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Infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 soll die Steuererklärung in immer stärkerem Ausmaß automatisiert und maschinell bearbeitet werden. Gemäß § 155 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) sollen Erklärungen nur noch in besonderen Ausnahmefällen persönlich durch einen Finanzbeamten geprüft werden.
In § 150 Abs. 7 AO ist allerdings normiert, dass Steuerpflichtigen trotzdem die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine manuelle Bearbeitung ihrer Erklärung durch einen Finanzbeamten zu veranlassen. Um diese Möglichkeit zu gewährleisten, gibt es das sogenannte qualifizierte Freitextfeld.
Das Freitextfeld ist seit dem Steuerjahr 2017 ein Teil der Formulare für die Einkommens- und Umsatzsteuererklärung. Es ist dafür vorgesehen, dem Finanzamt zusätzliche Fakten oder Abweichungen mitzuteilen, die über Standardangaben hinausgehen. Der Steuerpflichtige kann beispielsweise um eine nähere Prüfung bestimmter Rechtsfragen bitten oder erklären, dass er in der Steuererklärung von der Verwaltungsauffassung abweicht. Die Nutzung des Freitextfelds ist freiwillig.
Oft stellt sich die Frage, ob bei der erstmaligen Abgabe einer Steuererklärung, die zugleich eine Offenlegung eines kritischen Sachverhalts ist und gegebenenfalls sogar als Selbstanzeige aufgefasst werden kann, zwingend ein Eintrag im Freitextfeld erfolgen muss.
Es ist nicht grundsätzlich verpflichtend, Inhalte im Freitextfeld zu wiederholen oder auf das Nacherklärungsschreiben zu verweisen, sofern der Sachverhalt dem Finanzamt zuvor bereits in einer anderen Form - etwa durch ein separates Offenlegungsschreiben - lückenlos, nachvollziehbar und belegbar dargelegt wurde. Wenn sichergestellt ist, dass die Finanzbehörde über alle relevanten Informationen verfügt, bevor die Steuererklärung zeitlich direkt danach eingereicht wird, ist die Erklärung auch ohne Eintrag im Freitextfeld korrekt und vollständig, da die Veranlagungsgrundlage dann detailliert bekannt und eine personelle Aussteuerung entbehrlich ist.
Eine aktive Mitteilungspflicht besteht jedoch dann, wenn für den Steuerpflichtigen absehbar ist, dass die automatisierte Verarbeitung der Erklärung ohne zusätzliche Erläuterungen zu einer unrichtigen Steuerfestsetzung führen würde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man bewusst eine Verwaltungsauffassung vertritt, die von der offiziellen Auffassung der Finanzbehörde abweicht.
Solche Details können zwar auch in einem Begleitschreiben erläutert werden, jedoch ist es empfehlenswert, in solchen Fällen das Freitextfeld zu nutzen oder dort zumindest auf das Begleitschreiben hinzuweisen, um den Vorwurf einer unvollständigen Steuererklärung und daraus resultierende steuerliche oder strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Dies gilt in besonderem Maße für Steuererklärungen, die verpflichtend elektronisch übermittelt werden müssen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass den Steuerpflichtigen die Nutzung des Freitextfelds für Nacherklärungen, Offenlegungen oder den Verweis auf diese freisteht und rechtlich nicht zwingend ist.
Ein Eintrag ist primär nur dann sinnvoll, wenn nur so ein fehlerhafter Steuerbescheid verhindert werden kann. Bei korrekt erstellten steuerlichen Nacherklärungen ist dies in der Regel zwar nicht zu erwarten, jedoch gibt es Ausnahmekonstellationen. Besonders in den Fällen, in denen anstelle einer erstmaligen Steuererklärung eine mehrfach geänderte Erklärung eingereicht wird, in wiederholten Fällen oder in Prüfungsgegebenheiten ist eine individuelle Prüfung erforderlich, um verfahrensrechtliche Konsequenzen bestmöglich zu vermeiden.
Das Steuerrecht ist ein Teil des öffentlichen Finanz- und Abgabenrechts. Es regelt die Erhebung und Verwaltung von Steuern durch den Staat. Es kann grob in das Einkommensteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Körperschaftssteuerrecht, das Umsatzsteuerrecht und das Steuerstrafrecht unterteilt werden.
Während der Steuerberater Jahresabschlüsse erstellt oder Steuererklärungen schreibt, vertritt ein Anwalt für Steuerrecht Mandanten in allen rechtlichen Fragen rund um das Thema Steuern. Zu dessen Tätigkeitsfeld gehören allem Steuerverwaltungsverfahren außergerichtlich und vor den Finanzgerichten, sowie die Beratung bei Betriebsprüfungen und Steuerstrafverfahren.
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