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Nach der bisherigen, noch nicht rechtskräftigen obergerichtlichen Rechtsprechung sind personenbezogene Daten jedenfalls kein auszuweisender „Gesamtpreis“ wie eine Geldzahlung. Das bedeutet allerdings nicht, dass datenfinanzierte Angebote uneingeschränkt als „kostenlos“ beworben werden dürfen. Die Frage ob Daten ein Preis sind ist derzeit noch nicht abschließend höchstrichterlich beziehungsweise unionsrechtlich geklärt.
Die Datenverarbeitung bleibt trotzdem rechtlich relevant. Unternehmen müssen insbesondere transparent erklären, welche Daten sie erheben, wofür sie diese verwenden und auf welcher Grundlage die Verarbeitung erfolgt. Was genau das bedeutet und was passiert ist, schauen wir uns nachfolgend einmal genauer an.
Viele digitale Angebote verlangen keinen Geldbetrag. Stattdessen stellen Nutzer personenbezogene Daten bereit, die Unternehmen beispielsweise für personalisierte Angebote, statistische Auswertungen oder Marketingzwecke verwenden. Daraus entstand die rechtliche Frage, ob diese Daten im Verbraucherrecht wie ein „Preis“ behandelt und entsprechend ausgewiesen werden müssen.
Der dem OLG Stuttgart vorliegende Fall betraf das Vorteilsprogramm Lidl Plus. Registrierte Nutzer erhielten über die App personalisierte Produktinformationen, Rabatte sowie weitere Service- und Vorteilsangebote. Für die Registrierung mussten unter anderem Vorname, Mobilfunknummer, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse angegeben werden. In den Teilnahmebedingungen bezeichnete Lidl die Teilnahme als „kostenlos“ und erläuterte zugleich, welche personenbezogenen Daten für die Personalisierung des Angebots erhoben und verarbeitet werden.
Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Gestaltung für problematisch. Nach seiner Auffassung stellten die personenbezogenen Daten eine Gegenleistung für die Nutzung des Programms dar. Lidl müsse die Daten deshalb gegenüber den Verbrauchern als Teil des Gesamtpreises beziehungsweise als Gegenleistung kenntlich machen. Zugleich beanstandete der Verband die Bezeichnung des Programms als „kostenlos“.
Damit ging es im Verfahren im Kern um zwei Fragen: Muss ein Unternehmen personenbezogene Daten als „Preis“ eines digitalen Angebots ausweisen? Und darf es ein solches Angebot als kostenlos bezeichnen, obwohl es Daten der Nutzer erhebt und verarbeitet?
Neben dem Verfahren gegen Lidl führte der Verbraucherzentrale Bundesverband ein vergleichbares Verfahren gegen die PENNY Markt GmbH. Das OLG Köln entschied dazu mit Urteil vom 15. Mai 2026 (Az. 6 UKl 3/25), dass die Bereitstellung personenbezogener Daten ebenfalls nicht im Rahmen des „Gesamtpreises“ nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB anzugeben ist.
Das OLG Köln schloss sich damit hinsichtlich der Pflicht zur Gesamtpreisangabe der Linie des OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2025 – 6 UKl 2/25 an.
Für das Gericht spricht bereits der Preisbegriff gegen eine solche Einordnung. Ein Gesamtpreis muss grundsätzlich als Geldbetrag oder zumindest als berechenbarer Wert erfassbar sein. Personenbezogene Daten lassen sich dagegen keinem einheitlichen Geldwert zuordnen. Hinzu kommt die Systematik des Gesetzes. § 312 BGB unterscheidet ausdrücklich zwischen Verträgen gegen Zahlung eines Preises und solchen, bei denen Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellen.
Diese Trennung findet sich auch im europäischen Recht. Die Richtlinie (EU) 2019/770 definiert einen „Preis“ als Geld oder digitale Darstellung eines Werts und behandelt personenbezogene Daten gesondert. Das OLG Stuttgart hatte dazu bereits ausgeführt, dass der europäische Gesetzgeber bewusst zwischen einer Geldzahlung und der Bereitstellung von Daten unterscheidet.
Auch der Zweck der Preisangabe führt nach dieser Rechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis. Die Angabe des Gesamtpreises soll Verbrauchern zeigen, welchen Geldbetrag sie insgesamt aufbringen müssen und Preisvergleiche ermöglichen. Für die Aufklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten sieht das Recht dagegen eigene Transparenzpflichten vor, insbesondere nach Art. 13 und 14 DSGVO.
Die zentralen Vorschriften im Überblick:
Daten können für ein Geschäftsmodell wirtschaftlich wertvoll sein und zugleich eine vertraglich relevante Leistung darstellen, ohne deshalb verbraucherschutzrechtlich zum auszuweisenden „Gesamtpreis“ zu werden.
Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil des OLG Stuttgart ist beim BGH die Revision unter dem Az. I ZR 198/25 anhängig. Auch gegen das Urteil des OLG Köln wurde Revision eingelegt; das Verfahren wird beim BGH unter dem Az. I ZR 260/26 geführt.
Für Unternehmen schaffen die Entscheidungen zunächst mehr Spielraum bei datenbasierten Geschäftsmodellen. Wer eine App, ein Loyalty-Programm oder einen digitalen Dienst ohne Geldzahlung anbietet, muss personenbezogene Daten nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als „Gesamtpreis“ ausweisen.
Das OLG Stuttgart hielt im konkreten Fall auch die Bezeichnung von Lidl Plus als „kostenlos“ für zulässig. Daraus lässt sich jedoch keine generelle Zulässigkeit jeder Kostenlos-Werbung bei datenfinanzierten Angeboten ableiten. Wesentlich ist insbesondere die
Zudem ist die unionsrechtliche Auslegung des Kostenbegriffs noch nicht abschließend geklärt.
Allein der wirtschaftliche Wert personenbezogener Daten führt dabei noch nicht dazu, dass Unternehmen sie gegenüber Verbrauchern wie einen Geldpreis behandeln oder als „Datenpreis“ ausweisen müssen. Maßgeblich bleibt vielmehr, dass kein Geldbetrag verlangt wird und die tatsächliche Datenverarbeitung für die Nutzer nachvollziehbar dargestellt wird.
Der Schwerpunkt verschiebt sich damit auf das Datenschutzrecht. Unternehmen müssen Nutzer verständlich über Zwecke, Rechtsgrundlagen und Empfänger der Datenverarbeitung informieren. Die datenschutzrechtliche Transparenz wird insbesondere durch Art. 13 DSGVO sichergestellt, wenn personenbezogene Daten unmittelbar bei den Nutzern erhoben werden. Werden Daten dagegen aus anderen Quellen bezogen, können die Informationspflichten aus Art. 14 DSGVO einschlägig sein.
Davon zu unterscheiden ist die wettbewerbsrechtliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein datenfinanziertes Angebot als „kostenlos“ beworben werden darf.
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 25. September 2025 (Az. I ZR 11/20 – „Kostenlose Registrierung“) die Frage vorgelegt, ob auch die Preisgabe personenbezogener Daten und die Einwilligung in ihre kommerzielle Nutzung als „Kosten“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gelten können. Das Vorlageverfahren ist beim EuGH unter dem Az. C-643/25 anhängig.
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Wir von SBS LEGAL als Kanzlei für Datenschutzrecht begleiten Unternehmen bei der rechtlichen Gestaltung solcher Angebote von der ersten Konzeption bis zur laufenden Nutzung. Dazu gehören maßgeschneiderte Datenschutzerklärungen und Einwilligungstexte, die Prüfung von Online-Shops und E-Commerce-Angeboten, Vertragsbeziehungen und Auftragsverarbeitungsverträgen sowie die Gestaltung von Joint Controller Agreements. Darüber hinaus beraten wir zu internationalen Datentransfers, Compliance-Richtlinien, Datenschutz-Audits und den Anforderungen an Datenschutzbeauftragte. Kommt es zu Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen oder behördlichen Bußgeldverfahren, übernehmen wir außerdem die rechtliche Vertretung.
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