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Der Registrar haftet als Störer für die Bereitstellung urheberrechtverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain. Der BGH hat am 15.10.2020 entschieden, dass der Registrar nur subsidiär haftet, das heißt, wenn der Rechtsinhaber zuvor den Betreiber der Internetseite oder den Host-Provider erfolglos in Anspruch genommen hat. Eine erfolglose Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite oder des Host-Providers ist hinreichend nachzuweisen.
Ein Registrar ist eine Organisation beziehungsweise ein Unternehmen, das Registrierungen von Internet-Domains durchführt.
Der beklagte Registrar hatte eine Domain bei der Registrierungsstelle ICANN registriert. Unter der registrierten Internet-Domain wurde ein Bittorrent-Tracker betrieben, der es ermöglichte das Musikalbum „B. L.“ des Künstlers „R. T.“ im Wege des Filesharing herunterzuladen (Raubkopien).
Die alleinige Inhaberin der Rechte an diesem Musikalbum wies den Registrar auf die Rechtsverletzung hin und forderte sie auf, die Verbindung zur Domain zu kappen, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.
Als dies nicht geschah, legte die Rechtsinhaberin Klage beim Landgericht Saarbrücken ein. Sie machte einen Unterlassungsanspruch gemäß §97, Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §85, Absatz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auch die Berufung der Beklagten wies das OLG zurück.
Die Richter des OLG nahmen eine Störerhaftung des Registrars für die begangene Urheberrechtsverletzung an. Der Registrar habe durch die Registrierung der Domain adäquat kausal dazu beigetragen, dass die Besucher der Domain Urheberrechtsverletzungen begehen können. Die Beklagte habe zumutbare Prüfpflichten verletzt. In der Urteilsbegründung heißt es:
„Zwar treffe sie als Registrar keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der von ihr registrierten und verwalteten Domains. Im Streitfall sei sie jedoch auf eine offenkundige und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung hingewiesen worden. Daher habe sich ihr die Rechtsverletzung durch die Besucher der Website aufdrängen müssen.“
Die Dekonnektierung und Unterlassung einer weiteren Konnektierung sei dem Registrar auch zumutbar. Der Anspruch scheitere auch nicht daran, dass die Klägerin nicht zunächst gegen den Betreiber der Website oder den Host-Provider vorgegangen sei. Der Registrar stehe im Gegensatz zum Zugangsvermittler im Lager des Rechtsverletzers und hafte nicht subsidiär. Eine Anwendung der Haftungsprivilegierung nach §§8 ff. Telemediengesetz (TMG) lehnte das Gericht ab.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Der BGH ist der Ansicht, dass mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §97, Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §85, Absatz 1 UrhG nicht zugesprochen werden kann.
Im Streitfall kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Bei der Bestimmung von Prüf- und Überwachungspflichten des Registrars ist zu berücksichtigen, dass dieser an der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe mitwirkt, die Sub-Level-Domains unterhalb der Top-Level-Domains (".de", ".com" usw.) effizient zu vergeben und zu verwalten.
Zugleich ermöglicht der Registrar durch administrative Maßnahmen die Erreichbarkeit der betroffenen Internetdomain. Der Registrar sorgt also anders als der Host-Provider, der die möglicherweise rechtsverletzenden Daten speichert, lediglich für die Konnektierung einer Internetdomain.
Die Störerhaftung des Registrars setzt daher voraus, dass er auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung hingewiesen wird. Dem Registrar, der mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, ist es zumutbar einem solchen Hinweis nachzugehen und im Falle einer Verletzung seiner Prüfpflicht als Störer zu haften. Aus dem erteilten Hinweis müssen sich die Umstände, die eine Prüf- oder Überwachungspflicht des Registrars auslösen können, hinreichend klar ergeben. In diesem Punkt stimmt der BGH dem OLG in seinem Urteil zu.
Die Beklagte ist in der gebotenen Weise auf eine offenkundige und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung hingewiesen worden. Die Klägerin hat die Beklagte auf ihre Rechtsinhaberschaft, die betroffenen Musikdateien und deren Fundort aufmerksam gemacht. Sie hat die Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass die betroffene Domain überwiegend zur Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte genutzt wird. Damit hat die Klägerin das Vorliegen einer Rechtsverletzung hinreichend klar dargetan.
Im Gegensatz zum Berufungsgericht, ist der BGH der Auffassung, dass der Anspruch der Klägerin daran scheitert, dass sie sich nicht zunächst gegen den Betreiber der Website oder den Host-Provider vorgegangen sei. Der BGH führt dazu aus:
„Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin erfolglos gegen den Betreiber der Internetseite oder dessen Host-Provider vorgegangen ist. Die Frage, ob einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlte, hat es offengelassen. In der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Voraussetzung der subsidiären Haftung des Registrars nicht vorliegen.“
Das angegriffene Urteil des OLG ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, §563 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
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