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Im Internet kommen Urheberrechtsverletzungen tagtäglich vor. Vor allem Fotografen haben damit zu kämpfen, dass ihre Fotos unerlaubterweise auf Webseiten veröffentlicht werden und somit ihr Urheberrecht am eigenen Bild verletzt wird. Ganz besonders problematisch ist dieser „Fotoklau“ dann, wenn es sich bei den Bestohlenen um professionelle Fotografen bzw. Berufsfotografen handelt: Denn sie sind existentiell darauf angewiesen, für ihre Werke, ihre Fotografien bezahlt zu werden. Verwendet jemand ihre Bilder unerlaubterweise, ohne dafür zu bezahlen – stiehlt sie also – so liegt ein hoher ökonomischer Schaden für die betroffenen Fotografen vor.
Deswegen ist der Streitwert für einen Unterlassungsantrag, wenn Fotos illegal für geschäftliche Zwecke verwendet bzw. vervielfältigt werden, hoch – in der Regel zwischen 5.000 und 7.000 €. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main den Streitwert auf eine Höhe von 6.000 € festgesetzt (Beschluss vom 30.03.2020, Az.: 11 W 8/20). Im Eilverfahren lag der Wert noch bei 4.000 €.
Ganz grundsätzlich kann man sagen: Der Streitwert bemisst, wie viel die Sache, die in einem Gerichtsprozess verhandelt wird (der „Streitgegenstand“), wert ist. Außerhalb des Prozesses vor Gericht sagt man dazu auch einfach „Gegenstandswert“. Der Wert wird von den Richtern in ihrem eigenen Ermessen danach festgelegt, wie hoch der Angriffsfaktor (gemeint ist damit die Qualität und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung sowie Verschuldensgrad, also die Vorwerfbarkeit; war es Vorsatz oder Fahrlässigkeit?), die Nachahmungsgefahr und die Originalität des Streitgegenstandes sind.
Auf Grundlage des Streitwerts berechnen Gerichte und Rechtsanwälte ihre Gebühren. Das heißt: Je höher der Streitwert, desto höher die Gerichts- und Anwaltskosten und desto höher also die Prozesskosten – und diese Kosten muss derjenige bezahlen, der den Rechtsstreit verloren hat. Wenn der Streitwert hoch ist, sind entsprechend auch die Kosten für den Rechtsstreitverlierer hoch. Bei einem Streitwert von 6.000 € sind ungefähr 2.500 € davon die Kosten für das Gericht und die Rechtsanwälte, die restlichen 3.500 € sind bspw. die Schadensersatzforderung – wie hier für die unbefugte Nutzung eines Fotos. Bei mehreren Fotos wären die Schadensersatzforderung und demnach auch der Streitwert höher.
Außerdem ist der Streit- bzw. Gegenstandswert auch bei einer Abmahnung relevant, bevor es überhaupt erst zu einem Rechtsstreit vor Gericht kommt. Denn auch die Abmahnkosten sind höher, wenn der Gegenstandswert hoch ist. Wer zu Recht abgemahnt wird, muss bei einem üblicherweise hohen Streitwert dann also auch hohe Abmahnkosten zahlen.
Der Betreiber einer Webseite für Hotel- und Reiseempfehlungen (hier der Antragsgegner) hatte ein Foto, das den Eingangsbereich eines Weihnachtsmarktes zeigt, auf seiner Internetseite veröffentlicht – und zwar unerlaubterweise. Denn er hatte keine Rechte an diesem Foto. Deswegen mahnte der Urheber des Bildes (Fotograf und hier der Antragsteller) den Webseitenbetreiber durch ein Anwaltsschreiben ab. In dieser Abmahnung forderte er, dass der abgemahnte Webseitenbetreiber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, Schadensersatz zahlt und die angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 10.000 € erstattet.
Der Fall ging dann weiter vor Gericht, wo die Richter den Streitwert auf 6.000 € bemaßen, gemäß der üblichen 5.000 bis 7.000 € Streitwert für einen Unterlassungsantrag, wenn die Bildrechte eines professionellen Fotografen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner verletzt worden sind. Der Streitwert kann sogar als noch höher befunden werden, wenn das Foto einen hohen ökonomischen Wert hat oder wenn die gewerbliche Nutzung besonders umfangreich stattgefunden hat, wodurch der sogenannte Angriffsfaktor (d.h. die Qualität und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung sowie der Verschuldensgrad) höher wäre. Nach Ermessen der Frankfurter Richter lag dies hier aber nicht vor.
Die Hemmschwelle, illegal Fotos zu benutzen, ist bei einem hohen Streitwert natürlich höher, da man für diese illegale Nutzung in einer Abmahnung oder beim Verlieren des gerichtlichen Prozesses viel Geld zahlen muss – nämlich die Abmahnkosten oder Prozesskosten gemäß dem Gegenstandswert bzw. Streitwert. Es ist deswegen zu erwarten, dass Urheberrechtsverletzungen so weniger häufig vorkommen.
Zwar trägt auch der Fotograf ein gewisses Kostenrisiko, wenn er gegen jemanden vor Gericht zieht, der unerlaubterweise sein Foto verwendet hat, und dann verliert – aber meist haben es Fotografen in solch einem Fall leicht, zu gewinnen. Denn hier ist das Recht, der Urheberrechtsschutz, auf ihrer Seite. Insofern ist ein hoher Streitwert im Sinne der Fotografen und kommt ihnen zu Gute.
Der oben beschriebene Fall bezieht sich auf den gewerblichen Bereich, da der Antragsgegner (also derjenige, der den „Fotoklau“ begangen hatte) das gestohlene Foto auf seiner Webseite verwendet hatte, die einem gewerblichen Zweck dient (hier nämlich Hotel- und Reiseempfehlungen). In diesem gewerblichen Bereich lohnt es sich für Fotografen zumeist, eine Abmahnung auszusprechen.
Anders sieht das im nicht-gewerblichen Bereich aus: Da ein Privatnutzer, der abgemahnt worden ist, nur einen Teil der Abmahngebühren erstatten muss, bleibt der abmahnende Fotograf oft auf einem Teil des Betrags sitzen, den er erstmal aufwenden muss, um die Abmahnung überhaupt einzuleiten – der Schadensersatz, den er erhält, deckt diese Kosten dann nämlich nicht. Deswegen ist zu erwarten, dass (künftig) fast nur noch gewerbliche Nutzer für die illegale Nutzung fremder Bilder im Internet abgemahnt werden.
Ein unerlaubt verwendetes Foto kann schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für den betroffenen Fotografen haben – ein Berufsfotograf ist darauf angewiesen, dass er für seine Bilder, für seine Werke bezahlt wird. Deswegen ist solch eine Urheberrechtsverletzung in diesem wie auch anderen Bereichen ein rechtswidriger Akt, den es unbedingt zu verhindern und (wenn er bereits erfolgt ist) zu ahnden gilt – außergerichtlich und wenn nötig auch gerichtlich.
Unsere Rechtsanwälte von SBS LEGAL verfolgen Urheberrechtsverletzungen aller Art und machen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Beginnend mit der außergerichtlichen Abmahnung bis hin zur gerichtlichen Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung und/oder einer Klage. Mit unserer langjährigen Erfahrung und Expertise können wir auf zahlreiche erfolgreich geführte Verfahren auf bundesweiter Ebene zurückblicken.
Sind auch Ihre Werke unerlaubt im verwendet, veröffentlicht oder vervielfältigt worden? Wir stehen Ihnen gern als Partner in allen Belangen des Urheberrechts zur Verfügung. Sehen Sie sich entsprechenden Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.
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