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Steuerpflichten für Unternehmen im Onlinemarketing


Umsatzsteuerliche Aspekte für Onlinemarketing

Das Unternehmen ihre Steuerpflichten einhalten ist von entscheidender Bedeutung. Im Bereich des Onlinemarketings gibt es einige spezifische Unterschiede und Besonderheiten bei der Abfuhr von Steuern im Vergleich zu anderen Geschäftstätigkeiten. Die wohl bekannteste Steuerpflicht ist die sogenannte Mehrwertsteuer. Dabei wird der Begriff "Mehrwertsteuer" umgangssprachlich für die Vorsteuer und Umsatzsteuer verwendet. Obwohl der Begriff im Steuerrecht nicht mehr offiziell genutzt wird, findet man ihn immer noch auf den meisten Rechnungen und Quittungen. Der Begriff ist daher vielen Menschen geläufiger als die Bezeichnung "Umsatzsteuer". Korrekterweise sollte die Bezeichnung jedoch Umsatzsteuer lauten.Grundsätzlich sind Unternehmen verpflichtet, Umsatzsteuer auf ihre Produkte und Dienstleistungen zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Der aktuelle Umsatzsteuersatz beträgt in Deutschland in der Regel 19% bzw. 7% für bestimmte Waren und Dienstleistungen.

Besonderheiten im Onlinemarketing

Im Bereich des Onlinemarketings ist es gängig, Produkte und Dienstleistungen über die Landesgrenzen hinweg anzubieten. Bei grenzüberschreitenden Geschäften gelten spezielle Regelungen für die Umsatzsteuer, insbesondere wenn Verkäufe an Kunden in anderen EU-Ländern oder Drittländern getätigt werden. In der Europäischen Union existiert ein einheitliches System, das den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll.Gemäß den EU-Vorschriften können bestimmte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit oder mit einem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren behandelt werden, welches in gewisser Weise auch das eigene Finanzamt entlasten kann.

Vorteile durch EU-Verordnungen:

Mit der MOSS-Regelung (Mini-One-Stop-Shop) können Unternehmen, die digitale Dienstleistungen an Privatkunden in verschiedenen EU-Ländern erbringen, die Umsatzsteuer über eine zentrale Anlaufstelle in ihrem Heimatland abführen. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, sich in jedem einzelnen Land, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, für die Umsatzsteuer registrieren zu lassen und Steuererklärungen abzugeben. Stattdessen können Unternehmen ihre Umsatzsteuerzahlungen für alle EU-Länder, in denen sie tätig sind, in einer einzigen Erklärung zusammenfassen. Die MOSS-Regelung gilt für digitale Dienstleistungen, die an Privatkunden erbracht werden, wie zum Beispiel den Verkauf von E-Books, Musikdownloads, Online-Trainings oder Softwarelizenzen.

Durch die zentrale Abwicklung der Umsatzsteuer über den Mini-One-Stop-Shop können Unternehmen den administrativen Aufwand reduzieren und die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften erleichtern. Die OSS (One-Stop-Shop) ist eine neue Regelung im Bereich der Umsatzsteuer, die am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist. Die Weiterentwicklung der bisherigen MOSS Regelung wurde eingeführt, um die Umsatzsteuerabwicklung für grenzüberschreitende Dienstleistungen und Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) weiter zu vereinfachen. Von den Vorteilen, die diese EU-Verordnungen mit sich bringen, können Onlinemarketer jedoch nicht vollumfänglich profitieren.  In der Regel haben Onlinemarketer eher Geschäftskunden als Kundschaft und erbringen ihre Dienstleistungen und Produkte für andere Unternehmen. Privatkunden spielen in den aller meisten Fällen im Bereich des Online-marketings eine untergeordnete Rolle, sodass die OSS-Verordnung sowie ihre Vorgängerin keine wesentlichen Vorteile für diesen Bereich mit sich bringen.

Wie Onlinemarketer vom Reserve Charge Verfahren profitieren können:

Abhilfe könnte jedoch das Reserve-Charge-Verfahren schaffen, von dem nicht nur Onlinemarketer sondern auch die Finanzämter profitieren. Die gesetzliche Grundlage für das Reverse-Charge-Verfahren im Bereich der Umsatzsteuer findet sich in der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStRL) der Europäischen Union. Ein Unternehmen, das Onlinemarketing-Produkte vertreibt, könnte unter bestimmten Umständen von dem Reverse-Charge-Verfahren profitieren.

Win-Win-Situation für Finanzämter und Onlinemarketer

Zum einen wird hierdurch eine vereinfachte Umsatzsteuerabwicklung bei grenzüberschreitenden Geschäften ermöglicht. Dabei wird die Umsatzsteuer nicht vom leistenden Unternehmen abgeführt, sondern vom Leistungsempfänger selbst berechnet und an das Finanzamt gezahlt. Diese Vorgehensweise führt dazu, dass das leistende Unternehmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Stattdessen liegt die Verantwortung zur Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger. Das Finanzamt überwacht jedoch die korrekte Umsetzung des Reverse-Charge-Verfahrens und kontrolliert, ob die Umsatzsteuer ordnungsgemäß entrichtet wird. Durch die Umkehrung der Umsatzsteuerverpflichtung werden Finanzämter entlastet, da sie sich nicht mit der Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer von grenzüberschreitenden Transaktionen befassen müssen. Stattdessen wird diese Verantwortung auf die Unternehmen selbst übertragen. Dadurch können die Finanzämter ihre Ressourcen auf andere steuerliche Aufgaben konzentrieren.

Zum anderen besteht ein weiterer Vorteil darin, dass das Unternehmen selbst keine Umsatzsteuerbelastung hat. Durch die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer zu zahlen. Stattdessen berechnet und führt der Kunde oder Abnehmer der Leistung die Umsatzsteuer in seinem Staat ab. Dies kann zu einer Liquiditätsersparnis für das Unternehmen führen. Darüber hinaus ermöglicht das Reverse-Charge-Verfahren eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands. Das Unternehmen ist selbst für die Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich und muss keine Umsatzsteuervoranmeldungen im Ausland abgeben. Dies vereinfacht die Verwaltung und verringert den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer. Im Endeffekt führt dies zu Zeit- und Kostenersparnissen.

Wie die Einkommenssteuerlast gesenkt werden kann

Neben der Umsatzsteuer ist auch die Einkommenssteuer abzuführen. Auch hier können Unternehmen steuern sparen. Das Stichwort vor diesem Hintergrund ist der sog. „Werbekostenabzug“. Im Onlinemarketing können bestimmte Ausgaben als Werbekosten geltend gemacht werden. Dies umfasst beispielsweise Kosten für Online-Werbung, Website-Hosting oder Marketingtools. Werbekosten gelten als Betriebsausgaben und können steuerlich abgesetzt werden. Durch den Abzug dieser Ausgaben mindert sich der steuerpflichtige Gewinn und somit auch die zu zahlende Einkommensteuer. Werbekostenabzüge bieten Unternehmen somit einen steuerlichen Vorteil, da sie ihre Werbeinvestitionen steuermindernd geltend machen können, was letzten Endes auch der Onlinemarketing-branche zu Gute kommt.

Gewerbesteuerlast senken

Ferner müssen auch Gewerbesteuern entrichtet werden. Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer, die auf den Gewerbeertrag von Unternehmen erhoben wird. Sie stellt eine Ergänzung zur Einkommensteuer dar und wird von den Gemeinden und Städten erhoben. Der Gewerbeertrag bildet die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer und setzt sich aus dem Gewinn und den Hinzurechnungen zusammen.Um die Gewerbesteuerlast zu senken, können Unternehmen, ähnlich wie bei der Einkommenssteuer verschiedene Maßnahmen ergreifen. Die wichtigste Möglichkeit besteht darin, betriebliche Aufwendungen und Ausgaben steuermindernd geltend zu machen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten, Löhne und Gehälter, Abschreibungen auf betriebliche Vermögensgegenstände und Zinsen für betriebliche Schulden. Durch eine optimale Gestaltung der betrieblichen Kostenstruktur können auch Marketingunternehmen ihre Gewerbesteuerbelastung reduzieren.


SBS LEGAL - Anwalt für Steuerrecht

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