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Shops Aufgepasst: Bei verspäteter Auskunft droht Abmahnung


Abahnvereine dürfen bei verspäteter Auskunft abmahnen

Verbraucher haben ein Recht darauf im E-Commerce zu erfahren, wie personenbezogene Daten gespeichert werden. Daher sind Unternehmen und öffentliche Stellen dazu verpflichtet, auf Anfrage gemäß Artikel 15 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Auskunft erteilen. Vom Landesgericht (LG) Düsseldorf wurde nun am 13.03.2024 (Az.: 34 0 41/23) entschieden, dass das Auskunftsrecht als Marktverhaltensregel zu verstehen sei. Daher stelle eine verspätete Auskunft eine Wettbewerbsverletzung dar. Abmahnvereinen sei gestattet, Wettbewerbsverletzungen zu verfolgen und abzumahnen. Dies ist höchstrichterlich geklärt. Allerdings ist es ungewiss, inwieweit Mitbewerbern in solchen Fällen eine Aktiv-Legitimisierung zusteht. Dies wurde trotz einer entsprechenden Vorlage vom BGH zu Beginn von 2023 bislang nicht vom Europäischen Gerichtshof entschieden.

Für Shops heißt es daher: Aufgepasst! Erteilen Sie Ihren Kunden rechtszeitig Auskunft, sonst droht die Abmahnung.


Personenbezogene Daten wurden verspätet übermittelt 

Von der Beklagten wurde der Online-Shop des Unternehmens Peek & Cloppenburg betrieben. Diese mahnte einen Kunden wegen einer offenen Rechnung zweifach ab.

Diese Privatperson behauptete wiederum von einem Identitätsdiebstahl betroffen zu sein, da er weder die in Rechnung gestellte Bestellung getätigt noch die vorangegangenen Mahnungen erhalten habe. Des Weiteren forderte der Kunde die Beklagte unter Fristsetzung auf, ihm Auskunft über seine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 DSGVO zu erteilen. Allerdings wurden ihm erst nach zwei Monaten die angeforderten Informationen mitgeteilt, was einer Verspätung entspricht.

Von der Verbraucherzentrale wurde schließlich gegen die Beklagte gerichtlich einen Unterlassungsanspruch wegen des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregeln gemäß Artikel 15, 12 Absatz 3 DSGVO geltend gemacht. Künftig solle das Unternehmen seinen Kunden die DSGVO-Informationen innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitteilen.

LG Düsseldorf: Auskunftsrecht stellt Marktverhaltensregeln dar

Von dem LG Düsseldorf wurde die Klage stattgegeben, da eine Verletzung gegen DSGVO-Normen vorliege, die einen relevanten Wettbewerbsverstoß darstellen. Der Betroffene könne von dem Verantwortlichen die Bestätigung einfordern, ob es zu einer  Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gekommen sei. 

Ist dies geschehen so stehe dem Betroffenen ein Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten sowie weitere in der Vorschrift erwähnte Informationen zu. Die Auskunft muss vom Unternehmer unverzüglich bzw. spätestens nach einem Monat erteilt werden. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Auskunftserteilung über die personenbezogenen Daten sei verspätet erfolgt. Folglich sei von der Beklagten gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen worden.

Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 DSGVO stelle eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG  dar. Marktverhalten meinte jede Tätigkeit, die objektiv darauf abzielt,  den Absatz zu fördern oder dem Bezug von Dienstleistungen oder Waren dient. Ebenso wenn  Unternehmer durch die Tätigkeit Verbraucher, Mitbewerber oder andere Marktteilnehmer beeinflussen können.

Mit der Vorschrift sollen zumindest wettbewerbsrechtliche Interessen der Marktteilnehmer geschützt werden.

Datenschutzrechtliche Vorgaben stellen einen Bezug zum Wettbewerbsrecht auf, wenn es sich um die Erstellung von Nutzerprofilen, Meinungsumfragen, den Adresshandel, Schaffung von Nutzerprofilen, die Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten sowie weiteren kommerziellen Absichten handelt. Nach diesem Maßstab sei Artikel 12 und Artikel 15 DSGVO als Marktverhaltensregel zu verstehen. Die befristete Auskunftspflicht solle den Verbraucher schützen.  Hierdurch werden die  Informationspflichten des Unternehmers (Artikel 13 DSGVO) umrahmt, die besagen, dass Verantwortliche bestimmte Gegebenheiten mitzuteilen habe, bevor sie die personenbezogenen Daten der Interessenten entgegen nehmen. Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer, die eine geschäftliche Entscheidung fällen müssen, kommen die Auskunfts- und Informationspflichten zugute. So hilft die Informationspflicht den Verbrauchern sich zu entscheiden, ob sie das Unternehmen überhaupt kontaktieren wollen. Für die Geschäftsanbahnung der Vertragsentwicklung wurden die befristete Auskunftspflicht konzipiert. Damit können die Verbraucher besser entscheiden, wie der geschäftliche Kontakt des Weiteren vonstatten gehen solle.


SBS LEGAL - Kanzlei für Datenschutzrecht

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