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Am 30.06.2020 beschloss das Landgericht (LG) Frankfurt a.M., dass die örtliche Zuständigkeit für einen Anspruch auf Unterlassung der Löschung und Sperre bei (in Irland ansässigen) sozialen Medien wegen einer Äußerung des Anspruchstellers dem Gericht des Wohnsitzes des Anspruchstellers obliegt.
Der Antragsteller machte einen nebenvertraglichen Anspruch auf Unterlassung der Löschung und Sperre wegen eines seiner Posts geltend. Das LG Frankfurt hat jedoch beschlossen, dass es örtlich unzuständig sei und der Antragsteller die Erfüllung dieses Anspruchs nicht in diesem Gerichtsbezirk verlangen kann, sondern nur an seinem Wohnsitz. Die Zuständigkeit richte sich hierbei vorliegend nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (Verordnung Nr. 44/2001; Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).
Auch der deliktische Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ergebe sich nicht im Gerichtsbezirk Frankfurt a.M. – der Handlungsort wäre Irland und der Erfolgsort der Löschung und Sperre wäre Berlin, das heißt am Wohnsitz des Nutzers, da sich dort die Löschung und Sperre auswirken. Anders als in üblichen äußerungsrechtlichen Konstellationen wir nicht die Unterlassung der Verbreitung der Äußerung begehrt wird, sondern eben nur Unterlassung der Löschung bzw. Sperre, die sich allein beim Nutzer auswirkt, weswegen es auf die Abrufbarkeit der Beiträge, welche die Antragsgegnerin als Anlass der Löschung genommen haben soll, nicht ankomme. Eine lediglich mittelbare Folge der Löschung ist die Tatsache, dass seine Beiträge an anderen Orten nicht mehr verfügbar sind, woraus sich ein Bezug zum LG Frankfurt a.M. allerdings nicht ergebe.
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