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So ein Zufall! - Wenn die Kündigung krank macht...


Dem Missbrauch der Kündigungsfrist standen die Arbeitgeber bisher schutzlos gegenüber 

Kündigt ein Arbeitnehmer oder wurde ihm gekündigt, trifft meist kurz darauf seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber ein, die zufälligerweise den Zeitraum bis zum letzten Arbeitstag abdeckt. Solche Bescheinigungen sind keine Seltenheit und werden in Deutschland jährlich millionenfach ausgestellt. Der Arbeitgeber muss dann zusätzlich zur Lohnfortzahlung meist auch noch den Resturlaub auszahlen, den sich der Arbeitnehmer im Zeitraum der Kündigungsfrist nehmen sollte.

Doch trotz dieser Missbrauchshandlung, stehen dem Arbeitgeber bezüglich des Kerkrankungündigungsschutzes kaum Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Denn die Gerichte wiesen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert zu, womit sie bisher äußerst schwer anzugreifen war. Um den Beweiswert daher wahrhaftig zu erschüttern, wurde vom Arbeitgeber verlangt, Umstände darzulegen, die seine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers untermauern. Durch eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 08.09.2021 – Az. 5 AZR 149/21) könnten Arbeitgeber jedoch nun Hoffnung schöpfen.


Das Bundesarbeitsgericht fordert einen Nachweis der Erkrankung 

In dem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Arbeitnehmerin kurz vor Ende der Probezeit eigenständig und ohne Angabe von Gründen gekündigt. Danach meldete sie sich noch am selben Tag krank, indem sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, die den 14-tägigen Zeitraum der Kündigungsfrist abdeckte. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen, woraufhin der Arbeitnehmer klagte. Bis es vor das BAG ging, hatte der Arbeitgeber in den vorherigen beiden Instanzen verloren. Diese hatten nämlich entschieden, dass der Nachweis einer Erkrankung in Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreiche und folglich der Arbeitnehmer sich auf eine Entgelfortzahlungspflicht des Arbeitgebers berufen dürfe. fieber thermometer krank

Nun bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Zweifel des Arbeitgebers und wies  der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht länger einen so hohen Beweiswert zu, wenn die Bescheinigung des Arztes genau die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist abdeckt. Die Arbeitnehmerin hätte hier, so das Gericht, ihre Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, beweisen müssen. Dies war jedoch nicht geschehen. Obwohl die Vernehmung des behandelnden Arztes - unter der Entbindung seiner Schweigepflicht- als Beweis anerkannt worden wäre. Auf diese Möglichkeit hatte das Bundesarbeitsgericht auch hingewiesen. Die Arbeitnehmerin hatte eine solche Beweiserbingung jedoch unterlassen.

Wie sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund des Urteils zukünftig verhalten?

Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgericht ist zu entnehmen, dass die Arbeitgeber sich zukünftig gegen den Missbrauch einer Kündigungsfrist der Arbeitnehmer wehren können. So kann eine Lohnfortzahlung verweigert werden, solange dem Arbeitgeber bewusst ist, dass er wegen der Verweigerung der Lohnfortzahlung verklagt werden und vor Gericht verlieren könnte, wenn dem Arbeitnehmer möglich ist, seine Erkrankung nachzuweisen. Man sollte sich also überlegen, ob man sich den Aufwand eines Arbeitsgerichtsverfahren leisten könnte.

Letztendlich sollten sich aber auch Arbeitnehmer aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts überlegen, ob man nicht doch lieber die paar Wochen nach einer Kündigung beim Arbeitgeber noch durchhält, bevor man die Möglichkeit in Kauf nimmt, das Entgelt nicht ausgezahlt zu bekommen. Wenn es dann doch zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, sollten Arbeitnehmer sich nicht nur auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlassen, sondern auch stets die Vernehmung des Arztes, der die Bescheinigung ausgestellt hat, als Beweis anbieten.


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