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Steuerliche Vorteile für Ihr Unternehmen


Einbringung eines Einzelunternehmens und die Holding-GmbH – so können Steuern gespart werden

Bei der Gründung einer Gesellschaft können viele steuerliche Vorteile erreicht werden. So können etwa bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft Steuern gespart werden. Aber auch wenn eine Holding-Gesellschaft gegründet wird kann dies steuerliche Vorteile bringen. Wie genau diese Vorteile erzielt werden können und was zu beachten  ist, erfahren Sie hier.

Einbringung eines Einzelunternehmens

Soll ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft, etwa einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt werden, kann dies auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Die beste Art und Weise ein Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln, ist die Einbringung. Dabei kann das Einzelunternehmen sowohl gewerblich als auch freiberuflich sein.

Übertragung könnte verdeckte Einlage darstellen 

Eine andere Möglichkeit, die allerdings Gefahren birgt, ist die Gründung einer GmbH und die Übertragung der einzelnen Sachwerte des Einzelunternehmens. Der Nachteile an dieser Vorgehensweise ist, dass sie einer hohen Besteuerung unterliegt. Bei einer solchen einzelnen Übertragung des Unternehmens handelt es sich um eine verdeckte Einlage nach § 6 Absatz 6 EStG. Objektiv gesehen handelt es sich um einen fiktiven Verkauf des Unternehmens, wobei eigentlich kein Verkauf stattgefunden hat und dementsprechend kein Kaufpreis gezahlt wurde. Dieser "Verkauf" muss dann besteuert werden.

Steuerneutrale Einbringung

Dies ist anders bei der Einbringung. Auch hier wird das Einzelunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Allerdings wird das Einzelunternehmen mittels der Umwandlung nach dem UmwG eingebracht. Bei der Einbringung müssen die Voraussetzungen der §§ 20-23 UmwStG vorliegen, damit die steuerneutrale Umwandlung möglich ist. Insbesondere bedarf es der notariellen Beurkundung.

Art und Weise der Einbringung

Wie genau die Umwandlung erfolgt, kommt auf den Einzelfall an. Möglich ist zum einen die GmbH zu gründen, das Stammkapital bereits zu zahlen und den Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Damit wurde die GmbH dann erfolgreich gegründet. Daraufhin muss erneut eine notarielle Beurkundung erfolgen, diesmal um eine Sachkapitalerhöhung zu beurkunden und das Einzelunternehmen einzubringen. Dies kann erfolgen, indem das Sachkapital um 1 € erhöht wird.

Eine andere Möglichkeit ist die Einbringung des Einzelunternehmens, noch bevor die GmbH vollständig gegründet ist. Dann kann das Einzelunternehmen eingebracht werden und auf die Stammkapitaleinlage gerechnet werden. Dafür muss allerdings der Wert des Einzelunternehmens bescheinigt werden. Ein weiterer Nachteil ist außerdem, dass es eine Weile dauert, bis die GmbH eine Steuernummer erhält. Bis diese Steuernummer vorliegt, kann die GmbH keine Geschäfte ausführen. Das wiederum schadet der Liquidität der Gesellschaft.

Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge

Bei der Einbringung kann diese im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgen. Dann werden alle Verträge, die übertragen werden sollen, einzeln übertragen. Soll die Einbringung mittels einer Gesamtrechtsnachfolge erfolgen, erfolgt dies im Wege der Ausgliederung. Dann gehen alle Verträge automatisch über.

Damit die Einbringung steuerfrei bleibt, muss die Sperrfrist von 7 Jahren eingehalten werden. In diesen 7 Jahren darf die GmbH nicht verkauft werden.


Gründung einer Holdinggesellschaft - Die Vorteile

Für einige Unternehmen kann die Gründung einer Holdinggesellschaft von Vorteil sein. Eine Holdinggesellschaft wird meist in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegründet, also einer GmbH, Unternehmensgesellschaft (UG) oder Aktiengesellschaft (AG). Eine Holding-GmbH hat viele Vorteile bezüglich der Besteuerung von Gewinnausschüttungen. Eine Holdinggesellschaft ist so aufgebaut, dass eine Gesellschaft (Holdingsgesellschaft), also bspw. eine GmbH 100 % der Anteile an einer anderen GmbH (Untergesellschaft) hält. Die Untergesellschaft wird operativ tätig und erzielt Gewinne. Die Gewinne unterliegen der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Schüttet die Untergesellschaft aber ihre Gewinne an die Holdingsgesellschaft aus, müssen 95% der ausgeschütteten Gewinne bei der Holdinggesellschaft nicht besteuert werden, sodass sie steuerfrei sind. Lediglich die restlichen 5% der Dividende unterliegen der Besteuerung von 30%. Auch bei dem Verkauf der Untergesellschaft greift die Freistellung von den Steuern zu 95%.

Kosten einer Holdingsgesellschaft

Eine Holdinggesellschaft ist allerdings auch mit Kosten verbunden, sowohl Gründungskosten als auch laufende Kosten. Bei der GmbH müssen 25.000 € Stammkapital aufgebracht werden, dies gilt sowohl bei der Holdings-GmbH als auch der operativen Gesellschaft. Dabei kann die Holdinggesellschaft die 25.000 € dann auch in die operative Gesellschaft einbringen. Weiterhin sind die laufenden Kosten, etwa die Buchhaltungskosten ebenfalls miteinzuberechnen. Dies sind oftmals bis zu 2.000 € im Jahr.

Ob die Gründung einer Holdingsgesellschaft für Ihr Unternehmen von Vorteil ist und empfehlenswert ist, muss im Einzelfall überprüft werden. Dazu ist eine rechtliche Beratung unausweichlich


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