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Wie im Steuerrecht in § 370 AO geregelt kann eine Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen mit erhöhtem Tatunrechtsgehalt liegt das Höchstmaß sogar bei zehn Jahren Freiheitstrafe.
Trotz so hoher Strafandrohungen sieht das Gesetz aber auch eine Ausweichmöglichkeit vor und gewährt Straffreiheit, wenn unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Selbstanzeige erfolgt.
(1) 1Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
2Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
Trotz Vollendung einer Steuerhinterziehung gewährt die Selbstanzeige eine letzte Chance vor der Entdeckung, durch nachträgliche Korrektur der Angaben strafbefreiend davonzukommen. Auch wenn das Finanzamt bereits ermittelt, weil der Geldwäschebeauftragte einer Bank einen Verdachtsfall gemeldet hatte, ist eine Straffreiheit über die Selbstanzeige bis zur endgültigen Entdeckung der Straftaten im Sinne des § 371 Abs. 2 AO möglich. Die Selbstanzeige hat allerdings strikte Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände, die in der steuerrechtlichen Vorschrift des § 371 AO im Detail ausgestaltet sind.
Die Ermittlungen nach einer Steuerhinterziehung werden in aller Regel aufgrund einer Geldwäscheverdachtsanzeige durch Kreditinstitute in Gange gesetzt. Diese prüfen nämlich in erster Linie auffällige Zahlungsein- und -ausgänge ohne ersichtlichen Hintergrund. Berücksichtigt werden dabei insbesondere neben der Höhe der fraglichen Beträge, die Häufigkeit, das Ein- und Auszahlungsland sowie der mögliche oder gerade nicht erkennbare Anlass für die einzelnen Umstände.
Steuerrechtlich ist eine Steuerhinterziehung auch bei nicht angezeigten, aber steuerpflichtigen Schenkungen einschlägig. Erfasst werden also weitaus mehr Fälle als man zunächst bedacht haben könnte. Im Rahmen dieser Ermittlungsstufe hat der Geldwäschebeauftragte der Bank das letzte Wort.
Anschließend werden die gemachten Erkenntnisse an das Finanzamt übermittelt. Die darauffolgende Erforschung, Ermittlung und Aufdeckung der Steuerstraftaten werden dann durch die Steuerfahndung geführt, § 208 AO. Diese ist entweder eine Abteilung des Finanzamts mit besonderen Aufgaben oder aber selbstständig ein besonderes Finanzamt. Auch in diesem Stadium ist die strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich.
Es erfolgt ein Schreiben seitens der Steuerfahndungsstelle an den Verdächtigten, dass gemäß § 208 Abs. Nr. 3 AO wegen möglicher Steuerhinterziehung ermittelt wird. Enorm wichtig ist, auf dieses Schreiben zeitnah und vor allem richtig zu regieren. Denn ohne Gegenreaktion erfolgen dann weitere Ermittlungen und der Steuerfall kann bei entsprechenden Verdachtsmomenten ein Straf- oder Bußgeldverfahren auslösen und die Straffreiheit über eine Selbstanzeige bleibt bei Bekanntgabe des Verfahrens ausgeschlossen.
§ 371 AO regelt umfassend, wann und unter welchen Bedingungen man von der strafbefreienden Selbstanzeige Gebrauch machen kann. Grundlegende Voraussetzungen sind, dass nachträglich vollständige Angaben gemacht werden, die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt, ohne also dass ein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO greift, und die hinterzogenen Steuern inklusive der Verzugszinsen ggf. fristgerecht nachgezahlt werden.
Wenn mehrere Tatbeteiligte die Tat zusammen verwirklichen, müssen alle gleichzeitig die Selbstanzeige vornehmen; auch wenn die zuständigen Finanzämter ggf. unterschiedliche sind. Andernfalls löst die Selbstanzeige nur des einen Tatbeteiligten die Entdeckung der übrigen Beteiligten aus, ohne dass sie noch zur Straffreiheit gelangen könnten.
Für verjährte Steuerhinterziehung kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht. Denn Verjährung löst für sich schon ein Verfahrenshindernis aus, das heißt, die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden, sodass es einer Selbstanzeige nicht mehr bedarf. Daher wären nachträgliche korrigierende Angaben in diesem Zusammenhang verfehlt.
Wenn es dann tatsächlich zu einer Selbstanzeige kommt, landet der Steuerfall trotzdem erst bei der Staatsanwaltschaft. Diese eröffnet auch ein Ermittlungsverfahren. Erst in diesem Rahmen wird nämlich geprüft, ob die Voraussetzungen für die Straffreiheit vorliegen; insbesondere ob die Anforderungen an die Selbstanzeige gewahrt wurden.
Seit 2015 gilt die Straffreiheit nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 EUR. Für höhere Summen muss bei gewünschter Strafbefreiung ein zusätzlicher prozentualer Zuschlag abgeführt werden.
- 25.000 EUR – 100.000 EUR => 10%
- ab 100.000 EUR => 15%
- ab 1 Mio. EUR => 20%
Falls die Voraussetzungen für eine Straffreiheit nicht vorliegen, man aber eine Selbstanzeige vorgenommen und somit sich selbst überführt hat, wird trotzdem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgeführt und es bleibt ein Strafverfahren anhängig.
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