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Wer angetan ist mittels einer Photovoltaikanlage Strom zu erzeugen und diesen sodann in das Netz einzuspeisen, handelt auf gewerbliche Art und Weise und hat vielerlei steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen (Einnahmen-Überschussrechnung, Gewinnermittlung etc.).
Seit dem 01. Januar 2023 jedoch führen in Kraft getretene Gesetzesänderungen zu steuerlichen Enlastungen und auch in Teilen zu Steuerfreiheit. Rückwirkend für den Zeitraum ab 2022 ist sowohl Einspeisung wie auch Eigenverbrauch für Betreiber kleinerer Anlagen von der Steuer ausgenommen. Weitergehend gilt für Installation und auch Lieferung ab 2023 der Entfall der Umsatzsteuer.
Für welche Anlagen die vorgenannten Steuererleichterungen gelten und wie Betreiber von Photovoltaikanlagen davon profitieren, erfahren Sie nun folgend.
Die sich in Auflösung befindende Ampelregierung hatte sich zum Ziel gesetzt, den Ausbau regenerativer Energien zu fördern. Gleichsam sollen Bürokratie und sonstige Hürden abgebaut werden und steuerliche Begünstigungen sollen ihr Übriges zu tun. Wenn es bisher kompliziert war, eine PV-Anlage zu betreiben, so wurde es durch die entsprechenden Änderungen um einiges vereinfacht. Die exakten Änderungen haben ihren Niederschlag im Jahressteuergesetz 2022 erfahren.
Im Grunde gilt rückwirkend ab dem Jahre 2022, dass Einnahmen aus kleineren Anlagen mit einer Maximalleistung bis zu 30 Kilowatt-Peak (=kWp) steuerfrei sind. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob die Anlage auf einem Privatgeäude oder auf einer Gewerbeimmobilie lokalisiert ist. Die während dieses Vorgangs erzeugten Strommengen und die daraus hervorgehenden Erträge sind von der Steuer freigesetzt.
Zu beachten ist allerdings die Obergrenze von 15kWp pro Gewerbe- oder Wohneinheit beziehungsweise 100kWp pro steuerpflichtiger Person.
Ob der erwirtschaftete Strom von den Bewohnern der Immobilie, also Besitzer oder Mieter, selbst verbraucht oder ins Netz eingespeist wird, spielt keine Rolle mehr.
Die Einheit kWp steht für Kilowatt-Peak und wird vor allem in der Photovoltaik verwendet, um die Nennleistung einer Solaranlage unter standardisierten Bedingungen anzugeben. Es beschreibt die maximale elektrische Leistung, die ein Solarmodul oder eine Solaranlage unter idealen Bedingungen (Sonneneinstrahlung, Temperatur) erzeugen kann.
Bisher war die Gewinnermittlung ein komplexes Thema, vor allem, wenn für die Speicherung des Stroms Batterien Verwendung finden.
Eine besondere Problematik stellte dabei die Berechnung des Totalgewinns dar, der eine Grundlage der Besteuerung bildet. Die Pflicht, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen, war für viele Betreiber insbesondere denjenigen mit kleinerem Anlagenumfang eine große Last.
Ein großer Teil der Betreiber von Photovoltaik-Anlagen erwirtschafteten mit diesen nur einen geringen Gewinn, weswegen diese unter die sogenannten Kleinunternehmerregelung fallen.
Dadurch bedingt mussten sie keine Umsatzsteuererkärung wie auch -voranmeldung durchführen, konnten auf der anderen Seite die Investitionen und Belastungen, die durch den Betrieb der Anlage entstanden, nicht steuerlich durchsetzen.
Um die Kosten der Investition durch Rückzahlung der Umsatzsteuer herunterzutreiben, wechselten viele Betreiber in die Regelbesteuerung.
Demgemäß lag ihnen auch die Pflicht auf, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Wer von der Idee begeistert war, Strom durch Sonne generieren zu wollen, war nicht unbedingt vorbereitet gewesen, sich mit Steuergesetzen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu müssen.
Um einen Anreiz für die Investition in Solarenergie zu schaffen, hat die Besteuerung eine Änderung erfahren. Die erfolgten Änderungen stellten einen Grund zur Freude dar, denn die Besteuerung ist vollumfänglich entfallen. Für die Umsatzsteuer war die Regelung mit dem 01.01.2023 in Kraft getreten.
Die Änderungen tangierten nicht nur die Umsatz-, sondern auch die Einkommenssteuer. Die Änderungen im Jahressteuergesetz 2022 (=JStG 2022), welche sich auf die steuerfreien Einnahmen beziehen, findet man in Artikel 1, §3 Einkommenssteuergesetz (=EStG).
Kleine PV-Anlagen sind ab dem Jahre 2022 gänzlich steuerfrei. Dementsprechend muss kein "Liebhabereiantrag" mehr gestellt werden. Anders ausgedrückt bedeutete solch ein Antrag, dass den zuständigen Behörden zu erklären war, dass mit der Anlage nicht der Sinn verfolgt werde, Gewinn zu erwirtschaften, sondern man lediglich ein "Hobby" betreibe, das eine geringe Menge Strom einbringe.
Dabei bezieht sich die Steuerfreiheit auf Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30kWp. Um die Leistung zu berechnen, werden die Angaben des Herstellers im Marktstammdatenregister herangezogen.
Keine Rolle spielt, ob sich die Anlage an, auf oder in einem Einfamilienhaus oder dessen Nebengebäuden wie etwa Carports, Garagen, Gartenhäusern und ähnlichem befindet, oder ob die Anlage an einer Gewerbeimmobilie angebracht ist.
Wenn es vorher wichtig war, dass der durch eine PV-Anlage erzeugte Strom überwiegend Privatpersonen zugutekommt, fallen nun auch Mischgebäude unter die Steuerbefreiung.
Das bedeutet in concreto, dass auch für ein Gewerbe Strom durch eine PV-Anlage erzeugt werden darf, wenn die abgegebene Maximalleistung 15kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet.
Eine Begünstigung entsteht dadurch für Privatvermieter, aber auch Wohnungseigentümereigenschaften, Vermietungsunternehmen und Genossenschaften.
Wenn mehrere Anlagen betrieben werden, so gilt die Höchstgrenze von 100kWp je steuerpflichtiger Person.
Lange Zeit galt die Vereinfachungsregelung lediglich für PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 10kWp. Bei einer Anlage dieser Leistung war es möglich, einen Liebhabereiantrag zu stellen.
Seit dem Jahre 2023 gilt die Regelung für alle Anlagen mit einer Leistung von 30kWp. Von der ab diesem Zeitpunkt wesentlich großzügigeren Bemessung erleben nahezu alle privaten Anlagen Vorteile.
Aufgrund der Neuregelung gelten private Betreiber nicht mehr automatisch als Unternehmer. Um den damit verbundenen Pflichten zu entgehen, musste entweder der Antrag auf "Liebhaberei" formuliert werden oder man musste sich als Kleinunternehmer definieren.
Auf diesem Wege war es möglich, einige der komplizierten Regelungen schon seit dem Jahre 2021 zu vereinfachen, musste jedoch auf gewisse steuerliche Vorteile verzichten. Die Neuerungen im Gesetzt beseitigten die Nachteile. Nunmehr können nahezu alle Betreiber von der Vereinfachungsregel profitieren. Erzeugt die Anlage nicht mehr als 30kWp, gelten die Steuerbefreiungen, ohne dass für diese gesonderte Anträge gestellt werden müssen.
Vor der Gesetzesänderung fielen auf die Anschaffung, Lieferung, Montage und den Einbau von Batteriespeichern und allen mit der PV-Anlage verbundenen Leistungen die übliche Mehrwertsteuer von 19 % an. Mit dem Jahre 2023 gilt bei der Mehrwertsteuer der Nullsteuersatz von 0 %.
Dies ist als ganzheitliche Steuerbefreiung einzuordnen. Die Nullsteuerregelung betrifft dabei alle Komponenten der Anlage. Hierbei gilt ebenfalls die Leistungsobergrenze von 30kWp.
Folgende Leistungen rund um den Einbau und Betrieb einer PV-Anlage sind von der Umsatzsteuer befreit: Lieferung, Einbau, Installation wie Erwerb.
Die Umsatzsteuer (oft synonym mit der Mehrwertsteuer) ist eine Verbrauchssteuer, die in Deutschland auf nahezu alle Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Sie wird letztlich vom Endverbraucher getragen, während Unternehmen sie lediglich einziehen und an das Finanzamt abführen.
Steuersätze in Deutschland:
Bislang galt die Festsetzung: Wer Energie erzeugt und diese selbst nutzt beziehungsweise weiterveräußert, ist der Umsatzsteuer unterlegen. Indem man den Strom erzeugte und diesen weiterverkaufte (Einspeisung ins Stromnetz), wurde man zum Unternehmer. Eine Umgehung war nur durch die sogenannte Kleinunternehmerregelung möglich. Für PV-Anlagen, welche nach dem 01. Januar 2023 geliefert oder installiert wurden, gilt der Nullsteuersatz.
Zu beachten ist allerdings, dass dieser allgemeine Nullsteuersatz nur solche Anlagen gilt, die sich auf oder in der Nähe von Wohngebäuden beifnden, und nicht mehr als 30kWp erzeugen.
Ein gewisser Wermutstropfen bleibt obdies bestehen: Auch wenn es den Anschein macht, dass Sie als Betreiber einer PV-Anlage sich um nichts mehr kümmern müssten, ist die Anmeldung eines solchen Betriebs immerzu notwendig.
Auch wenn die Zahlung der Umsatzsteuer entfällt, ist es dennoch die Pflicht des Betreffenden, das Finanzamt zu informieren.
Durch den Betrieb einer PV-Anlage gehen Sie einer gewerblichen Tätigkeit nach. Eine gewerbliche Tätigkeit ist zwar nicht gleichbedeutend mit dem Betrieb eines Gewerbes, aber sie ist der Umsatzsteuer unterlegen.
Betreiben Sie eine Anlage mit bis zu 30kWp, unterfällt diese der Nullsteuerregel. Gleichwohl gilt die Inbetriebnahme einer solchen Anlage dennoch als unternehmerische Tätigkeit, die dem zuständigen Finanzamt innerhalb des Zeitraumes eines Monats nach Inbetriebnahme gemeldet werden muss.
Auch für den Fall, dass Sie gedenken, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, haben die Finanzbehörden ein Anliegen das zu wissen. Für Kleinunternehmer gelten bestimmte Umsatzgrenzen. Diese Umsatzgrenzen gelten auch bei dem Betrieb einer PV-Anlage.
Dementsprechend kann diese Regelung in Anspruch genommen werden, wenn die Umsätze gering sind. Wenn Sie mit Ihrer Anlage eine gewisse Gewinnsumme nicht überschreiten, können SIe die PV-Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzen. Eine darauf gegründete Entscheidung ist sodann für fünf Jahre verbindlich, sofern die Maximalumsätze nicht überschritten werden.
Diese Regelung findet Anwendung, wenn alle aus der gewerblichen Tätigkeit/unternehmerischen Aktivität heraus erwirtschafteten Umsätze 22.000 € aus dem Vorjahr und 50.000 € Gewinnerwartung aus dem laufenden Jahr nicht überschreitet. Dabei ist zu beachten, dass es nicht ausschließlich um den Betrieb der PV-Anlage geht, sondern um die Gesamtsumme all Ihrer unternehmerischen Tätigkeit.
Wer beispielsweise Brötchen verkauft, nebenbei als Elektriker handelt und einen Online-Shop betreibt, und daneben eine PV-Anlage betreibt, muss die Umsätze all dieser Tätigkeiten zusammenzählen.
Betreffend die Einkommenssteuer sind alle Anlagen mit einer Leistung bis 39kWp rückwirkend ab dem Jahr 2022 von der Einkommenssteuer ausgenommen. Anwendung findet diese Regelung auch für Alt- und Bestandsanlagen. Wofür der erzeugte Strom Verwendung findet, ist nicht von Relevanz. Neben der Leistung der PV-Anlage ist für die Entscheidung maßgeblich, an welchem Gebäude die Anlage installiert wurde.
Ausgenommen von der Einkommenssteuer sind solche Anlagen mit einer Leistung bis zu 30kWp. Dies betrifft Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien, wie Nebengebäude (Carports, Garagen etcetera).
Ebenfalls von der Einkommenssteuer befreit sind solche PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 15kWp pro Wohn- und Gewerbeinheit bei anderen Gebäuden, wie Mehrfamilienhäusern und Mischgebäuden mit überwiegendem Wohnanteil.
Wenn sie mehr als eine PV-Anlage betreiben, so ist der relevante Wert die Maximalleistung aller Anlagen gemeinsam in Höhe von 100kWp. Demgemäß sind die Leistungen verschiedener Anlagen zusammenzurechnen und zu sichern, dass sie die Summe von 100kWp nicht übersteigen, damit die Einkommenssteuerbefreiung gilt.
Eine Anwendbarkeit besteht für eine steuerpflichtige juristische Person, kann entsprechend auch Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und etwa Vermietungsunternehmen betreffen.
Erfüllt die Anlage die vorgenannten Voraussetzungen, so ist die Steuerbefreiung zwingend. Es ist keine Gewinnermittlung und keine Anlage EÜR (=Einnahmen-Überschuss-Rechnung) bei der Abgabe der Einkommenssteuererklärung notwendig.
Ab dem Jahre 2023 gilt die Regelung auch für Anlagen, die in den Betrieb genommen wurden vor dem 01.01.2023.
Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Rahmen seines Geschäftsbetriebs von der sogenannten Kleinunternehmerregelung nach § 19 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) Gebrauch macht. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmern, keine Umsatzsteuer auf ihre Rechnungen auszuweisen und abzuführen. Im Gegenzug dürfen sie aber auch keine Vorsteuer aus eingekauften Waren oder Dienstleistungen geltend machen.
Neben die Höhe der Leistung tritt die Gebäudeart, auf welcher eine PV-Anlage betrieben wird. Eine Befreiung erfahren Einfamilienhäsuser, Gewerbeimmobilien und Nebengebäude mit bis zu 30kWp. Wenn es sich um ein anderes Gebäude handelt, etwa Mehrfamilienhäuser und Mischgebäude mit einem überwiegenden Wohnanteil, ist drauf zu achten, dass die Leistung einen Wert von 15kWp pro Wohn- beziehungsweise Gewerbeeinheit nicht übersteigt.
Bislang ergab sich die Lage, dass Betreiber von PV-Anlagen im Vorhinein zu überlegen hatten, ob sie als Kleinunternehmer gelten möchten und entsprechend prüfen, ob sie hierfür in Bezug auf den Umsatz auch die Regelungen erfüllen. Wenn dies der Fall war, musste ein Antrag gestellt werden. Andernfalls fand die Regelbesteuerung Anwendung. Die Entscheidung war für eine Dauer von fünf Jahren verbindlich, sofern die Grenzwerte für die Gruppe der Kleinunternehmer nicht überschritten wurden.
Anders ist es für alle Anlagen und Komponenten der PV-Anlagen, die vor dem Datum des 01.01.2023 geliefert und montiert wurden. Diese sind noch von der Altregelung betroffen. Hierbei gilt es weiterhin zu entscheiden, ob Sie als Kleinunternehmer gelten wollen oder unter die Regelbesteuerung fallen möchten.
Jedoch kann es sein, dass Sie aufgrund der Neuregelungen nunmehr früher noch als nach Ablauf der 5-Jahresfrist zum Status des Kleinunternehmers wechseln können. Allerdings gilt zu beherzigen, dass dieser Wechsel steuerliche Nachteile mit sich bringen kann.
Auch wenn dieses Vorgehen auf den ersten Blick zweckdienlich erscheint, sollten Sie für den Fall eines Infragekommens einen Statuswechsel im Vorwege detailiert prüfen lassen. Wählen Sie für sich die Kleinunternehmerregelung, können Sie bereits installierte Anlagen nämlich nicht mehr abschreiben, und ebenso wenig etwaige Verluste aus dem Betrieb der PV-Anlagen geltend machen.
In der Gesamtheit fällt also die Möglichkeit weg, Verluste mit Einnahmen zu verrechnen. Diese Art der Steuerersparung entfällt.
Dementsprechen sei es angeraten, Sich von Ihrem Steuerberater helfen zu lassen und die Einzelsituation detailiert zu betrachten.
Der Steuerberater hat Kenntnis davon, welche steuerlichen Fallstricke bestehen. Nur auf diesem Wege kann vermieden werden, dass Sie sich durch eine falsche Entscheidung selbst übervorteilen.
Wer 2023 oder im Zeitraum danach eine PV-Anlage in den Betrieb genommen hat - auch in dem Falle, dass die Komponenenten bereits 2022 bestellt wurden - hat die Möglichkeit von Beginn an den Status des Kleinunternehmers zu wählen und muss entsprechend keine Umsatzsteuer zahlen.
Besondere Relevanz haben dafür die beschriebenen Voraussetzungen im Hinblick auf die Art des Gebäudes, die Leistung der Anlage, sowie das Datum der Inbetriebnahme der Anlage.
Ebenfalls sind es die Betreiber von Bestandsanlagen, die von der Neuregelung in Bezug auf die Einkommenssteuer profitieren. Weil sie nach Artikel 30 des Jahressteuergesetzes (=JStG) 2022 bereits für das Jahr 2022 Anwendung findet, sind Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage aus dem Jahre 2022 bei der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 nicht mehr anzugeben, sofern die oben genannten Rahmenbedingungen erfüllt sind.
Installiert man eine PV-Anlage wird man Unternehmer und demngemäß verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Hierbei gelten die üblichen Fristen. Eine Übermittlung der Steuererklärung kann online über das Elster-Portal geschehen. Elster dient dabei als Schnittstelle für die Übermittlung der Steuererklärung. Ebenso ist es möglich auf diesem Portal verschiedene Formulare zu downloaden oder auszufüllen, wenngleich das notwendige Wissen dazu vorausgesetzt wird.
Das Betreiben der PV-Anlage löst das Erfordernis zu einer Einkommenssteuererklärung aus, was bedeutet, dass die Einkünfte der Anlage in einem Anlage-Formular aufgelistet werden müssen. Eventuell kann es sein, dass Sie zusätzlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Um hier ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, können Sie verschiedene Steuersoftwareprogramme nutzen. Wenn Sie den persönlichen Kontakt zu einem Experten bevorzugen, wenden Sie sich vertrauensvoll zu Händen eines der Steuerberater von SBS Legal.
Dies ist nicht zuletzt deswegen ein probates Mittel, zumindest für die erste anzufertigende Erklärung, weil es viele Kleinigkeiten gibt, die in Bezug auf das Betreiben einer PV-Anlage eine steuerlich nicht unbeträchtliche Rolle spielen.
In Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater lassen sich viele Fragen auflösen, wie, und ob Sie nicht doch Abschreibungen nutzen können, wie Sie einen etwaigen Speicherverlust des Stroms steuerlich geltend machen können, und aus welchem Grunde ein solcher nicht als Eigenverbrauch angesehen wird.
Eine Steuererklärung ist ein Dokument oder eine elektronische Mitteilung, mit der eine Person oder ein Unternehmen ihre Einkünfte, Ausgaben, und steuerrelevanten Sachverhalte gegenüber dem Finanzamt offenlegt. Sie dient dazu, die steuerliche Belastung einer Person oder eines Unternehmens zu berechnen und sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden.
Folgende Neuerungen sind in dem entsprechenden Gesetzt enthalten:
Die Umsatzsteuer erfährt eine Absenkung auf 0%. Dies gilt sowohl für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen beziehungsweise deren Komponenten, wie auch für Speicher und alle Module, die unmittelbar für den Betrieb der PV-Anlage vonnöten sind.
Wenn die PV-Anlage auf einem Wohngebäude, einem öffentlichen Gebäude, oder einem Gebäude, welches dem Gemeinwohl dient, in Nutzung gerät, ist die 0%-Umsatzsteuerregelung anzuwenden.
Wenn die Anlage nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wird, entfällt die Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer entfällt ebenfalls, wenn die Anlage nicht mehr als 30kWp generiert.
Das Einspeisen von Strom ins Netz und der Verbrauch selbst generierten Stroms sind von dern Einkommenssteuer befreit.
Eine solche Befreiung findet Geltung für Einfamilienhäuser und Anlagen auf Nebengebäuden, deren Anlage nicht als 30kWp Leistung erbringt.
Bei Mehrfamilienhäusern und Mischgebäuden gilt eine Leistungsgrenze von 15kWp je Wohn- beziehungsweise Gewerbeeinheit.
Eine der Steuer verpflichtete Person ist von der Einkommenssteuer ausgenommen, wenn die Leistung aus mehreren Anlagen die Gesamtleistung von 100kWp nicht übersteigt.
Durch den Wegfall der Einkommenssteuer können keine Abschreibungen und Kosten mehr geltend gemacht werden.
Benannte Regelung gilt rückwirkend bereits ab dem Steuerjahr 2022 und sollte bei der Steuererklärung 2022 Berücksichtigung finden.
Die so bezeichnete Liebhabereiregelung entfällt.
Wenn die Erlöse aus dem Betrieb der PV-Anlage von der Einkommenssteuer befreit sind, dürfen auch Lohnsteuerhilfevereine beratend tätig werden.
Die Änderungen im Steuergesetz sind zweifelsohne positiv zu betrachten. In jedem Fall kann die Steuerbefreiung von kleinen PV-Anlagen vorgebracht werden. Hinzu zum befriedigenden Gefühl, die Umwelt nicht zu belasten, fügt sich ein willkommener Bürokratieabbau.
Gleichsam gilt es in der Besteuerung von PV-Anlagen einiges zu achten. Ein Teil der auftretenden Fragen kann lediglich einzelfallabhängig beantwortet werden.
Ist die Kleinunternehmerregelung im konkreten Fall sinnvoll? Wurden die Vorgaben gesetzeskonform geachtet? Sind Steuervorteile zu ermitteln, die noch keine Nutzung erfahren?
In Zusammenarbeit mit SBS Legal werfen Sie mit uns gemeinsam einen Blick auf Ihr konkrete Steuersituation, erkennen mögliche Gangwege und setzen diese gewinnbringend für Sie um. Dies ist der oberste Zweck unseres Daseins. Wir sind für Ihre Belange da!
Weitergehend werfen wir einen umfänglichen Blick auf Ihre persönliche Situation, die Steuerlast und Möglichkeiten, diese auf ein Minimum zu reduzieren.
In diesem Sinne ist es uns als Team von SBS Legal ein bedeutendes Anliegen Sie bei einem solchen Vorhaben zu unterstützen; gerne übernehmen wir dabei die Aufgabe, den für Sie besten rechtlichen Lösungsweg zu finden und umzusetzen.
Die bei uns beschäftigten Anwälte sind erfahrene Spezialisten im Bereich des Steuerrechts. Eine kompetente Beratung und Durchsetzungsstärke können Sie sowohl im Bereich außerhalb der Gerichte in Auflösungsabsicht wie auch gerichtlich in Anspruch nehmen. Zögern Sie deswegen nicht, noch heute in Kontakt zu uns zu treten und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.