SBS Firmengruppe Logos

| Steuerrecht

Stellplatzkosten beim Firmenwagen nicht steuerlich abziehbar


Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil beim Firmenwagen nicht

Die private Nutzung eines Firmenwagens gehört zu den klassischen Sachbezügen im Arbeitsverhältnis. Steuerlich wird sie als geldwerter Vorteil behandelt und nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem Arbeitslohn zugerechnet. In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, in welchen Fällen Eigenleistungen des Arbeitnehmers diesen Vorteil mindern können. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt nun für Klarheit: Selbst getragene Stellplatzkosten beim Firmenwagen sind nicht steuerlich abziehbar.

Grundlagen der Firmenwagenbesteuerung

Grundsätzlich gilt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, erhält einen steuerpflichtigen Vorteil und es liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Bewertung erfolgt häufig nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Dabei wird monatlich ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Dieser Vorteil wird jedoch reduziert, wenn der Beschäftigte ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt oder einzelne Kosten selbst übernimmt. Hintergrund ist, dass insoweit kein zusätzlicher Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis verbleibt.

Bisher konnten folgende Posten den Vorteil mindern:

  • Monatliche Pauschalen für die Privatnutzung
  • Kilometerpauschalen
  • Übernahme von Kraftstoffkosten, Wartung oder Versicherung
  • Einmalzahlungen zu den Anschaffungskosten des Wagens

Allerdings gilt eine klare Grenze: Der geldwerte Vorteil kann höchstens auf null reduziert werden. Ein darüber hinausgehender Abzug ist ausgeschlossen.

Warum sind Stellplatzkosten plötzlich ausgenommen? 

Im nun entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden neben dem Firmenwagen einen Stellplatz für monatlich 30 Euro angeboten. Die Kosten wurden zunächst als vorteilsmindernd behandelt. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde diese Praxis beanstandet. Der Fall gelangte schließlich vor den BFH, der die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigte. Der BFH stellt klar: Vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatzkosten sind nicht Teil der Fahrzeugnutzung, da sie nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Überlassung des Fahrzeugs stehen. Stellplatzkosten gehören nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs, da die Entscheidung für einen gemieteten Parkplatz eine separate Wahl des Arbeitnehmers ist. Das Gericht grenzt sich damit ausdrücklich von früheren Ansichten ab, bei denen Garagenkosten beiläufig zu den Fahrzeugkosten gezählt wurden. Diese gelten nun jedoch nicht mehr als vorteilsmindernd. Nur Kosten, die unmittelbar mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbunden sind (Kraftstoff, Versicherung, Reparaturen), bleiben abzugsfähig. 

Ausnahme: Überwiegendes eigenbetriebliches Interesse

Ein geldwerter Vorteil entsteht jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Stellplatzüberlassung hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Fahrzeug mit wertvollen Arbeitsmaterialien oder Werkzeugen ausgestattet ist und aus Sicherheitsgründen geschützt untergestellt werden muss. Liegt ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, fehlt es bereits an Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Maßgeblich sind insoweit die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung sowie R 8.1 Abs. 9 LStR. Im entschiedenen Fall konnte ein solches Interesse jedoch nicht festgestellt werden. 



Praktische Auwirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für die Praxis bedeutet das Urteil vor allem eines: Die Übernahme von Stellplatzkosten durch den Arbeitnehmer reduziert regelmäßig nicht die steuerliche Belastung aus der privaten Firmenwagennutzung. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungsprozesse überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um spätere Nachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen zu vermeiden. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass selbst getragene Parkkosten steuerlich nicht automatisch zu einer Entlastung führen. Eine sorgfältige Gestaltung der Firmenwagenregelung ist daher empfehlenswert. Wer sich auf ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse berufen möchte, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. 


SBS LEGAL - Ihre Kanzlei für das Steuerrecht

Das Urteil des BFH schafft Klarheit in einer bislang umstrittenen Frage der Firmenwagenbesteuerung. Stellplatzkosten gehören grundsätzlich nicht zu den abzugsfähigen Fahrzeugkosten im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass nur unmittelbar mit der privaten Nutzung verbundene Aufwendungen den geldwerten Vorteil mindern können. Die Entscheidung betrifft zentrale Aspekte des Steuerrechts und zeigt einmal mehr, wie wichtig eine präzise rechtliche Einordnung von Sachbezügen im Arbeitsverhältnis ist. 

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Firmenwagen?

Wir von SBS Legal sind auf das Thema Steuerrecht spezialisiert. Wenn Sie Fragen zum Steuerrecht haben oder rechtliche Unterstützung in diesem Bereich benötigen, sprechen Sie uns gern an! Unsere erfahrenen Anwälte und Anwältinnen beraten Sie umfassend in allen Fragen des Steuerrechts und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Dienstwagenregelungen in der Praxis. 

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutzhinweise gelesen und stimme diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht