Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Spezialist für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Das Urheberrecht ist ein Immaterialgüterrecht und schützt das geistige Eigentum einer Person, sowohl in ideeller als auch materieller Hinsicht. Geschützt werden nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sogenannte Werke. Es gibt verschiedene Werkkategorien, die in § 2 Absatz 1 UrhG aufgezählt werden. Dazu zählen auch Schriftwerke, wie Romane, Briefe oder Zeitungsbeiträge. Es wird allerdings in § 2 Absatz 2 UrhG vorausgesetzt, dass diese Werke „persönliche geistige Schöpfungen“ darstellen müssen, also ein bestimmte Schöpfungshöhe erreichen müssen. Dafür genügt ein Mindestmaß an Kreativität und Individualität. Bei Romanen ist eine gewisse Individualität und Kreativität meist unproblematisch zu bejahen. Schwieriger wird das Ganze, wenn die Schriftstücke nur sehr kurz sind, teilweise nur einzelne Sätze lang. Hier gibt es keine allgemeingültige Lösung, denn es muss für jedes einzelne Schriftwerk neu entschieden werden, ob die Schöpfungshöhe erreicht wurde. Das gilt genauso auch für z.B. für Tweets. Es kann also durchaus urheberrechtlich geschützte Twitter-Nachrichten geben, dies ist allerdings eben nicht immer der Fall.
Im Januar 2017 musste sich das Landgericht Bielefeld mit ebendieser Twitter-Meldung auseinandersetzen (Beschluss v. 03.01.2017 – Az. 4 O 141/16). Was war passiert? Der Antragsteller teilte auf Twitter den Text „Wann genau ist aus ‚Sex, Drugs & Rock n Roll‘ eigentlich ‚Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer‘ geworden?“. Die Antragsgegnerin übernahm diesen Text auf von ihr hergestellten Postkarten, die zur Vermarktung bestimmt waren. Der Antragssteller sah sich in seinem Urheberrecht verletzt und verlangte von der Antragsgegnerin Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Das Landgericht Bielefeld wies die Ansprüche ab.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass bei Tweets strenge Anforderungen an den Urheberrechtsschutz zu stellen sind, da kürzere Äußerungen häufig nicht genug Raum für die Gestaltung böten, um den für den Urheberrechtsschutz erforderlichen Grad der Kreativität zu erreichen. Die Gestaltung eines Tweets müsse offensichtlich über das Übliche hinausgehen. Einfache verbale Brillanz sei nicht ausreichend. Insofern sei auch der Tweet des Antragsstellers nicht urheberrechtlich geschützt. Wenn er für den einzelnen auch witzig und schlagkräftig wirken könne, so bediene er sich doch im Grundsatz reiner Alltagssprache. Auch der Ausdruck „Sex, Drugs & Rock n Roll“ werde seit Jahrzehnten verwendet und sei demnach nichts neues. Damit sei der Tweet kein schutzfähiges Werk.
Diese Aussage war ursprünglich ein Untertitel eines Buches, welches sich mit Mauerwerkstrockenlegung befasst hat. Eine Unternehmerin nutzte diesen Slogan, um bei Twitter für ihre Angebote im Bereich der Mauerwerkstrockenlegung zu werben. Daraufhin verlangte der Verlag des Buches Unterlassung von der Unternehmerin.
Dem hat das Oberlandesgericht Köln jedoch nicht entsprochen (Urteil v. 08.04.2016 – Az. 6 U 120/15). Es mangele an der Schöpfungshöhe, denn je kürzer ein Text sei, umso höhere Anforderungen seien an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Zudem wohne der Aussage auch kein besonders kreativer gedanklicher Inhalt inne.
In der Rechtsprechung ist weitgehend verbreitet, dass kurze Werbeslogans mangels ausreichender Schöpfungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Anders hat es in einem konkreten Fall jedoch das Oberlandesgericht München gesehen (Urteil v. 10.01.1969 – Az. 6 U 1778/68). In dem Slogan hieß es: „Heute bleibt die Küche kalt, wir gehen in den Wiener-Wald“. Das Gericht entschied, dass dem Ausspruch durch die Versform eine besondere Kreativität innewohnt und es somit urheberrechtlichen Schutz genoss.
► Mehr zum Thema Werbung
Die berühmte Liedzeile „Tausendmal berührt, tausendmal ist nix passiert“ erreicht dagegen nicht die Schöpfungshöhe und wird so auch nicht urheberrechtlich geschützt. So entschied es das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil v. 02.12.1993 – Az. 2/3 O 736/92). Der Reim der beiden Textzeilen sei nicht ausreichend, um dieses Werk „aus der Masse des Alltäglichen und Trivialen“ herauszuheben. Das ergebe sich allein schon aus der Kürze der Passage. Auch wohne den Worten kein besonderer Aussagegehalt inne und es gebe verschiedene Möglichkeiten der Deutung, sodass hier keine persönliche geistige Schöpfung vorliege. Das Gericht macht auch deutlich, dass die Bekanntheit und Popularität des Lieds nicht als Kriterium für den urheberrechtlichen Schutz des Zweizeilers herangezogen werden darf. Damit muss der Urheberrechtsschutz hier verneint werden.
Ähnlich sieht es auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem anderen Fall bezüglich einer einzelnen Liedzeile (Urteil v. 01.12.1977 – Az. 20 U 46/77). Darin ging es um den Text: „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“. Nach Ansicht des Gerichts mangelt es der einzelnen Liedzeile an einem geistigen Gehalt. Es würde kein bestimmter Gedanke ausgedrückt. Zur Verkörperung eines schutzwürdigen geistigen Inhalts bedürfe es noch weiterer Ergänzungen. Damit wird auch dieser Liedzeile der Urheberrechtsschutz versagt.
Ein bekanntes Zitat Karl Valentins ist der Ausspruch: „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“. Das Landgericht München I hat entschieden, dass diesem auch urheberrechtlicher Schutz zukommt (Urteil v. 08.09.2011 – Az. 7 O 8226/11). Als Begründung führt das Gericht an, dieses Zitat würde sich durch eine fantasievolle Wortwahl und Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben. Es wird bei der Argumentation gerade die „Wortakrobatik“ des Zitats in den Vordergrund gestellt, also die komplexe sprachlich und grammatikalisch unübliche Art und Weise des Ausdrucks.
Auch einem bekannten Zitat Loriots wurde durch das Landgericht Braunschweig Urheberrechtschutz zugesprochen (Urt. v. 16.01.2013 – Az. 9 O 1144/12). Es handelt sich um die Aussage: „Der Vater meiner Mutter war in Potsdam Kommandeur der Leibkompanie des Kaisers und musste seiner Majestät immer die neuesten Witze erzählen. So kam von zwei Seiten ein gewisser Sinn für Humor auf mich zu, dem ich gar nicht ausweichen konnte.“. Das Gericht erkennt zwar an, dass sich der erste Satz lediglich auf eine reine Erlebnisschilderung beschränkt. Jedoch würde durch den Halbsatz „dem ich gar nicht ausweichen konnte“ eine Schlussfolgerung eingefügt, in der eine schöpferische Leistung liegt.
Als Fachanwalt für Urheberrecht können wir Ihnen zu themenspezifischen Angelegenheiten in diesem Bereich sicherlich weiterhelfen! Sie sind kreativ tätig geworden und Dritte nutzen ungefragt Ihr Werk? Sie wollen dagegen vorgehen, doch wissen nicht wie? Wenden Sie sich noch heute an unsere spezialisierten Rechtsanwälte für Urheberrecht! Wir vertreten Sie als Rechtsbeistand in allen Fragen rund um das Recht des geistigen Eigentums.
Die Kontaktaufnahme ist ganz einfach. Sie erreichen uns entweder per E-Mail (mail@sbs-legal.de), Telefon oder per Direktformular. Alternativ können Sie auch über die sozialen Medien (Facebook, Instagram, Twitter oder LinkedIn) mit uns in Kontakt treten.