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Weigert sich ein Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt die mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, so kann dies zu einem Anspruch des Käufers auf Schadensersatz führen.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. November, Az. VIII ZR 164/21 entschieden. Die Klägerin war eine Bauunternehmerin, die zur Errichtung eines Parkplatzes 22.000 Tonnen Schotter gekauft hatte. Die Beklagte war eine Baustoffhändlerin, die Verkäuferin.
Als ein Teil des Schotters eingebaut wurde, wurde deutlich, dass der Schotter mit Arsen belastet war und eigentlich gar nicht verwendet werden durfte. Aufgrund dieser Gegebenheit erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie verlangte außerdem, die Abholung des Schotters durch die Beklagte. Die Beklagt weigerte sich den Schotter abzuholen.
Daraufhin forderte die Klägerin Schadensersatz, weil sie den Schotter selbst entsorgen musste und ihr deshalb Kosten entstanden sind.
► Anspruch auf Schadensersatz bei Kündigung von Liefervertrag
Die Klage wurde tatsächlich in den ersten beiden Instanzen abgewiesen. Begründet wurden die Entscheidungen damit, dass nach einem Rücktritt im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses der Verkäufer lediglich einen Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache gegen den Käufer hat. Daraus soll sich aber keine Pflicht des Verkäufers ergeben, die mangelhafte Sache auch zurück zu nehmen. Der Verkäufer könnte damit auch die Rücknahme verweigern, ohne eine Pflicht zu verletzen.
Dies sah der BGH anders. Dieser nimmt an, dass sich die Situation des Verkäufers aber auch des Käufers nicht verschlechtern darf. Jede Partei hat ein Interesse im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses. Die Frage, wo die mangelhafte Kaufsache verbleibt, kann dem Käufer bereits erhebliche Schwierigkeiten bereiten und seine Situation massiv verschlechtern. Dann müsste der Käufer sich darüber Gedanken machen, wie die Sache aufbewahrt oder entsorgt werden müsste.
Der Käufer hat im Rahmen seines Rückgewährschuldverhältnisses auch keinerlei andere Rechtschutzmöglichkeiten. Ihm verbleibt lediglich der Schadensersatz.
Bestehen, wie hier keine anderen Rechtsschutzmöglichkeiten, so verletzt der Verkäufer gegen eine Pflicht, wenn sie die Kaufsache nicht zurücknimmt. Dies stellt eine Verletzung gegen die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Absatz 2 BGB dar. Deshalb wäre der Verkäufer in dem vor dem BGH entschiedenen Fall ersatzpflichtig.
Die Rücknahme der Kaufsache stellt meist ebenfalls eine Belastung für den Verkäufer dar, da dieser sich dann um die Aufbewahrung und Entsorgung kümmern muss. Allerdings ist die Kaufsache gesetzlich dem Verkäufer zugewiesen. Durch die Regelungen vom Rückgewährschuldverhältnis wird deutlich, dass die Sache bei dem Verkäufer verbleiben soll und nicht beim Käufer. Dementsprechend ist die Belastung des Verkäufers durch die mangelhafte Kaufsache auch nicht weiter schlimm. Die Rücknahme ist dem Verkäufer unter diesem Gesichtspunkt vielmehr zumutbar.
Der BGH hat damit allerdings lediglich klargestellt, dass dem Verkäufer eine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Absatz 2 BGB trifft und diese Pflicht bei der Rücknahme greift. Ob der Verkäufer auch eine Pflicht zur Rücknahme der mangelhaften Kaufsache hat, hat der BGH dabei nicht beantwortet.
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