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Tarifverträge sehen oft vor, dass Arbeitnehmer höhere Lohnzuschläge bei unregelmäßiger als bei regelmäßiger Nachtarbeit erhalten. Solche Regelungen in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsehen als für regelmäßige Nachtarbeit, verstoßen dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar hervorgeht. Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise in der geringeren Planbarkeit die mit einem Arbeitseinsatz in der Nachtschicht einhergeht oder in der höheren Belastungen durch die unregelmäßige Nachtarbeit.
Der maßgeblichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag die Klage einer Arbeitnehmerin der Getränkeindustrie gegen ihren Arbeitgeber zugrunde. Der Manteltarifvertrag, der dem Arbeitsverhältnis zugrunde lag, sah vor, dass der tarifliche Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20 Prozent und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 Prozent beträgt. Die Klägerin, die Nachtarbeit im Rahmen eines Wechselschichtmodells leistete, war der Ansicht, dass die unterschiedlich hohen Nachtarbeitszuschläge eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, da kein sachlicher Grund unter dem Aspekt des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für die Unterscheidung bestehe.
Das BAG stimmt der Nachtschichtarbeiterin hingegen nicht zu. Die ungleiche Bezahlung von regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit sei gerechtfertigt, weswegen der Tarifvertrag legal ist. Der sachliche Grund ergibt sich aus der schlechteren Planbarkeit bei unregelmäßiger Nachtarbeit sowie der höheren körperlichen Belastung zB durch kurzzeitig aufeinander wechselnden Schlafzeiten. Aus diesen Gründen sei der höhere Zuschlag bei unregelmäßiger Nachtarbeit gerechtfertigt. Das Arbeitszeitgesetz, welches für Nachtarbeit einen angemessenen Ausgleich für verlorene Freizeit oder einen finanziellen Zuschlag vorsieht, findet aufgrund des Tarifvertrages sowieso keine Anwendung.
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