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Scrum: Abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit?


Wird man mittels „Scrum“ in einem Unternehmen eingesetzt, kann es Schwierigkeiten bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung geben. Denn es ist mitunter schwierig abzugrenzen, wann eine abhängige Beschäftigung und wann eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bringt ein wenig Licht ins Dunkle.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2021 - L 8 BA 1374/20)

Doch zunächst: Was ist Scrum?

Scrum ist eine Art der agilen Produktentwicklung. Hierbei verläuft der Entwicklungsprozess schrittweise. Zudem wird das Anforderungsprofil an das zu entwickelnde Produkt erst im Laufe des Arbeitsprozesses definiert, das heißt, die Anforderungen ergeben sich gleichläufig mit dem Entwicklungsfortschritt.


BSG: Abgrenzung selbstständig und abhängig

Durch „Scrum“ ergeben sich daher oft sozialversicherungsrechtliche Risiken, wodurch eine selbstständige Tätigkeit stets im Einzelfall von einer abhängigen Beschäftigung abgegrenzt werden muss. Daher hat das Bundessozialgericht in seiner ständigen Rechtsprechung Richtlinien entwickelt.

Hiernach liegt eine abhängige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. In einem fremden Betrieb ist das dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, welches Zeit, Dauer, Ort und die Art der Ausführung umfasst.

Hingegen liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, wenn eine eigene Betriebsstätte vorhanden ist, über die eigene Arbeitskraft verfügt werden kann, selbst das Unternehmensrisiko getragen wird und die Tätigkeit sowie die Arbeitszeit frei gestaltet werden können. Entscheidend ist somit das Gesamtbild der Tätigkeit.code programmieren

LSG: Abwägung im Einzelfall

Das LSG Baden-Württemberg entschied nun einen Fall, ob ein Programmierer mit Spezialkenntnissen nun selbstständig ist, oder ob er als Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Ein Softwareentwickler klagte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gem. §7a des vierten Buches des Sozialgesetzbuchs gegen den ablehnenden Bescheid des DRV Bund. Dieser lehnte die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ab, weil er der Ansicht war, der Programmierer  wäre im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen.

Der Kläger wurde im Rahmen eines Projekts eines Unternehmens mit Programmierungsdienstleistungen beauftragt. Sie schlossen eine Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit und vereinbarten ein Tageshonorar von 524€. Die Kerntätigkeit lautete gem. eines zusätzlichen Einzelvertrages „die professionelle Entwicklung von Software im agilen Scrum-Prozess“.

Das erste Gericht wies die Klage gegen den ablehnenden Bescheid mit der Begründung ab, dass der Kläger bei der Tätigkeitsausübung keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten habe. Er arbeite zudem nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und sei daher im Unternehmen fest eingebunden. Außerdem bestehe kein Unternehmensrisiko. Daher läge eine abhängige Beschäftigung vor.

Das LSG hob die Entscheidung im Berufungsverfahren auf. Es zog die vom BSG entwickelten Maßstäbe heran und kam nach einer Abwägung zu dem Entschluss, dass es sich bei der konkreten Tätigkeit des Klägers um eine selbstständige Tätigkeit handele.

Das LSG argumentierte, dass der Kläger wegen der Technik „Scrum“ im Auftragsbereich frei wäre und ihm auch keine Projektleitung die Aufgaben verteile. Außerdem habe er eine Sonderstellung aufgrund seiner Spezialkenntnisse, weshalb er sich seine Arbeitspakete  eigenverantwortlich aussuchen könne. Auch durfte der Kläger die programmierten Sachen nicht selbst in das Programm einfügen. Dies mussten die Angestellten übernehmen, was auch gegen eine Eingliederung in das Unternehmen spricht. Letztlich besäße er eine Sonderstellung gegenüber den Angestellten, da er ein höheres Honorar erhielt und er Arbeiten nur in seinem Fachgebiet zu erledigen hatte, was für eine Eigenversorgung spreche.


Fazit

Ein allgemeiner Rückschluss von der gewählten Arbeitsmethode auf die Selbstständigkeit verbietet sich. Eine Arbeitsmethode wie „Scrum“ lässt zwar Hinweise hierauf zu, aber letztlich muss immer eine Abwägung im konkreten Einzelfall geschehen. Vielmehr müssen hier die vereinbarten sowie die praktizierten Modalitäten des „Scrum-Prozesses“ in die Beurteilung mit einfließen.

Daher bietet auch ein ausgeklügelter Rahmen- und Einzelvertrag keine Garantie für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.


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