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Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte in zweiter Instanz die Entfernung eines ehemaligen Staatsanwalts und Mitglied des deutschen Bundestags aus dem Staatsdienst.
Er wies auf Grund mündlicher Verhandlungen vom 18.03.2021 die Berufung im Rahmen der Disziplinarklage und Nachtragsdisziplinarklage des Staatsanwalts zurück.
Der Dienstgerichtshof für Richter führte in seiner schriftlichen Urteilsbegründung mehrere Verhaltensweisen des ehemaligen Staatsanwalts an, die länger nicht mehr hinnehmbar seien. Unter anderem soll er mehrfach und kontinuierlich beamtenrechtliche Kernpflichten verletzt haben. Die Pflicht zur Verfassungstreue und zur Neutralität und Mäßigung habe er im Rahmen von Veröffentlichungen im Internet im Zusammenhang mit seinem Wahlkampf in schwerer Weise verletzt. Sowohl Text- als auch Bildbeiträge mit migrantenfeindlichen (u.a. „Migrassoren“, „Invasion“) und islamophoben Inhalten würden die Grenzen der im Grundgesetz und durch die europäische Menschenrechtskonvention gewährleisteten Meinungsfreiheit bei weitem übersteigen, so der Dienstgerichtshof. Das Vertrauen des Landes und der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung wurde somit irreparabel zerstört.
Die Entfernung aus dem Staatsdienst sei zwar die härteste aller Maßnahmen, aber aufgrund des über längere Zeit kontinuierlich praktizierten Verhaltens des Staatsanwalts die einzige verhältnismäßige Option und unumgänglich. Ein in Zukunft nochmaliges Tätigwerden sei unmöglich. Die Revision gegen das Urteil zum Dienstgericht des Bundes wurde nicht zugelassen – hiergegen kann binnen zwei Wochen nach Urteilszustellung mit der Beschwerde angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 30.06.2021