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Steueroasen – oft kann man sich unter diesem Begriff etwas vorstellen, doch was genau sind sie? Wie das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) die Steuerhinterziehung beenden will und wieso internationale Investoren lieber in Niedrigsteuerländern investieren sollten statt in Steueroasen, beantwortet Ihnen folgender Artikel.
Nicht nur Unternehmer, auch Privatpersonen sind sicher schon einmal über den Begriff Steueroase gestolpert. Meist bringt man die Steueroase mit der Steuerhinterziehung in Verbindung. Für eine Regelung dieser Grauzone ist nun das StAbwG in Kraft getreten und soll diese Grauzone umfangreich regeln. Bei Nichtbefolgung dieser Regelungen drohen rechtliche Konsequenzen.
Als Steueroasen bezeichnet man Staaten, die kaum bis äußerst niedrige Einkommens- und Vermögenssteuern erheben und dadurch vorteilhafte steuerliche Bedingungen für internationale Investoren und Steuerflüchtlinge bieten, sodass diese durch die niedrige steuerliche Belastung höhere Gewinnspannen erreichen können. Der Begriff wurde politisch oftmals debattiert und wird sogar vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) genutzt, um Länder zu kennzeichnen, die möglicherweise eine Steuerhinterziehung fördern.
Neben den höheren Gewinnerträgen bieten Steueroasen auch privaten finanziellen Schutz und Anonymität: Die Gründung eines Unternehmens und dessen Führung können in den meisten Fällen diskret erfolgen. Dadurch können Steuerflüchtlinge die Anonymität ihrer Identität wahren und ihre unternehmerischen Handlungen privat halten.
Steueroasen müssen allerdings zu Niedrigsteuerländern abgegrenzt werden: Während Steueroasen anstreben, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit durch niedrige Steuern und besonders attraktive Steuervergünstigungen zu steigern und ausländische Investoren anzuziehen, verfolgen Niedrigsteuerländer ein ähnliches Ziel: Auch diese vermeiden eine hohe Steuerquote für Steuerzahlende, welche allerdings im Vergleich nicht so niedrig ist wie in Steueroasen. Durch ein moderates Steuersystem soll Steuerpflichtigen eine vertretbare Besteuerung gewährleistet werden, wodurch es keine Anreize für diese geben soll, ihr Einkommen und Vermögen in eine Steueroase zu verschieben. Aufgrund der niedrigen Besteuerung soll die Steuerhinterziehung vermieden und gleichzeitig Investoren angezogen werden. Solche Vorkehrungen von Niedrigsteuerländern fördern im selben Zuge auch die Schaffung eines wettbewerbsfähigen Wirtschaftsumfelds, wodurch das Wirtschaftswachstum gefördert wird und durch die steigende Attraktivität für Unternehmen auch neue Arbeitsplätze geschaffen werden können.
Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) ist mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Es hat zum Ziel, die Steuerumgehung und den unfairen Steuerwettbewerb in Steueroasen zu bekämpfen. Jene Staaten, die nicht bei der internationalen Besteuerung kooperieren und somit unter die Kategorie „Steueroase“ fallen, sollen zur Zusammenarbeit und zur Umsetzung der internationalen Besteuerungsstandards bewegt werden. Steuerpflichtige, die in solchen Ländern etwaige Geschäftsbeziehungen oder ähnliche Verbindungen pflegen, sollen durch Besteuerungsfolgen sanktioniert werden.
Die Einführung des StAbwG bezweckt mit dieser Sanktionierung, dass die Verlagerung von Vermögen in Steueroasen erschwert wird und somit das Ziel der Steueroasen, nämlich die Anziehung von ausländischen Investoren, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit ihres Landes zu steigern, ins Leere geht. Durch die sinkende Steuerattraktivität sollen jene Steueroasen dazu angehalten werden, die festgelegten internationalen Steuerstandards zu beachten und umzusetzen.
Wann ein Staat oder ein Gebiet als „nicht kooperativ“, also als Steueroase, gilt, richtet sich nach den Regelungen des StAbwG. Insbesondere in den folgenden drei Fällen ist anzunehmen, dass ein Staat oder ein Gebiet nicht kooperativ ist:
Nach § 4 Absatz 1 StAbwG ist ein Staat oder ein Gebiet nicht kooperativ, wenn „keine hinreichende Transparenz in Steuersachen gewährleistet“ wird.
Nach § 5 Absatz 1 StAbwG hingegen liegt keine Kooperation vor, wenn ein Staat oder ein Gebiet einen „unfairen Steuerwettbewerb betreibt“; hierzu zählt insbesondere die sogenannte Nicht- und Nullbesteuerung.
Nach § 6 Absatz 1 StAbwG ist ein Staat oder ein Gebiet als nicht kooperativ einzustufen, „wenn es sich nicht zur Umsetzung der Mindeststandards des OECS/G20 BEPS-Projekts gegen Gewinnkürzung und Gewinnverschiebung verpflichtet hat“. Das OECD/G20 BEPS-Projekt soll das künstliche Verschieben von Unternehmensgewinnen in andere Länder zu Steuervermeidung verhindern, damit Gewinne in dem Land versteuert werden, in dem sie gezogen worden sind und das Unternehmen juristisch ansässig ist.
Das BMF und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurden nach § 3 Absatz 1 Satz 1 StAbwG dazu ermächtigt, im Rahmen der Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) eine Auflistung aller Steueroasen, namentlich nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete, nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 StAbwG zu erstellen. Die erste Fassung dieser Rechtsverordnung wurde am 15. Dezember 2023 aktualisiert und listet in § 2 StAbwV all jene nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete auf, die als Steueroase eingeordnet werden (Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete). Somit sind alle Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse mit und in den aufgelisteten Ländern und Gebieten vom StAbwG betroffen.
Unterhält ein Steuerpflichtiger gem. § 7 StAbwG eine Geschäftsbeziehung oder ein Beteiligungsverhältnis in oder zu einer Steueroase, richten sich die Rechtsfolgen und Einschränkungen nach den §§ 8-11 StAbwG.
Gem. § 8 StAbwG dürfen Ausgaben, die sich auf Geschäftsvorgänge mit Steueroasen beziehen, „nicht den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten mindern“, es sei denn sie unterliegen einer (un-)beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Nach § 9 StAbwG schreibt vor, dass in Fällen, in denen Personen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und sich an einer ausländischen Gesellschaft, die ihren Sitz in einer Steueroase hat, beteiligen, diese ausländische Gesellschaft als Zwischengesellschaft qualifiziert wird und deswegen bestimmten Besteuerungsregelungen unterliegen.
In § 10 StAbwG steht, dass Unternehmen und Privatpersonen, die in Steueroasen ansässig sind, zusätzliche Einkünfte, die steuerpflichtig wären, haben können und dass dessen Besteuerung nur dann erfolgen soll, wenn sie auch in Deutschland besteuert werden müssten.
Gem. § 11 StAbwG sind Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften aus Steueroasen nicht steuerbefreit. Bis auf einige Ausnahmen, wie zum Beispiel bei bereits gezahlter Quellensteuer oder dem Abzugsverbot, gilt das auch dann, wenn die Bezüge durch eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Außensteuergesetz (AStG) erfolgen, die die Bezüge ebenso aus einer Körperschaft aus einer Steueroase erhalten hat.
Das BMF hat vor Kurzem ein Entwurfsschreiben zur Anwendung des StAbwG an bestimmte Verbände versandt und eine befristete Gelegenheit zur Stellungnahme ermöglicht. In diesem Schreiben werden überwiegend Fragen zu den Anwendungsbereichen des Gesetzes, den Abwehrmaßnahmen und dem Verhältnis zu anderen Regelungen thematisiert.
Als Beispiel lässt sich nennen, dass laut Entwurfsschreiben bei Vorliegen eines Geschäftsvorfalls, also einer Geschäftsbeziehung oder Beteiligung in oder mit einer Steueroase, nur eines der Abwehrmaßnahmen aus den §§ 8-11 StAbwG angewandt wird. Ziel des Schreibens ist auch, ein generelles Verständnis für die Gesetzesanwendung und den Verhältnissen der Regelungen untereinander und zu anderen Regelungen, wie zum Beispiel dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), zu bilden.
Außerdem wird der zeitliche Anwendungsbereich der §§ 8, 11 StAbwG klargestellt: Damit diese Regelungen angewandt werden können, muss die betroffene Steueroase durchgängig für eine bestimmte Zeit in der StAbwV gelistet sein: § 8 StAbwG kann erst nach vier Jahren, § 11 StAbwG nach drei Jahren durchgängiger Auflistung in der StAbwV angewandt werden.
Des Weiteren steht im Schreiben, dass die Regelungen des § 10 Absatz 1 StAbwG, welche die Quellensteuermaßnahmen regeln, abschließend sind und in einem subsidiären Verhältnis zur Regelung des § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stehen. Das bedeutet, dass sich der Steuerabzug nach § 50a Absatz 7 EStG richtet, sofern die Steuerpflicht, welche sich nach § 10 StAbwG richtet, wegen der Subsidiarität entfällt. In diesen Fällen soll stets davon ausgegangen werden, dass dies das deutsche Besteuerungsaufkommen garantiert.
Steueroasen und das StAbwG bilden ein wichtiges Thema für Unternehmen und Privatpersonen. Haben Sie Bedenken, dass Ihre Geschäftsbeziehungen in den Anwendungsbereich des StAbwG fallen könnten? Als Spezialisten auf dem Rechtsgebiet Steuerrecht stehen wir Ihnen mit umfangreicher Expertise zur Seite und beraten Sie mit fachkundigem Know-how in allen Belangen des Steuerrechts.
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