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| Gesellschaftsrecht

Stillschweigendes Einverständnis schließt Haftung aus?


Geschäftsführerhaftung kann wegen der Zustimmung der Gesellschafter ausgeschlossen werden

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft trägt eine große Verantwortung für die Gesellschaft. Er muss die Interessen der Gesellschaft vertreten und seinen Geschäftsführerpflichten gerecht werden. Aufgrund seiner zahlreichen Pflichten ist der Geschäftsführer auch einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt. Das Risiko einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers kann in Einzelfällen minimiert werden. Eine Möglichkeit ist etwa die Zustimmung der Gesellschafter zu einem bestimmten Geschäft einzuholen. Welche Anforderungen an diese Zustimmung zu stellen sind, wurde bereits vielfach vor Gericht entschieden. Mit seinem Beschluss vom 08.02.2022 Az. II ZR 118/21 hatte der BGH Stellung zu der Frage genommen, ob auch ein stillschweigendes Einverständnis der Gesellschafter die Haftung des Geschäftsführers ausschließen kann.

Warum haftet der Geschäftsführer?

Ob nun Geschäftsführer einer GmbH oder UG, der Geschäftsführer muss alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen für eine Gesellschaft vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Er muss in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden, vgl. § 43 Absatz 1 GmbHG. Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten und erleidet die Gesellschaft dadurch einen Schaden, haftet er der Gesellschaft gem. § 43 Absatz 2 GmbHG solidarisch für den entstandenen Schaden.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Gesellschaftsformen:

► GmbH & Co. KG & GmbH - Was ist der Unterschied?

► Der Unterschied zwischen GmbH und UG


Geschäftsführer handelt ohne Zustimmung

Für bestimmte Handlungen kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass die Vornahme nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich ist. In dem vor dem BGH entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen. Er hat kein Gesellschafterbeschluss eingeholt, obwohl im Gesellschaftsvertrag ein Zustimmungsvorbehalt geregelt war. Der Geschäftsführer hätte also laut Gesellschaftervertrag eigentlich eine Zustimmung durch ein Gesellschafterbeschluss einholen sollen, hat dies allerdings nicht getan. Er hat Zahlungen ohne jeglichen Gesellschafterbeschluss vorgenommen.

Der Geschäftsführer würde in einem solchen Fall grundsätzlich haften, weil die Gesellschafter durch diese Entscheidung geschädigt werden. Läge jedoch ein Einverständnis der Gesellschafter vor, so schließt dies die Haftung des Geschäftsführers aus. Wegen einer Handlung, die mit Zustimmung der Gesellschafter erfolgt ist, kann der Geschäftsführer schließlich nicht in Anspruch genommen werden.

Keine ausdrückliche oder schriftliche Zustimmung

Die Zustimmung der Gesellschafter lässt sich sehr leicht beweisen, sollte ein ausdrückliches oder schriftliches Einverständnis vorliegen. In dem vor dem BGH entschiedenen Fall hatte eine UG & Co. KG den ehemaligen Geschäftsführer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Ein ausdrückliches Einverständnis der Gesellschafter lag nämlich nicht vor. Zu überprüfen war allerdings, ob eine stillschweigende Zustimmung vorlag und ob diese überhaupt ausreichen kann.

Stillschweigendes Einverständnis im Einzelfall möglich

Sollten die Gesellschafter lediglich Kenntnis von den Umständen, die zum Schaden führten, haben, so reicht dies nicht für die Begründung einer Zustimmung aus. Mit der bloßen Kenntnis kann nicht auf ein Einverständnis geschlossen werden. Allerdings kann bei hinzutreten weiterer Umstände ein jedenfalls stillschweigendes Einverständnis angenommen werden. Der Geschäftsführer kann bei einem gewissen Kenntnisstand der Gesellschafter davon ausgehen, dass bis zu einer anderslautenden Anweisung, ein Einverständnis der Gesellschafter vorliegt. Ob ein ausreichender Kenntnisstand vorliegt und dementsprechend ohne widersprechende Weisung, eine Zustimmung angenommen werden kann, muss im jeweiligen Einzelfall überprüft werden.

Der BGH hat mit seinem Beschluss klar gestellt, dass die Anforderungen an den Haftungsausschluss durch Zustimmung der Gesellschafter relativ gering sind. Zwar sollte ein ausdrückliches Einverständnis vorliegen, aber auch wenn ein solches nicht besteht, kann ein Haftungsausschluss für den Geschäftsführer bestehen. Landet ein Fall vor Gericht, so muss der Geschäftsführer dabei den Beweis für das Vorliegen der Zustimmung der Gesellschafter erbringen. 

Unbedingt Einverständnis einholen!

Als Geschäftsführer muss man also vor Gericht das Einverständnis beweisen. Sollte kein ausdrückliches Einverständnis vorliegen, liegt es an dem Geschäftsführer, dass er überzeugende Umstände präsentiert, die ein Einverständnis begründen könnten. Dem Geschäftsführer einer Gesellschaft ist anzuraten die ausdrückliche oder schriftliche Zustimmung einzuholen. So kann er bestmöglich einem Haftungsrisiko entgehen.


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