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Das Finanzgericht (FG) Nürnberg äußerte sich im April 2020 zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährung. Streitig war, ob vom Antragsteller erklärte Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften durch den Handel mit Kryptowährung steuerpflichtig sind.
Das FG Nürnberg hat entschieden, dass zum einen eine Aussetzung der Vollziehung aus tatsächlichen Gründen geboten sei, da sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachprüfen lasse, wie der Gewinn aus dem „An- und Verkauf von Kryptowährung“ ermittelt wurde und es insbesondere auch nicht bekannt sei, mit welchen der zahlreichen Kryptowährungen gehandelt wurde, welche Vorgänge als An- bzw. Verkauf qualifiziert wurden und wie genau die Zeitpunkte der Vorgänge ermittelt wurden.
Zum anderen sei eine Aussetzung der Vollziehung aus rechtlichen Gründen geboten, da die steuerliche Behandlung von Kryptowährung, soweit ersichtlich, bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen ist.
In der Hauptsache ist streitig, ob vom Antragsteller erklärte Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften durch den Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig sind. Der Antragsteller erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie aus Gewerbebetrieb. Seine Steuererklärung reichte er für das Streitjahr durch elektronische Übermittlung ein. Das Finanzamt setzte daraufhin die Steuer für 2017 auf 8.481 EUR, wobei die vom Antragsteller übermittelte Erklärung zu privaten Veräußerungsgeschäften mit Gewinn in Höhe von 102.141 EUR (lt. Angaben „An- und Verkauf v. Kryptowährungen gem. ges. Aust.“) unberücksichtigt blieb.
Nach weiteren Übermittlungen bezüglich der Anlage des Antragstellers über den Postweg, erließ das Finanzamt im August 2019 einen nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, mit dem die Steuer unter Einbeziehung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 102.141 EUR auf 50.886 EUR heraufgesetzt wurde.
Per Mail stellte der Antragsteller daraufhin einen Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides vom Finanzamt und begehrte neben der Nachmeldung seiner Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen noch den zusätzlichen Ansatz von Betriebsausgaben. Mit allen anderen Punkten des Steuerbescheides sei der Antragsteller jedoch einverstanden.
Als Antwort erließ das Finanzamt, den ergänzenden Angaben folgend, einen geänderten Steuerbescheid für 2017, in dem es die Steuer auf 50.435 EUR herabsetzte. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller ein paar Tage später Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung.
Zur Begründung des Einspruchs argumentierte der Antragsteller, dass eine Steuerpflicht für Gewinne aus dem Handel mit „Kryptowährungen“ nach aktueller Rechtslage nicht bestehe. Auch von der Finanzgerichtsbarkeit würde die Steuerpflicht in Zweifel gezogen werden, so der Antragsteller (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 02.03.2018, Az.: 5 K 2508/17 mit Revisionszulassung).
Das Finanzamt argumentierte dagegen jedoch, dass es sich bei Kryptowährungen um immaterielle Wirtschaftsgüter handele, sodass die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 iVm § 23 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) zu Recht erfolgt sei. Gleichzeitig lehnte das Finanzamt noch die Aussetzung der Vollziehung ab, da die Voraussetzungen nicht vorlägen, weil weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestünden noch eine unbillige Härte vorliege.
Der Antragsteller stellte daraufhin einen Antrag, hilfsweise die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Im Wesentlichen begründete der Antragsteller dies damit, dass es an der nicht näher begründeten Rechtsauffassung des Finanzamts, dass es sich bei den Einnahmen des Antragstellers aus dem Handel mit Kryptowährungen um (steuerpflichtige) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nr. 2 iVm § 23 Abs. 1 EStG handele, erhebliche Zweifel im Sinne des § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) gebe.
Der Antragsteller führt aus, dass es an einer verlässlichen gesetzlichen Definition von „Kryptowährung“ im Sinne der Steuergesetze fehle. Auch fehle es an konkreten Vorgaben, in welcher Form und welchem Umfang der Steuerpflichtige sie überhaupt erklären müsse. Es sei sehr fraglich, ob bei inzwischen ca. 2.300 verschiedenen Kryptowährungen, deren Zahl sich täglich verändere, eine Besteuerung von Einnahmen aus Geschäften mit Kryptowährungen auf Grundlage von Gesetzen, welche teilweise Jahrzehnte vor dem erstmaligen Auftreten von Kryptowährungen erlassen worden seien, zu erfolgen habe. Zudem und vielmehr fehle es an der erforderlichen spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Besteuerung solcher Erträge.
Zu der Frage, wie im Einzelnen eine Besteuerung von Erträgen aus Kryptowährungen zu erfolgen habe, stehe eine qualifizierte Beantwortung durch die Finanzgerichtsbarkeit noch aus. Das FG Baden-Württemberg habe sich auch zu Spekulationsgewinnen mit Kryptowährungen geäußert und auch insoweit ein strukturelles Vollzugsdefizit bejaht. Letztlich wären die Finanzbehörden auf die freiwilligen Angaben der (steuerehrlichen) Steuerpflichtigen angewiesen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Qualifizierung der einzelnen Kryptowährungen als Wirtschaftsgut existiere ebenfalls nicht.
Selbst eine etablierte Kryptowährung wir der Bitcoin weise eine extreme Volatilität auf, wie sich schon in der Vergangenheit und auch anhand der aktuellen Coronakrise gezeigt habe (Kursverlust um 45% innerhalb einer Woche). Die Annahme, dass es sich daher bei sogar wesentlich weniger etablierten Kryptowährungen stets um „Vorteile“ handele, die sich der Kaufmann etwas kosten lasse, sei somit nicht nachvollziehbar.
Das Finanzamt beantragte, den Antrag zurückzuweisen – das FG Nürnberg sieht den Antrag jedoch als begründet.
Zum einen sei der Antrag nach § 69 FGO zulässig, da gegen den streitigen Einkommensteuerbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt wurde, über welchen nach Kenntnis des Senats noch nicht entschieden ist. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen und besonderen Zugangsvoraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht seien erfüllt.
Zum anderen ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes gem. § 69 Abs. 3 iVm Abs. 2 FGO auf Antrag auszusetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Es genüge, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist, wie sein Misserfolg. Zweifel könnten sich somit aus rechtlichen wie aus tatsächlichen Gründen ergeben, wobei die Voraussetzung einer „richtigen“ Entscheidung die vollständige und zutreffende Erfassung und Aufklärung des Sachverhalts, über den zu entscheiden ist, sei (vgl. § 88 AO). Sofern die Finanzbehörde diesen Anforderungen nicht nachkommt, können ernstliche Zweifel hinsichtlich des Sachverhalts bestehen. Solche Zweifel bestehen, wenn die Finanzbehörde eine Entscheidung getroffen hat, ohne den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären oder auch, wenn der BFH zu einer Rechtsfrage noch nicht entschieden hat und die Finanzgerichte unterschiedlich geurteilt haben.
Das FG Nürnberg hat des Weiteren entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erfüllt seien.
Die Aussetzung der Vollziehung sei nach Auffassung des Senats allein schon deshalb gerechtfertigt, weil das Finanzamt einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert, ohne den zugrundeliegenden Sachverhalt aufgeklärt zu haben. Das Finanzgericht führt aus, dass nach Aktenlage bislang überhaupt nicht geprüft wurde, was eigentlich besteuert werden soll.
Auch sei nicht bekannt, um welche von den zahlreichen Kryptowährungen es sich im Streitfall handele, welche Vorgänge der Antragsteller als An- bzw. Verkauf qualifiziert habe und wie genau er die Zeitpunkte der Vorgänge ermittelt habe. „Aufklärende“ Unterlagen wurden vom Steuerpflichtigen nicht eingereicht und auch vom Finanzamt nicht angefordert, obwohl die Finanzbehörde die Feststellungslast trägt, da es sich im Streitfall um einen steuererhöhenden Sachverhalt handelt. Auf Basis der bisherigen Angaben und Unterlagen könne der Senat nicht prüfen, ob im Streitfall ein steuerpflichtiger Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegt.
Die Mitwirkungspflicht nach § 90 AO des Steuerpflichtigen ist das oberste und unentbehrlichste Mittel zur Verwirklichung der Aufklärungspflicht, wenn die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt. Der Senat sieht im Streitfall jedoch keine Verletzung von Mitwirkungspflichten des Antragstellers, die zu dessen Lasten gewertet werden könnten.
Der Senat des FG Nürnberg sieht für eine (vorwerfbare) Verletzung der Mitwirkungspflicht dann keinen Raum, wenn der Steuerpflichtige überhaupt nicht zur Mitwirkung aufgefordert und herangezogen wird. Im Streitfall hat das Finanzamt selbst in seiner Stellungnahme festgestellt, dass der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe.
Der Senat des FG Nürnberg sieht zudem ausreichend rechtliche Zweifel, welche die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids im begehrten Umfang rechtfertigen. Soweit ersichtlich, ist die steuerliche Behandlung von Kryptowährung bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen. Eine konkrete Kryptowährung kann möglicherweise ein Wirtschaftsgut darstellen und somit ihr An- und Verkauf nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG einen Besteuerungstatbestand erfüllen, doch finanzgerichtliche Rechtsprechung in dem Sinne liegt hierzu nicht vor. Letztlich sollte bei der Qualifizierung einer „Kryptowährung“ als Wirtschaftsgut möglichst klar sein, worüber man eigentlich entscheidet, womit sich der Kreis zum fehlenden Sachverhalt im Streitfall schließt.
Daher ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Aussetzung der Vollziehung im begehrten Umfang im Streitfall zu gewähren.
Bei der Anschaffung und Veräußerung von Bitcoins kann es sich im Sinne des § 23 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 EStG um private Veräußerungsgeschäfte handeln, SOFERN die Anschaffung nicht länger als ein Jahr her ist (vgl. Rz. 131 des BMF-Schreibens v. 09.10.2012, IV C 1-S 2252/20/10013 und BFH, Urteil v. 02.05.2000, IX R 73/98).
(Quelle: haufe.de)
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