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Bei der Frage, wann und in welcher Höhe eine Provision gezahlt werden muss, kommt es immer wieder zu Unklarheiten und langen Streitigkeiten. Um bei solchen Auseinandersetzungen seine Rechte außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, empfiehlt es sich, einen fachkundigen Anwalt zur Hilfe zu nehmen. Mit der nötigen juristischen Expertise kann dieser einen bestmöglich beraten und im Verfahren begleiten. Denn es ist gesetzlich und vertraglich geregelt, ob ein Provisionsanspruch besteht und wie dieser konkret gestaltet ist. Nachfolgend erklären wir im Einzelnen, wie eine Provision entsteht, was für Arten von Provisionen es gibt und wann eine Provision fällig wird – oder gar wegfällt.
► Siehe auch: Das kleine 1x1 der Provisionen
Eine Provision ist ein Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung– meist für vermittlerische Tätigkeit, also wenn ein Dritter ein Geschäft zwischen zwei anderen Personen initiiert. Dann wird dieser Dritte nämlich (prozentual) am Umsatz beteiligt.
Wenn ein Handelsvertreter einen Vertrag mit einem Kunden abschließt, hat er damit eine sogenannte Provisionsanwartschaft. Diese wird dann zu einem Provisionsanspruch, also zu dem Recht, eine Provision ausgezahlt zu bekommen, wenn das Geschäft tatsächlich ausgeführt wird (§87a, Absatz 1 (HGB)) – oder auch wenn das Geschäft durch Verschulden des Unternehmers nicht ausgeführt werden kann (§87a, Absatz 3 Satz 1 (HGB)).
Dabei kann vertraglich vereinbart werden, dass der Provisionsanspruch erst dann entsteht (also erst dann gezahlt werden muss), wenn der Kunde seine Rechnung beglichen hat. Dann muss der Unternehmer seinem Handelsvertreter aber trotzdem einen angemessenen Vorschuss zahlen – und zwar spätestens am Ende des Monats, nachdem das Geschäft ausgeführt wurde.
Im Vertrag kann völlig frei vereinbart werden, auf welcher Grundlage die Provision bemessen wird. Häufig ist das dann der Rechnungswert. Ist hingegen nicht vertraglich festgelegt, wie hoch die Provision sein soll, gilt der „übliche Satz“ gemäß dem HGB (§87b, Absatz 1 (HGB)). In der Praxis kommt das allerdings nur selten vor, da sich die Provision nach diesem „üblichen Satz“ oft nur schwierig ermitteln lässt. Es ist also angenehmer, sie einfach vorab genau vertraglich festzulegen.
Grundsätzlich erhält ein Handelsvertreter eine Provision für seine Vermittlungstätigkeit – d.h. wenn er Vertragsverhandlungen mit einem Kunden führt und der Kunde dann einen Vertrag mit dem Unternehmen abschließt. Denn dann hat der Handelsvertreter dieses Geschäft ja selbst vermittelt (§87, Absatz 1 Satz 1, Alt. 2 (HGB)).
Für diesen Grundsatz der Vermittlungstätigkeit gibt es aber zwei Ausnahmen: die Folgeprovision und die Bezirksprovision. Ist sie vertraglich so vereinbart, erhält der Handelsvertreter eine Folgeprovision, wenn ein Kunde, den er früher mal neu für das Unternehmen geworben hatte, irgendwann wieder ein Geschäft mit dem Unternehmen abschließt – also ein Folgegeschäft der gleichen Art (nach §87, Absatz 1 Satz 1, Alt. 2 (HGB)). Dabei muss der Handelsvertreter nicht wieder konkret tätig werden bzw. abermals aktiv vermitteln.
Eine Bezirksprovision erhält der Handelsvertreter, wenn ihm vom Unternehmen ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen ist und in diesem Gebiet Geschäfte mit dem Unternehmen abgeschlossen werden (nach §87, Absatz 2 (HGB)) – auch wenn der Handelsvertreter selbst gar nicht daran beteiligt war, dass das Geschäft zustande kommt. Diese Bezirksprovision kann allerdings vertraglich ausgeschlossen werden. Dafür muss der Ausschluss aber an der Stelle im Handelsvertrag stehen, wo auch steht, dass der Handelsvertreter für einen bestimmten Bezirk/Kundenkreis zuständig ist. Steht die Ausschlussklausel irgendwo anders im Vertrag, kann sie als „überraschend“ gelten – und wäre damit dann unwirksam (§305c (BGB)).
Wurde ein Geschäft abgeschlossen, als noch ein Handelsvertreterverhältnis bestand, aber erst ausgeführt, als das Handelsvertreterverhältnis wieder beendet war, hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Provision. Denn die Provisionsanwartschaft bestand ja bereits (mit Abschluss des Geschäfts). Dies wird als Überhangprovision bezeichnet. Sie kann vertraglich wirksam ausgeschlossen werden.
Es kann auch eine nachvertragliche Provision geben – also dass noch eine Provisionsanwartschaft (der Geschäftsabschluss) entsteht, wenn das Handelsvertreterverhältnis eigentlich schon beendet ist. Zum einen ist das der Fall, wenn der spätere Kundenvertrag zu großen Teilen vorbereitet wurde, als der Handelsvertreter noch unter Vertrag war (§87, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 (HGB)). Und zum anderen, wenn der Kunde angeboten hat, ein Geschäft, das der Handelsvertreter vermittelt hatte, abzuschließen – und der Handelsvertreter zu dem Zeitpunkt noch im Vertragsverhältnis stand (§87, Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 (HGB)).
Ein Unternehmer ist verpflichtet, die Provisionsansprüche seiner Handelsvertreter jeden Monat abzurechnen. Dabei muss eine Provision spätestens am letzten Tag des Folgemonats, nachdem das Geschäft ausgeführt wurde (der Provisionsanspruch entstanden ist), gezahlt werden (§87a, Absatz 4 (HGB)). Vertraglich kann zwar etwas anderes vereinbart werden, aber dabei darf der Abrechnungszeitraum höchstens auf drei Monate (statt dem gesetzlichen einen Monat) verlängert werden.
§87, Absatz 2 (HGB) besagt: Wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet, entfällt der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision. Hatte er bereits einen Vorschuss erhalten, muss er den zurückgeben. Das kann z.B. sein, wenn der Kunde das Geschäft rechtswirksam angefochten hat, das Geschäft nichtig ist oder der Kunde vom Vertrag zurücktritt. Oder aber auch, wenn der Kunde zahlungsunfähig ist. Meist muss er seine Zahlungsunfähigkeit eidesstattlich versichern. Von einer bloßen Zahlungsverweigerung durch den Kunden bleibt der Provisionsanspruchs des Handelsvertreters hingegen unberührt.
Ebenso bestehen bleibt der Provisionsanspruch, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht so ausführt, wie es mit dem Kunden beschlossen worden war (§87a, Absatz 3 (HGB)) oder wenn der Unternehmer nachvertraglich auf die Zahlung des Kunden verzichtet. Kann ein Unternehmer ein Geschäft allerdings wegen Umständen, für die er nicht verantwortlich ist, nicht ausführen, muss er seinem Handelsvertreter keine Provision zahlen (z.B. bei Minderlieferungen).
Außerdem gilt grundsätzlich: Es kann nur einen Anspruch auf Provision geben, wenn es überhaupt einen entsprechenden Geschäftsabschluss gibt. Der Unternehmer muss also das Angebot des Kunden, einen Vertrag abzuschließen, auch wiederum rechtsverbindlich angenommen haben. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn ein Unternehmer erst Wochen nach Bestelleingang eine Auftragsbestätigung gibt. Denn dann steht die Auftragsbestätigung nicht mehr im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot des Kunden – und so gilt das Angebot auch nicht mehr als angenommen. Das Geschäft kommt außerdem nicht zustande, wenn es ausdrücklich unter einer bestimmten Bedingung geschlossen wurde und diese Bedingung aber nicht eintritt (z.B. dass insgesamt noch genügend andere T-Shirts bestellt werden müssen, da es sich sonst nicht für das Unternehmen lohnt, die T-Shirts zu produzieren).
Hatte der Unternehmer dem Kunden das Recht eingeräumt, die Ware zurückzugeben, so gilt das Geschäft auch nur für die Ware, die der Kunde letztlich behält – und damit meist auch der Provisionsanspruch. Denn das Geschäft ist ja unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden. Gab es dieses Rückgaberecht nicht, bleibt der Provisionsanspruch dagegen auch für (aus welchen Gründen auch immer) zurückgesandte Ware bestehen. Und das kann auch nicht vertraglich geändert werden: Dass der Provisionsanspruch erhalten bleibt, gilt definitiv. Der Unternehmer muss die Rücksendegründe des Kunden im Normalfall nämlich vertreten.
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