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Spaltung zu Null: Steuerliche Vorteile und Risiken


Spaltung zu Null: Wenn Gesellschafter getrennte Wege gehen wollen

Wenn sich Gesellschafter über die zukünftige Ausrichtung eines Unternehmens nicht mehr einig sind, stellt sich häufig die Frage nach einer rechtssicheren Trennung. Besonders bei Familiengesellschaften kommt es immer wieder vor, dass unterschiedliche Familienstämme eigene Wege gehen möchten oder im Rahmen der Unternehmensnachfolge verschiedene Unternehmensbereiche auf unterschiedliche Nachfolger übertragen werden sollen. Eine klassische Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ist dabei nicht immer die wirtschaftlich sinnvollste Lösung. Das Umwandlungsrecht bietet mit der sogenannten Spaltung zu Null ein Instrument, das eine Trennung von Gesellschaftergruppen unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral ermöglichen kann. Gleichzeitig eröffnet die Gestaltung erhebliche gesellschaftsrechtliche und steuerliche Vorteile. Es handelt sich jedoch auch um ein komplexes Instrument des Umwandlungsrechts, bei dem sowohl gesellschaftsrechtliche als auch steuerliche Anforderungen beachtet werden müssen. 

Was versteht man unter einer Spaltung zu Null?

Die Spaltung zu Null ist eine besondere Variante der nicht verhältniswahrenden Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG. Bei einer klassischen, also verhältniswahrenden Abspaltung erhalten sämtliche Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers im gleichen Verhältnis auch Anteile am übernehmenden Rechtsträger. Bei der Spaltung zu Null hingegen gehen ein oder mehrere Gesellschafter leer aus - ihre Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger beläuft sich auf Null. Im Gegenzug verbleibt dieser Gesellschafterstamm vollständig am übertragenden Rechtsträger, während der andere Stamm sämtliche Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhält. Dieses Instrument wird in der Praxis typischerweise eingesetzt, um Gesellschaftergruppen oder Familienstämme im Wege der Sonderrechtsnachfolge voneinander zu trennen. Dabei verbleibt beispielsweise ein Gesellschafterstamm vollständig in der bisherigen Gesellschaft, während ein anderer Stamm sämtliche Anteile an einer neu gegründeten oder bereits bestehenden Gesellschaft erhält. Die Spaltung zu Null ermöglicht damit eine gesellschaftsrechtliche Neuordnung, ohne dass einzelne Vermögensgegenstände durch zahlreiche Einzelübertragungen übertragen werden müssen. 

Ist die Spaltung zu Null gesellschaftsrechtlich zulässig?

Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit der Spaltung zu Null war lange Zeit umstritten. Inzwischen gilt jedoch als weitgehend anerkannt, dass eine solche Gestaltung mit dem Umwandlungsrecht vereinbar ist. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 2013 (Az. 31 Wx 131/13). Das Gericht stellte klar, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer nicht verhältniswahrenden Spaltung grundsätzlich auch die Zuteilung von Anteilen "zu Null" umfasst. Das OLG München stützte seine Entscheidung auf den Wortlaut des Umwandlungsgesetzes sowie auf die Gesetzesbegründung. Danach soll die nicht verhältniswahrende Spaltung ausdrücklich die Trennung von Gesellschaftergruppen und Familienstämmen im Wege der Sonderrechtsnachfolge ermöglichen. Genau diesem Zweck dient die Spaltung zu Null. Zugleich betonte das Gericht, dass die Interessen von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern weiterhin durch die Schutzvorschriften des Umwandlungsrechts abgesichert werden. Hierzu zählen insbesondere die Zustimmungserfordernisse sowie die gesetzlichen Gläubigerschutzregelungen. 


Welche Spaltungsformen kennt das Umwandlungsrecht?

Das Umwandlungsgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen drei verschiedenen Spaltungsformen.

1. Aufspaltung

Bei der Aufspaltung wird das gesamte Vermögen einer Gesellschaft auf mehrere Rechtsträger übertragen. Die ursprüngliche Gesellschaft erlischt dabei vollständig. 

2. Abspaltung

Bei der Abspaltung wird lediglich ein Teil des Vermögens übertragen. Die übertragende Gesellschaft bleibt bestehen.

3. Ausgliederung

Die Ausgliederung zeichnet sich schließlich dadurch aus, dass die Gegenleistung nicht den Gesellschaftern, sondern dem übertragenden Rechtsträger selbst zufließt. 

Die Spaltung zu Null wird in der Praxis nahezu ausschließlich im Rahmen einer Abspaltung umgesetzt. 


Partielle Gesamtrechtsnachfolge als entscheidender Vorteil

Ein wesentlicher gesellschaftsrechtlicher Vorteil der Spaltung zu Null liegt in der sogenannten partiellen Gesamtrechtsnachfolge. Mit der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister gehen die im Spaltungs- und Übernahmevertrag zugewiesenen Vermögenswerte automatisch auf die übernehmende Gesellschaft über. Einzelne Übertragungsakte für Verträge, Forderungen, Grundstücke oder sonstige Vermögensgegenstände sind grundsätzlich nicht erforderlich. Gerade bei komplexen Unternehmensstrukturen kann dies den Umstrukturierungsaufwand erheblich reduzieren und die Trennung von Unternehmensbereichen deutlich erleichtern.

Die steuerlichen Vorteile der Spaltung zu Null

Der größte praktische Vorteil der Spaltung zu Null liegt regelmäßig im Steuerrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Umwandlungssteuergesetz eine Übertragung der Vermögenswerte zu Buchwerten. Dadurch können stille Reserven unangetastet bleiben und müssen nicht sofort versteuert werden. Insbesondere bei Immobiliengesellschaften, Familienunternehmen oder Unternehmensgruppen mit erheblichen Wertsteigerungen kann dies erhebliche Liquiditätsvorteile schaffen. Rechtsgrundlage hierfür sind insbesondere die §§ 15 und 11 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Danach können die übertragenen Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen einheitlich zum Buchwert angesetzt werden, sodass keine sofortige Aufdeckung stiller Reserven erfolgt (Buchwertfortführung).

Das doppelte Teilbetriebserfordernis: Der häufigste Stolperstein

Die steuerneutrale Buchwertfortführung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Von besonderer Bedeutung ist das sogenannte doppelte Teilbetriebserfordernis gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG. Danach muss sowohl auf die übernehmende Gesellschaft ein Teilbetrieb übertragen werden als auch bei der übertragenden Gesellschaft ein eigenständiger Teilbetrieb verbleiben. Genau an dieser Voraussetzung scheitern viele geplante Umstrukturierungen. Die Finanzverwaltung legt den Begriff des Teilbetriebs regelmäßig streng aus und prüft sorgfältig, ob tatsächlich organisatorisch eigenständige und lebensfähige Unternehmensbereiche vorliegen. Unternehmen sollten diese Frage daher bereits in einer frühen Planungsphase umfassend analysieren. 

Welche Haltefristen gelten bei der Trennung von Gesellschafterstämmen?

Für die Spaltung zu Null als Instrument der Gesellschafterstammtrennung stellt § 15 Abs. 2 Satz 8 UmwStG eine besondere Regelung auf: Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen setzt die Anwendung des § 11 Abs. 2 UmwStG außerdem voraus, dass die Beteiligungen an der übertragenden Körperschaft mindestens fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag bestanden haben. Diese Voraussetzung dient der Missbrauchsverhinderung und muss frühzeitig in der Planung berücksichtigt werden. Wer also eine Spaltung zu Null zur Trennung von Gesellschafterstämmen plant, sollte die Beteiligungsstruktur weit im Voraus auf diese Haltefrist hin überprüfen. 

Die 5-Jahres-Sperrfrist und die 20-Prozent-Grenze

Neben den steuerlichen Vorteilen birgt die Spaltung zu Null auch erhebliche Risiken. Besonders relevant ist die sogenannte Veräußerungssperrfrist. Das Umwandlungssteuerrecht möchte verhindern, dass eine Spaltung lediglich als Vorbereitung für einen anschließenden Unternehmensverkauf genutzt wird. Werden innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft veräußert, kann die steuerneutrale Buchwertfortführung gefährdet sein. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei der gesetzlichen 20-Prozent-Grenze zu. Werden innerhalb des Fünfjahreszeitraums Anteile veräußert, die mehr als 20 Prozent des Wertes der ursprünglichen Beteiligung ausmachen, greift eine gesetzliche Missbrauchsvermutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich hierbei um eine unwiderlegbare Fiktion. Eine spätere Argumentation, die Veräußerung sei ursprünglich nicht geplant gewesen, hilft dann regelmäßig nicht mehr weiter.



Verlustvorträge bei der Abspaltung - ein oft übersehener Nachteil

In der Praxis wird häufig übersehen, dass eine Spaltung auch Auswirkungen auf bestehende Verlustvorträge haben kann. Nach § 15 Abs. 3 UmwStG mindern sich bestimmte steuerliche Verlustpositionen im Verhältnis des übertragenen Vermögens. Dies betrifft unter anderem verrechenbare Verluste, Verlustvorträge sowie bestimmte Zins- und EBITDA-Vorträge. Insbesondere bei Unternehmen mit hohen steuerlichen Verlusten sollte dieser Aspekt bereits vor Durchführung der Spaltung sorgfältig geprüft werden. 

Typische Anwendungsfälle der Spaltung zu Null

Die Spaltung zu Null eignet sich insbesondere für die Auseinandersetzung von Gesellschaftergruppen, etwa Familienstämmen, bei der ein Stamm sämtliche Anteile am übertragenden Rechtsträger behalten soll, während der andere Stamm alle Anteile am neuen oder übernehmenden Rechtsträger erhält. Ebenso kommt sie bei der Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge zum Einsatz, wenn verschiedene Nachfolger unterschiedliche Unternehmensteile übernehmen sollen. In beiden Fällen ermöglicht die Spaltung zu Null eine saubere, zivilrechtlich wirksame und - bei Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen - steuerneutrale Vermögensaufteilung. 

Checkliste für eine steuerneutrale Spaltung zu Null

Für die erfolgreiche Durchführung einer steuerneutralen Spaltung zu Null sollten folgende Voraussetzungen sorgfältig geprüft und sichergestellt werden: Das doppelte Teilbetriebserfordernis muss erfüllt sein - sowohl beim übertragenden als auch beim übernehmenden Rechtsträger muss ein Teilbetrieb vorhanden sein oder verbleiben (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG). Die fünfjährige Mindesthaltefrist der Beteiligungen vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag bei Stammtrennung muss gewahrt sein (§ 15 Abs. 2 Satz 8 UmwStG). Die 5-Jahres-Sperrfrist nach der Spaltung ist einzuhalten, um die unwiderlegbare Missbrauchsvermutung bei Überschreiten der 20%-Grenze zu vermeiden (§ 15 Abs. 2 Sätze 4 und 5 UmwStG). Die Antragstellung auf Buchwertfortführung kann formlos, aber auch konkludent erfolgen, etwa durch den Ansatz in der steuerlichen Schlussbilanz. Schließlich muss die deutsche Besteuerung der übertragenen Wirtschaftsgüter beim übernehmenden Rechtsträger sichergestellt sein (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UmwStG). 

Empfehlung: Verbindliche Auskunft vor der Spaltung einholen

Da die Finanzverwaltung bei der Prüfung des Teilbetriebserfordernisses und der Veräußerungsabsicht sehr restriktiv vorgeht, empfiehlt sich in der Praxis regelmäßig die Einholung einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen Finanzamt vor Durchführung der Spaltung zu Null. Dies gibt allen Beteiligten Planungssicherheit und minimiert das Risiko, dass die Steuerneutralität nachträglich versagt wird. Allerdings ist zu beachten, dass einzelne Finanzämter in der Vergangenheit verbindliche Auskünfte zum Teilbetriebsbegriff mit der Begründung verweigert haben, es handele sich um eine reine Sachverhalts- und keine Rechtsfrage. Eine frühzeitige, sorgfältige Dokumentation des Sachverhalts und eine professionelle anwaltliche Begleitung sind daher unerlässlich.


SBS LEGAL - Kanzlei für Gesellschaftsrecht

Die Spaltung zu Null hat sich als anerkanntes Instrument des Umwandlungsrechts etabliert. Sie ermöglicht die rechtssichere Trennung von Gesellschaftergruppen und Familienstämmen und kann gleichzeitig erhebliche steuerliche Vorteile bieten. Der Schlüssel zum Erfolg liegt jedoch in einer sorgfältigen Planung. Insbesondere das doppelte Teilbetriebserfordernis, die fünfjährige Mindesthaltefrist, die Sperrfristenregelungen sowie mögliche Auswirkungen auf Verlustvorträge sollten frühzeitig geprüft werden. Da die Finanzverwaltung viele dieser Voraussetzungen streng auslegt, empfiehlt sich in der Praxis häufig die Einholung einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen Finanzamt. 

Haben Sie Fragen zur Spaltung zu Null?

Die Anwältinnen und Anwälte von SBS LEGAL im Gesellschaftsrecht beraten Unternehmen, Familiengesellschaften und Gesellschafter umfassend bei Umstrukturierungen, Unternehmensnachfolgen und steuerlich optimierten Spaltungsvorgängen. Eine frühzeitige rechtliche und steuerliche Begleitung kann dabei helfen, Risiken zu vermeiden und die Vorteile einer Spaltung zu Null optimal zu nutzen. 

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