SBS Firmengruppe Logos

| IT-Recht, Vertragsrecht

Schutz für Softwareanbieter durch AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die u. a. Softwareanbieter Ihren Kunden für eine Vielzahl gleichartiger Verträge stellen. Damit AGB wirksam und rechtssicher sind, müssen sie den Vorgaben des deutschen Rechts genügen. Zu nennen ist hier insbesondere §§ 305 ff. BGB.

Zudem dürfen AGB Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Das gilt auch im Bereich rund um digitale Produkte. Allerdings ist es mindestens genauso wichtig, dass Sie als Softwareanbieter sich mit rechtssicheren AGB vor Rückzahlungsansprüchen schützen.

Was müssen die AGB erfüllen, um wirksam zu sein?

AGB sind nur wirksam, wenn sie korrekt einbezogen werden. Anbieter muss Kunden spätestens beim Vertragsschluss deutlich auf Ihre AGB hinweisen und ihnen zumutbare Einsicht, z. B. per Checkbox im Onlineshop und als dauerhaft abrufbare Daten gewährleisten. Ein späterer Hinweis, etwa in der Rechnung, genügt nicht.

Ferner müssen sie dem Anspruch an Klarheit, Verständlichkeit und Fairness gerecht werden. Unklare, überraschende oder den Kunden unangemessen benachteiligende Klauseln sind nach §§ 305c, 307 BGB unwirksam. Besonders im Verbraucherbereich (B2C) gelten strenge Regeln: Etwa sind pauschale Haftungsausschlüsse, kurzfristige Preiserhöhungen oder einseitige Rücktrittsrechte gesetzlich verboten.

Bei Geschäftskunden (B2B) ist zwar mehr Spielraum, aber Willkür ist auch hier nicht erlaubt. Wer beide Zielgruppen anspricht, sollte das in den AGB klar trennen.

AGB und digitale Produkte: Das sollten Softwareanbieter beachten

Vor allem für Softwareanbieter sind AGB immens wichtig, da sie in der Regel auch die Lizenzbedingungen und Nutzungsrechte klar regeln. Der Grund dafür ist einfach, denn Software ist urheberrechtlich geschützt. Daher muss definiert werden, welche Rechte der Kunde erhält. In der Regel wird einem Käufer ein einfaches (nicht exklusives), nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software eingeräumt. Das wiederum beschränkt sich auf die vertraglich vereinbarte Dauer oder, wie bei einer unbefristeten Lizenz, zeitlich unbegrenzt.

Zudem sollten die AGB angeben, in welchem Umfang die Software genutzt werden darf:

  • Anzahl der zulässigen Installationen oder Nutzer
  • Ausschluss der kommerziellen Weitervermietung
  • Nutzung nur zu eigenen internen Zwecken
  • Verbot von Kopien (außer für Sicherungszwecke nach § 69d UrhG)
  • Untersagung von Veränderungen oder Zurückentwicklung

Wichtig zu wissen: Die Verbote gegenüber den Verbrauchern sind nur wirksam, soweit sie nicht den gesetzlich erlaubten Umfang einschränken. Beispielsweise darf das gesetzliche Recht zur Fehleranalyse oder Interoperabilitätsherstellung (§§ 69d, 69e UrhG) nicht vollkommen ausgeschlossen werden.

Was muss noch in den AGB stehen?

Neben dem Umfang gehören auch die Zahlungsmodalitäten für die Softwareleistungen in die AGB. Hierzu zählen neben den Preisen an sich auch die Zahlungsfälligkeiten und Angaben über einmalige oder wiederkehrende Kosten, wenn es sich um ein Abo mit einer monatlichen Gebühr handelt. Ferner beschreiben sie das „Wann“, also das Zahlungsziel, das „Wie“ (Lastschrifteinzug, Kreditkarte etc.) und ob sich der angegebene Preis ohne oder bereits mit MwSt. versteht. Kommt ein Kunde in Zahlungsverzug, sollte eine Klausel die gesetzliche Höhe der Verzugszinsen nach § 288 BGB nebst dem Recht, bei ausbleibender Zahlung die Leistung auszusetzen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, sofern eine angemessene Frist verstrichen ist, regeln.

Preisliche Änderungen heikel

Mitunter kann es passieren, dass ein Softwareanbieter im Laufe von langfristigen Softwareverträgen den Preis anpassen möchte. Hier gilt: Ein Preisänderungsvorbehalt unterliegt engen Grenzen des AGB-Rechts. Gegenüber Verbrauchern gilt ein striktes Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen. Preiserhöhungen in einem Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsschluss sind grundsätzlich unwirksam. Erst danach wäre eine Preiserhöhung unter bestimmten Voraussetzungen und dem Umfang zulässig. Idealerweise wird dem Kunden dazu ein Sonderkündigungsrecht im Falle einer Preiserhöhung eingeräumt.

Daneben werden folgende Punkte in den AGB geregelt:

  • Gewährleistung (mindestens 2 Jahre)
  • Haftung (Ausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit und Begrenzung der Haftungssumme)
  • Vertragslaufzeit (zum Beispiel 12 oder 24 Monate, automatische Verlängerung) und Kündigungsbedingungen (ordentliche Kündigung mit Frist von 4 Wochen zum Monatsende, Form und Regelungen der außerordentlichen Kündigung)


Wie sieht es mit dem Rücktrittsrecht und den Rückzahlungsansprüchen aus?

In den AGB werden die Rechte beider Seiten geregelt, wenn es darum geht, von einem Vertrag zurückzutreten oder diesen vorzeitig zu beenden. Dies umfasst auch die etwaigen Rückerstattungsansprüche.

Es lassen sich zwei Szenarien unterscheiden: gesetzliche Rücktrittsrechte wegen Schlechtleistung (Mängeln/Verzug) und das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatz sowie vertraglich eingeräumte Rücktrittsmöglichkeiten.

  1. Nach den allgemeinen Regeln des §§ 323, 326 BGB darf ein Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Das wäre etwa bei erheblichen Mängeln der Software, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden, der Fall. Gleiches gilt, wenn Leistungen nicht erbracht werden.

Wer einen Rücktritt geltend machen will, muss sich bewusst sein, dass dieser dazu führt, dass die erhaltene Software zurückgegeben werden muss bzw. deren Nutzung eingestellt wird. Im Gegenzug bekommt man durch den Anbieter das gezahlte Entgelt erstattet.

Empfehlenswert ist es, den Ablauf einer solchen Rückabwicklung in den AGB zu regeln. Beispiel: „Im Rücktrittsfall erstattet der Anbieter vorausbezahlte Entgelte zeitanteilig binnen 14 Tagen ab Rücktrittsvollzug.“ Solche Klarstellungen sind zulässig, solange sie die gesetzlichen Rücktrittsfolgen nicht unterlaufen.

Es gilt zu beachten: Eine AGB-Klausel darf dem Kunden gesetzliche Rechte bei Mängeln nicht verwehren oder unzumutbar erschweren. Es wäre unwirksam, den Rücktritt bei Mängeln gänzlich auszuschließen oder von überzogenen Bedingungen abhängig zu machen. Was möglich ist, ist eine Klausel, die besagt, dass ein Rücktritt bei nur unerheblichen Mängeln ausgeschlossen ist oder zuerst eine Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss.

Wer sich als Anbieter selbst ein vertragliches Rücktrittsrecht vorbehalten will, wie das bei Nichtverfügbarkeit der Software der Fall sein kann, muss dies in den AGB sachlich gerechtfertigt und hinreichend konkret angeben. Ohne einen plausiblen Grund ist diese gegenüber Verbrauchern unwirksam.

  1. Wenn der Softwarevertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz zustande kommt, was bei Online-Verkäufen oder Downloads der Fall wäre, steht dem Verbraucher in den meisten Fällen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu (§ 312g BGB). In den AGB sollte das Widerrufsrecht nicht mit dem oben genannten Rücktrittsrecht verwechselt werden. Es handelt sich um zwei verschiedene Anwendungsebenen. Wichtig ist: Das Unternehmen muss den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, typischerweise in einer gesonderten Widerrufsbelehrung, belehren. Die Belehrung kann in die AGB integriert werden, muss dort aber hervorgehoben werden. Unterlässt das Unternehmen die korrekte Belehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht auf bis zu 12 Monate und 14 Tage nach dem eigentlichen Fristende.

Rückzahlungspflichten

Ein Verbraucher, der fristgerecht widerruft, hat Anspruch auf vollständige Rückzahlung binnen 14 Tagen (§ 357 BGB). In den AGB kann direkt geregelt werden, wie die Erstattung erfolgen sollte, beispielsweise auf demselben Zahlungsweg. Hat der Kunde bereits Leistungen in Anspruch genommen, etwa durch die Nutzung eines digitalen Dienstes, darf der Anbieter dafür einen angemessenen Wertersatz verlangen, vorausgesetzt, der Kunde wurde vorab korrekt darüber informiert (§ 357 Abs. 8 BGB). Auch das sollte klar und transparent in den AGB stehen.

Weil die AGB im Onlinehandel und im Geschäftsverkehr zentrale rechtliche Weichen stellen, sollten sie nicht auf eigene Faust, sondern durch einen spezialisierten Anwalt erstellt werden. Gerade im Verbraucherrecht gibt es heute schon eine Vielzahl von Gerichtsurteilen zu unzulässigen Klauseln. Fehlerhafte AGB führen zu Abmahnungen, Vertragsstreitigkeiten oder Rückzahlungsansprüchen. Im B2B-Bereich eröffnen rechtssichere AGB zudem erhebliche Gestaltungsspielräume, z. B. bei Gerichtsstandsvereinbarungen, Gewährleistungsverkürzungen, Vertragsstrafen oder Haftungsbegrenzungen. Wer auf anwaltlich geprüfte AGB setzt, sichert sich nicht nur rechtlich ab, sondern tritt auch nach außen deutlich professioneller auf.

Wir gestalten Ihre Lizenzbedingungen rechtssicher und setzen Mindestnutzungszeiten sauber um.


SBS LEGAL – Kanzlei für AGB-Recht

Sie sind Softwareanbieter und wollen sich rechtssicher aufstellen? Sie möchten Ihre AGB prüfen lassen, Rückzahlungsansprüche vermeiden oder wissen, welche Lizenz- und Nutzungsklauseln wirklich wirksam sind? Müssen Ihre bestehenden AGB überarbeitet oder an neue gesetzliche Vorgaben angepasst werden?

Dann sind Sie bei SBS LEGAL genau richtig! 

Wir sind auf das AGB-Recht für digitale Geschäftsmodelle spezialisiert und beraten Unternehmen, Start-ups und Softwareanbieter bei der rechtssicheren Erstellung, Prüfung und Überarbeitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei umfasst unsere Tätigkeit sowohl die Erstellung individueller AGB für SaaS-Anbieter, App-Entwickler oder Betreiber von Plattformen, als auch die Prüfung konkreter Klauseln, etwa zur Vertragslaufzeit, Kündigung, Haftung oder Rückerstattungspflicht bei Widerruf. Gerade im B2C-Bereich gelten strenge Anforderungen an Klarheit und Fairness, während im B2B-Bereich umfangreiche Gestaltungsspielräume bestehen, die rechtlich sauber genutzt werden sollten.

Unser erfahrenes Team aus Rechtsanwälten und Fachanwälten begleitet Sie praxisnah, verständlich und effizient bei allen AGB-relevanten Themen. Sie erhalten bei uns keine Standardlösung, sondern passgenaue, auf Ihr Geschäftsmodell zugeschnittene AGB inklusive Lizenzbedingungen, Datenschutzhinweisen und Widerrufsbelehrung. Wir helfen Ihnen dabei, Risiken zu minimieren und rechtlich wie unternehmerisch sicher aufzutreten.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht