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Als Handelsvertreter ist man in vielen Fällen benachteiligt und auf den Unternehmer angewiesen. Damit dieses Machtverhältnis ausgewogen ist, bestehen eine Reihe von gesetzlichen Regelungen zu Gunsten des Handelsvertreters. Diese Vorschriften regeln vor allem die Auszahlung der Provision. Aber auch die Stornoreserve und Stornohaftung ist gesetzlich verankert, sodass genau geregelt ist, wann die Stornoreserve ausgezahlt wird. Trotz dieser Vorschriften hinsichtlich der Abrechnung wird in der Praxis leider nicht danach gehandelt.
Die Stornoreserve ist eine Art Korrektur des Ergebnisses. Insbesondere im Versicherungswesen wird von der verdienten Provision ein bestimmter Anteil einbehalten. Die Stornoreserve ist also vor Allem im Versicherungsvertreterrecht zwischen Versicherer und Vermittler relevant. Diese Stornoreserve ist für den Fall einer Stornohaftung angelegt. Sollte also der vermittelte Vertrag vom Versicherungsnehmer storniert werden, so soll die Stornoreserve für diesen Fall eintreten. Die Stornoreserve ist somit also zwar von dem Vermittler verdientes Geld, aber dieses Geld steht dem Vermittler nicht direkt zu. Die Stornoreserve wird dann erst im Nachhinein ausgezahlt.
Der Vermittler hat nach § 87a HGB einen Provisionsanspruch sobald und soweit der Versicherer das Geschäft ausgeführt hat, also nach dem Vertragsabschluss. Die Stornoreserve wird für jeden abgeschlossenen Vertrag für die Dauer der Stornohaftung einbehalten, dies beträgt fünf Jahre. Die Stornohaftung endet nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist. Die Stornoreserve muss dann ausgezahlt werden, wenn es nicht mehr erforderlich ist, diese einzubehalten. Wenn rechtlich also nichts mehr für den Einbehalt spricht, muss die Stornoreserve ausgezahlt werden. Die Stornoreserve soll jedoch nicht erst am Ende vollständig ausbezahlt werden. Vielmehr muss der Versicherer jede einzelne Stornoreserve nach dem Ablauf der fünf Jahre auszahlen.
Scheidet der Vermittler aus, muss lediglich die Stornoreserve ausgezahlt werden, die bereits nach den fünf Jahren fällig ist. Der Versicherer darf nicht die gesamte Stornoreserve einbehalten. Behält er die Stornoreserve dennoch ein, muss er jede einzelne Stornoreserve begründen und nachweisen, dass der Einbehalt rechtens ist. Stellt sich dann heraus, dass einige Stornoreserven bereits die fünf Jahre überschritten haben, muss dieser Teil an den Vermittler ausgezahlt werden.
► Beendigung eines Handelsvertretervertrages in der Probezeit
Meist wird ein Einbehalt von 10% in den Handelsvertreterverträgen vereinbart. Damit werden 10% der Provision einhalten. Somit ist der Einbehalt klar geregelt. Gesetzlich ist dann die fünf Jahresfrist vermerkt, sodass die Abrechnung einfach und verständlich erfolgen kann.
In der Praxis sieht dieses Prozedere allerdings oftmals anders aus. Die tatsächliche Abrechnungspraxis erfolgt entgegen den gesetzlichen Regelungen und benachteiligt den Vermittler. Einige Unternehmen zahlen nicht die einzelnen Reserven aus, sondern häufen diese über die gesamte Zeit des Handelsvertreterverhältnisses an. Dazu werden sogar Klauseln in dem Vertrag festgesetzt, die den Einbehalt berechtigen sollen.
Andere Unternehmen setzen Klauseln fest, womit sie sich weitere Stornoeinbehalte ermöglichen und diese nach eigenem Ermessen ausreizen.
Das Problem dabei ist, dass die Unternehmen am Ende oftmals keinen Überblick mehr haben, wann welche Reserve hätte ausgezahlt werden müssen. Rückwirkend ist eine solche Berechnung nicht mehr so verständlich wie zum eigentlichen Zeitpunkt. Schaut man genauer hin, stellt sich heraus, dass viele Unternehmen bei der Abrechnung vollkommen willkürlich vorgehen. In diesen Unternehmen kommt die Höhe der Auszahlung ganz auf das Ermessen der Geschäftsleitung an. Im schlimmsten Fall werden die Stornoreserven zu zweckfremden Mitteln genutzt und auf andere Weise verwendet.
Von der Rechtsprechung sind Klauseln, die einen Einbehalt über die fünfjährige Frist zulassen, nicht anerkannt. Vielmehr sind diese Klauseln, die die Auszahlung erst nach Ausgleich sämtlicher Verträge ermöglichen, unzulässig. Solche Klauseln würden die Vermittler unangemessen benachteiligen.
Die jeweilige Stornoreserve ist also unbedingt nach Ablauf der Stornohaftung ordnungsgemäß abzurechnen und auszuzahlen.
Aufgrund der starken Stellung von den Unternehmen geraten Vermittler häufig unter Druck. Insbesondere im Fall einer Kündigung können einige Unternehmer versuchen den Vermittler zu benachteiligen und den handelsrechtlichen Ausgleichsanspruch zu beeinflussen, aber auch die Stornohaftungsreserven nicht ordnungsgemäß auszuzahlen. In einem solchen Fall sollte der Vermittler von dem Versicherer verlangen, dass dieser die Abrechnungen der Stornohaftungsreserven offenlegen soll. Dann kann der Vermittler überprüfen, ob die Stornoreserven ordnungsgemäß ausgezahlt worden sind.
Eine umfassende Überprüfung der Buchauszüge und Abrechnungen kann sehr zeitintensiv und umfassend sein. Mit einer anwaltlichen Expertise an der Seite können Sie die Abrechnungen sorgfältig überprüfen lassen. Im Falle von nicht ordnungsgemäßen Abrechnungen oder gänzlich fehlenden Abrechnungen, können Sie dann schnell handeln und dagegen vorgehen.
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