Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Informationstechnologierecht & Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
| Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Blog News
Um heutzutage mit seiner Website im World Wide Web nicht unterzugehen, ist es erstrebenswert bei einer Suchmaschine möglichst weit oben aufgeführt zu werden. Hierfür ist u.a. entscheidend, wie oft eine Website in der Ergebnisliste einer Suchmaschine wie Google angeklickt wird. Die Verbesserung der Klickrate haben Unternehmen in Form von Suchmaschinenmarketing unlängst als Geschäftskonzept für sich entdeckt. Da die ersten Plätze der Suchmaschinenergebnisse jedoch hart umkämpft sind und die Suchenden auf vertrauenswürdige Suchergebnisse setzen, betitelte das Landgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 11.10.2022 (Az. 36 O 26/22 (007)) diese Art von Suchmaschinenmanipulation als wettbewerbswidrig. So untersagte das LG einem Unternehmen, die Suchmaschinenmanipulation durch das wiederholte Aufrufen der Google Suchergebnisse als Dienstleistung anzubieten.
Da die Klickrate immensen Einfluss auf das Ranking der angezeigten Suchergebnisse hat, warb ein Unternehmen mit dem Einsatz echter Nutzer, die gezielt die Google Suchergebnisse der Kunden anklickten. Dabei waren vor allem „Last Clicks“ entscheidend, wo die Nutzer die Seite der Kunden nicht nur aufriefen, sondern zudem eine Aufgabe durchführten. Diese Nutzer stellten ein Netzwerk von 20.000 Micro-Jobbern dar, die gegen ein Entgelt die Suchaufträge tätigten.
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Form der Werbung jedoch einen Verstoß gegen die §§ 5 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). So liege zum einen ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus § 5 UWG vor, indem Suchmechanismen aktiv durch das Hervorbringen rankingerhöhender Faktoren manipuliert werden. Die Suchenden würden über die Attraktivität der Seite in die Irre geführt werden. Auf eine Suchmaschine wie Google würde man bei der Onlinesuche gerade zurückgreifen, da man darauf vertraue, dass die Reihenfolge der Suchergebnisse durch Klicks von echten unbezahlten Nutzern entstanden ist. Zum anderen liege ein Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gemäß § 3 Abs. 1 und 2 UWG und die lauterkeitsrechtlichen Verkehrspflichten vor. Das Unternehmen würde ihre Kunden nämlich dazu bringen, die Wettbewerbsverstöße selbst zu begehen.
Zugleich bestehe eine Verletzung des berechtigten Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb sowie der Chancengleichheit aller Websitebetreiber.
Das LG Magdeburg verurteilte das beklagte Unternehmen auf Unterlassung. Damit teilte das LG die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale, dass beim Angebot von gezielten Klicks zur Verbesserung des Rankings ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vorliege. Ein hohes Ranking erwecke bei den Nutzern nämlich den Anschein, ein besonders hochwertiges Unternehmen aufzurufen. Dass das Ranking jedoch nur mithilfe vermehrter Klicks von bezahlten Nutzern zustande gekommen ist, sei für die Suchenden nicht erkennbar. Zwar ist das häufige Anklicken einer Website nicht der einzige Grund, der zu einem höheren Ranking führt, jedoch warb das Unternehmen insbesondere mit der Klickrate als besonderen Rankingfaktor. Inwieweit das Ranking tatsächlich verbessert werde, sei für § 5 Absatz 1 UWG nicht entscheidend, sondern vielmehr, ob diese Werbung zur Täuschung geeignet sei. Zudem ist der Unterlassungsanspruch ebenso aufgrund des Verstoßes gegen die unternehmerische Sorgfalt gegeben.
Noch ist die Entscheidung jedoch nicht rechtskräftig.
Nutzen Unternehmen den Vertriebskanal des E-Commerce, reicht die Erstellung eines Onlineshops oder einer Website bei der großen Konkurrenz nicht mehr aus. Um im Netz auf sich aufmerksam zu machen, nutzen daher viele Unternehmen Online-Marketingmaßnahmen. Bei den Marketingmaßnahmen ist es jedoch von höchster Priorität, dass die Werbe- und Vermarktungsverträge die Unternehmen besonders vor wettbewerbswidrigen Werbemaßnahmen schützen. Für einen fairen Wettbewerb ist die Einhaltung der „Spielregeln“ unerlässlich – rechtlich gesprochen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Irreführende Werbung kann den Wettbewerb verzerren und somit als wettbewerbswidrig gekennzeichnet werden. Dabei ist es jedoch nicht immer ganz so einfach zu differenzieren, was als irreführend und folglich als unlauter gilt. Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht, Internetrecht und gewerblichen Rechtsschutz sind wir von SBS LEGAL auf solche Fälle spezialisiert. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Unternehmen kompetent und fachkundig dazu, was es wettbewerbsrechtlich zu beachten und einzuhalten gilt.
Beobachten Sie in Ihrer Branche wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen Unternehmens oder suchen Sie selbst Rat, was Ihnen im Rahmen des UWG erlaubt ist? Dann sind Sie genau richtig bei uns. Kontaktieren Sie uns gern – wir helfen Ihnen und Ihrem Unternehmen weiter!
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenem Team aus Rechtsanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL Rechtsanwälte?