufa gelöscht werden.
Problematisch ist die 3-Jahres-Frist, denn der Verbraucher kann sich in dieser Zeit kaum Sachen anschaffen. Egal ob er einen Handy-Vertrag abschließen, einen Kredit aufnehmen oder eine neue Wohnung mieten möchte. Alle potenziellen Vertragspartner schauen vorher in die Schufa und aufgrund des Eintrages wird dann regelmäßig kein Vertrag abgeschlossen.
Und so war es auch bei dem Kläger in diesem Fall. Er trug vor, dass es für ihn unmöglich wäre, ein Darlehen aufzunehmen oder ein Konto zu eröffnen. Die Schufa lehnte den Antrag auf Löschung der Daten jedoch mit der Begründung ab, dass entsprechend der Verhaltensregeln
des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ gehandelt werde. Daher können die Daten erst nach 3 Jahren gelöscht werden.
Nach dem OLG ist die Frage der Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung der Daten allein nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f der Datenschutzgrundverordnung und die sich daraus ergebenden Maßstäben zu beurteilen. Demnach muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein. Jedoch dann nicht, wenn die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Es muss also abgewogen werden zwischen den Belangen des Betroffenen und den Belangen des Verantwortlichen oder eines Dritten.
Zudem entschied das OLG, dass die Löschungsfrist von 6 Monaten, die sich aus §3 Absatz 1 und 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet ergibt, weder unmittelbar noch analog angewendet werden kann. Jedoch kann dieser im Rahmen der Abwägung des Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. F der DSGVO herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall entschied das OLG Schleswig daher zugunsten des Klägers. Denn die Löschungsfrist sei bereits abgelaufen, weshalb die weitere Speicherung im Widerspruch zu § 3 Absatz 2 InsoBekVO stehe, denn die Information über die Restschuldbefreiung darf hiernach nur noch 6 Monate im Internet stehen. Das OLG stellt die Weitergabe der Daten mit einer Veröffentlichung im Internet gleich, weshalb die Schufa dies in Zukunft zu unterlassen hat. Denn die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet, was zu einem Löschungsanspruch aus Artikel 17 Absatz 1 lit. D DSGVO führt. Außerdem weist das OLG den Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ keinen normativen Gehalt zu und das hieraus keine Kriterien abgleitet werden können, die einem Abwägungsvorgang zugrunde gelegt werden könnten.
Verbraucher haben es durch die 6-Monats-Frist einfacher, wieder Geschäfte abzuschließen. So haben die Verbraucher wieder mehr Freiheit, können jedoch auch wieder leicht abrutschen, wenn direkt wieder Kredite aufgenommen werden. Betroffene sollten sich daher am besten von einem erfahrenen Schuldnerberater beraten lassen.
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