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Sieg für Aloe Vera-Vertrieb – EU-Verordnung ist nichtig


Die EU Verordnung 2021/468 hat den Vertrieb von Aloe Vera eingeschränkt und der Pflanze gesundheitsschädliche Eigenschaften nachgesagt, doch die Klage eines Unternehmens hatte Erfolg! Sieg für den Aloe Vera Vertrieb, denn die EU-Verordnung scheint nichtig zu sein. Worum es in der besagten Verordnung geht, warum diese nichtig ist und was der Sieg für den Vertrieb bedeutet, darum geht es im folgenden Artikel.

Ist Aloe Vera gesundheitsschädlich? 

Aloe Vera ist eine Pflanze, die längst nicht mehr nur eine schöne Wohnzimmerdekoration darstellt, sondern auch in  anderen Bereichen vielseitig verwendet wird. In der Kosmetik- und Lebensmittelbranche ist Aloe Vera in vielen Produkten ein Bestandteil. Der Pflanze werden besonders feuchtigkeitsspendende und pflegende Eigenschaften zugeschrieben und der Vertrieb der Produkte ist erfolgreich.

Viele von uns werden schon Produkte gesehen oder sogar erworben haben, welche mit Aloe Vera werben. Unternehmen, die einen Vertrieb derartiger Produkte haben, waren daher nicht erfreut, als die EU Verordnung den Vertrieb einschränkte und der Pflanze gesundheitsschädliche Eigenschaften nachsagte.  

Die zugrundeliegende Verordnung

Die Klägerin verkauft Gel aus der Aloe Vera-Pflanze in Form von Getränken und ist damit im Aloe Vera-Vertrieb tätig. Sie wendet sich mit der Klage gegen die Verordnung des Kommission 2021/468 vom 18.03.2021, welche die Verordnung Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ändert. In der angegriffenen Verordnung geht es um Lebensmittel pflanzlicher Herkunft und neue Regelungen aufgrund der neuesten Entwicklungen. Insbesondere werden dabei auch Pflanzen genannt, welche für Lebensmittel verboten werden.

Unter anderem enthält die Verordnung, dass botanische Arten, welche Hydroxyanthrancen-Derivate (HAD) enthalten, genauer wird dabei aufgeführt, dass es sich dabei auch um Zubereitungen aus Blättern von Aloe-Arten handelt, die HAD enthalten als Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen, sowie bestimmten anderen Stoffen, welche als Lebensmittel aufgenommen werden.

Der Grund liegt darin, dass die European Food Safety Authority (EFSA) geprüft hat, ob ein Zusammenhang zwischen HAD und gesundheitsschädlichen Auswirkungen besteht. In der Stellungnahme mit dem Titel „Safety of hydroxyanthracene derivates for use in food“ ist aufgeführt, dass HAD in Untersuchungen genotoxisch ist. Weitere Untersuchungen ergaben, dass Aloe Extrakte ebenfalls genotoxisch sind, was sich vermutlich auf das darin enthaltene HAD zurückzuführen lässt. Die Sachverständigengruppe hat allerdings darüber hinaus festgestellt, dass Aloe-Extrakte, die arm an Hydroxyanthracenen sind, einen oder mehrere zusätzliche genotoxische Bestandteile enthielten.

Die vorgebrachten Punkte

Die Klägerin hat mehrere Klagegründe aufgeführt, welche ihrer Ansicht nach die EU Verordnung nichtig machen. Insbesondere liegt dabei der Schwerpunkt auf dem ersten Punkt, darauf, dass ein Beurteilungsfehler gegeben ist, da es keine wissenschaftliche Gewissheit gibt, das Zubereitungen aus Aloe Vera Blättern gesundheitsschädlich seien. Insbesondere wurde keine Risikoschwelle festgelegt, ein pauschales Verbot sei unverhältnismäßig. Die Klägerin macht geltend, die Kommission verwechsle zwei unterschiedliche Konzepte, nämlich die HAD-Menge, die Lebensmitteln absichtlich zugesetzt werden könne, ohne dass dies Anlass zu Gesundheitsbedenken gebe, und die HAD-Menge, die in Lebensmitteln als Rückstand bestehen könne, ohne dass dies Anlass zu Gesundheitsbedenken gebe.

Die EU Verordnung ist nichtig

Das Gericht hat sich daraufhin mit den vorgebrachten Begründungen der Klage auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass die EU Verordnung nichtig ist. Dabei wurde nur auf den ersten Punkt eingegangen und da dieser zu bejahen war, konnten die anderen dahingestellt werden. Dieser allein reichte aus, damit die Klage zulässig und die Verordnung nichtig ist. Die EFSA war nicht in der Lage, Empfehlungen bezüglich der für die menschliche Gesundheit unbedenklichen täglichen Aufnahme von HAD abzugeben. Die EFSA wies zudem darauf hin, dass Pflanzenteile, die HAD enthalten, Teil einer normalen Ernährung sein können.

Darüber hinaus geht aus der angefochtenen Verordnung hervor, dass bei der Herstellung HAD durch eine Reihe von Filterverfahren aus den pflanzlichen Zubereitungen entfernt werden können, wodurch Produkte entstehen, die diese Stoffe nur in Spuren als Verunreinigungen enthalten.

Trotz dieser Erwägungen bezieht sich die angefochtene Verordnung in Art. 1 Nr. 1 auf alle „Zubereitungen aus Blättern von Aloe-Arten, die [HAD] enthalten“, unabhängig von der enthaltenen HAD-Menge. Dieses Fehlen eines Schwellenwerts verstößt jedoch gegen Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1925/2006. Die Klage ist somit begründet und die Verordnung nichtig, weshalb dem Vertrieb von Produkten mit Aloe Vera nichts entgegensteht. 



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