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Ursprünglich waren Onlineabfragen im Handelsregister nur über eine Registrierung auf dem gemeinsamen Registerportal der Länder und gegen eine kleine Gebühr pro Auszug möglich. Seit Anfang August 2022 entfallen wegen der Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie sowohl Kosten als auch das Erfordernis einer Registrierung. Man kann ohne jegliche Beschränkung Daten über die im Handelsregister aufgeführten Unternehmen herunterladen. Unter den unternehmenstypischen Informationen finden sich teilweise auch sensible Daten. Die Neuerung kam allerdings nicht bei allen gut an, insbesondere wegen des Verhältnisses zum Datenschutz.
Bei dem Handelsregister handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis, das in elektronischer Form von den zuständigen Gerichten geführt wird. In dem Verzeichnis werden verschiedenste für das Wirtschaftsleben relevante und durch das Handelsgesetzbuch (HGB) vorgegebene Informationen über angemeldete Kaufleute geführt. Die genaue Firmierung, der Sitz und die Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens oder vertretungsbefugten Personen sowie diverse weitere Informationen können über Auszüge abgerufen werden. Außerdem können Gründungsverträge und Gesellschafterlisten der eingetragenen Kaufleute im Handelsregister abgerufen werden.
Für den geschäftlichen Verkehr ist das Handelsregister nicht wegzudenken. Über die Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion wird sichergestellt, dass man auf vertrauenswürdige Daten zurückgreifen kann. Das Handelsregister genießt dabei einen hohen Vertrauensschutz. Sind erst einmal Tatsachen in das Handelsregister eingetragen, so muss ein Dritter sie auch gegen sich gelten lassen. Damit geht eine hohe Transparenz im Wirtschaftsleben einher. Allerdings gab es in der Vergangenheit bereits diverse Rechtsstreitigkeiten rund um das Handelsregister.
Nicht jeder war damit einverstanden, wichtige Unternehmensdaten öffentlich bereitzustellen. Es gab vereinzelt Versuche gegen die Transparenz des Handelsregisters vorzugehen, die allerdings allesamt von den Gerichten abgeschmettert wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat ein Verfahren zum Handelsregister seinerzeit nicht einmal zur Entscheidung zugelassen. Mit den zum 1. August 2022 greifenden Regelungen zur gebührenfreien Einsichtnahme nimmt die Debatte rund um das Handelsregister wieder an Fahrt auf, insbesondere was sensible Daten und den Datenschutz angeht. Die Neuerungen setzen die Anforderungen der EU-Digitalisierungsrichtlinie auf nationaler Ebene um. Das Ziel der Richtlinie ist es, mehr Transparenz im Wirtschaftsleben zu bewirken. Man kann sich allerdings die Frage stellen, ob hierfür neben unternehmenstypischen Informationen auch teils sensible Daten wie Geburtstage, genaue Wohnanschriften oder Unterschriften öffentlich bereitgestellt werden müssen.
Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD) hat zu der Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie eine klare Position bezogen. Die Art und Weise der Umsetzung lade geradezu zum Datenmissbrauch ein. Sie fordert die Bereinigung des Registers um sensible Daten und eine Korrektur der Rechtsgrundlagen. Daneben könne man den Betroffenen zumindest ein Widerspruchsrecht für die Veröffentlichung zusprechen. Dieses wurde durch den Gesetzgeber allerdings über § 79a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches explizit ausgeschlossen.
Der Vorwurf gegen die Gerichte wiegt schwer. Sie sollen es sich einfach gemacht haben, anstatt die Vorgaben der Richtlinie korrekt umzusetzen, indem sie einfach die Bezahlschranke des Registers aufgehoben haben, ohne die damit verbundene Veröffentlichung der Daten zu prüfen. Normalerweise wird mit solchen sensiblen Daten mit Blick auf die hohen Anforderungen des Datenschutzes sehr bedacht umgegangen. Bei Verstößen gegen den Datenschutz drohen hohe Bußgelder. Die derzeitige Umsetzung vernachlässige nach Auffassung des DVD allerdings die Bestimmungen der EU-Digitalisierungsrichtlinie. Die Richtlinie stellt darauf ab, dass die Umsetzung der Anforderungen in nationales Recht nur unter Beachtung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erfolgen soll. Inwiefern dies erfolgt sein soll, werde nicht deutlich. Mit der einschränkungslosen Veröffentlichung der teils sensiblen Daten bestünde die Gefahr des Identitätsdiebstahls sowie des Datenmissbrauchs.
Durchsichtigere Verhältnisse für Wirtschaftsakteure sind ohne Frage zu begrüßen. Allerdings darf das nicht auf Kosten und über eine Verletzung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen erfolgen. Ob solche Datenschutzverletzungen im Falle des öffentlichen Registers vorliegen, muss allerdings bezweifelt werden. Auch vor den Neuerungen handelte es sich bei dem Handelsregister um ein öffentlich einsehbares Verzeichnis. Nur die Bezahlschranke ist mit der Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie entfallen. Und obwohl die Schwelle jetzt niedriger ist, wäre man vermutlich auch vor Einführung der Änderungen an die entsprechenden Daten gekommen.
Den Betroffenen ist in der Regel auch bewusst, dass Sie in einem öffentlichen Register auftauchen, sodass vermutlich eine entsprechende Einwilligung vorliegt. Nichtsdestotrotz kann man sich die Frage stellen, ob man für mehr Transparenz im Wirtschaftsleben unbedingt die private Anschrift eines Geschäftsführers öffentlich einsehen können muss, oder ob hierfür nicht die reinen Unternehmensinformationen ausreichen. Die Reaktion des DVDs regt zum Nachdenken an. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Gerichte in dieser Sache künftig mit Rechtsstreitigkeiten zum Handelsregister beschäftigen dürfen.
Das Datenschutzrecht ist äußert vielschichtig. Nicht nur die hohen Bußgelder stellen ein hohes Risiko für Unternehmen dar. Auch ein falscher Umgang mit sensiblen Daten durch Dritte kann zu einem hohen Schaden führen.
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