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Tatopfer: Verpixelung von Fotos und Persönlichkeitsrecht


Die strafprozessbegleitende Berichterstattung hat ein legitimes Informationsinteresse, doch zugleich steigen die rechtlichen Anforderungen deutlich, sobald Bilder eingesetzt werden. Besonders sensibel sind Aufnahmen, die Tatopfer in Situationen schwerer Gewalt zeigen, auch als sogenannte „Folter-Fotos“ bekannt. Dann rückt das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in den Vordergrund.

Entscheidend ist häufig nicht nur, was auf dem Foto zu sehen ist, sondern auch, ob eine Zuordnung über begleitende Textangaben möglich oder einem kleinen Kreis mit besonderem Wissen vorbehalten bleibt. Verpixelung kann daher allein nicht automatisch schützen. Welche Grenzen hier gelten und wie Gerichte Erkennbarkeit und Opferschutz gewichten, hat das LG Berlin II in einer aktuellen Entscheidung präzisiert.


Der Fall des „Hammer-Folterers“

Das Landgericht Berlin II hatte über die Zulässigkeit einer strafprozessbegleitenden Online-Berichterstattung zu entscheiden, bei der Standbilder aus einem Überwachungsvideo einer schweren Gewalttat veröffentlicht wurden.

In mehreren Online-Artikeln berichtete eine Zeitung über einen als Amazon-Subunternehmer tätigen Angeklagten, dem vorgeworfen wurde, einen Geschäftspartner im Mai 2021 über Stunden festgehalten und mit einem Hammer auf Knie, Hände und ins Gesicht geschlagen zu haben. Auslöser des Geschehens war nach der Darstellung ein gefälschter Treuhandvertrag im Zusammenhang mit einem Auftrag des Versandunternehmens.

Die Fotos zeigten das Tatgeschehen und das Opfer in einer extremen Ausnahmesituation und waren lediglich teilweise verpixelt. Begleitet wurden die Bilder von einer detaillierten Textberichterstattung, die Angaben zur Tat, zum Strafverfahren sowie zu persönlichen Umständen der Beteiligten enthielt.


Was sind „Folter-Fotos“?

Folter-Fotos sind Bildaufnahmen, die schwere Misshandlungen oder extreme Gewalt an Menschen dokumentieren und häufig als Belegmaterial für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen dienen. Sie können aus staatlichen Haftkontexten, bewaffneten Konflikten oder Gewaltregimen stammen und werden teils von Ermittlungsbehörden, NGOs oder Gerichten genutzt, um Strukturen, Verantwortlichkeiten und Tatmuster nachvollziehbar zu machen. International bekannt wurden etwa Bildsammlungen wie die Caesar-Fotos aus Syrien oder die Aufnahmen aus Abu Ghraib, die weltweit Debatten über Aufklärung, Verantwortung und die Grenzen der Veröffentlichung ausgelöst haben.

Merkmale von Folter Fotos

  • Dokumentation schwerer Gewalt, Misshandlung oder ihrer Folgen
  • Nutzung als Beweismittel in Ermittlungen und Gerichtsverfahren
  • Hinweischarakter auf systematische oder organisierte Praktiken
  • Bedeutung für Identifizierung und Rekonstruktion von Fällen, etwa bei Vermissten
  • Hohe ethische Sensibilität wegen Würde, Opferschutz und möglicher Retraumatisierung
  • Missbrauchspotenzial durch entwürdigende oder einschüchternde Verwendung
  • Öffentliches Interesse an Aufklärung steht oft in Spannung zu Persönlichkeitsschutz und Menschenwürde


LG Berlin II untersagt Veröffentlichung trotz Verpixelung

Das Opfer der Gewalttat wandte sich im einstweiligen Rechtsschutz an das Landgericht Berlin II, weil es sich auch nach der vorgenommenen Verpixelung weiterhin als erkennbar ansah. Es begehrte eine Unterlassungsanordnung gegen die weitere Veröffentlichung der Bilder. Das beklagte Medium berief sich demgegenüber auf eine zulässige Bildberichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

Die 27. Zivilkammer des LG Berlin II folgte dieser Argumentation nicht. Maßgeblich stellte das Gericht darauf ab, dass die Erkennbarkeit nicht isoliert anhand des Bildes zu beurteilen sei, sondern im Zusammenspiel mit der begleitenden Textberichterstattung. Diese enthielten konkrete Angaben zur Tat, zum Strafverfahren und zu persönlichen Umständen, die eine Zuordnung des abgebildeten Opfers jedenfalls für Personen mit Sonderwissen ermöglichten. Damit liege ein Bildnis im Sinne der §§ 22, 23 KUG vor, selbst wenn das Gesicht teilweise verpixelt sei.

Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte verneinte die Kammer. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über eine schwere Gewalttat, dieses rechtfertige jedoch nicht die bildliche Darstellung des Tatopfers in einer Situation größter Erniedrigung und existenzieller Not. Die Veröffentlichung perpetuiere die erlittenen Qualen visuell und greife schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild ein. Das Gericht untersagte daher die weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos im Wege der einstweiligen Verfügung.


Was ist eine Teilverpixelung?

Teilverpixelung ist eine Form der Bildbearbeitung, bei der nur ausgewählte Bereiche eines Fotos oder Videos unkenntlich gemacht werden, typischerweise durch grobe Pixelblöcke oder Unschärfe. Sie wird häufig eingesetzt, um Identitäten zu schützen oder sensible Details zu verdecken, während der übrige Bildinhalt sichtbar bleibt. In der Praxis kommt Teilverpixelung vor allem in Medienberichten, in Gerichtsberichterstattung und bei besonders sensiblen Inhalten zum Einsatz, wenn Anonymisierung erforderlich ist, aber der Kontext des Bildes erhalten bleiben soll.

Merkmale der Teilverpixelung

  • Unkenntlichmachung nur einzelner Bildbereiche, etwa Gesicht, Augenpartie, Kennzeichen oder Dokumente
  • Technische Umsetzung durch Mosaik-Effekt oder Weichzeichnung, lokal begrenzt statt auf das gesamte Bild angewandt
  • Ziel der Identitätsreduktion bei gleichzeitigem Erhalt von Bildaussage und Kontext
  • Typische Einsatzfelder in Presse, Justiz, Ermittlungen und Dokumentation sensibler Ereignisse
  • Risiko verbleibender Erkennbarkeit durch Körpermerkmale, Kleidung, Umgebung oder begleitende Textangaben
  • Rechtliche Relevanz, weil eine Verpixelung allein eine Einordnung als Bildnis nicht automatisch ausschließt


Fazit: Wann Bilder verpixelt werden sollten und wie dies rechtskonform gelingt

Die Entscheidung des LG Berlin II zeigt über den konkreten Kontext hinaus, dass Teilverpixelung kein „Freifahrtschein“ für Bildveröffentlichungen ist. Auch bei ganz gewöhnlichen Unternehmensbildern, etwa aus Marketing, PR, Social Media oder interner Kommunikation, kann eine rechtlich relevante Erkennbarkeit bestehen, selbst wenn Gesichter oder einzelne Merkmale unkenntlich gemacht werden. Maßgeblich ist stets die Gesamtschau aus Bildinhalt, Kontext und begleitenden Informationen.

Wann Bilder verpixelt werden sollten

  • Wenn Personen ohne ausdrückliche Einwilligung abgebildet werden und keine klare Ausnahme greift.
  • Wenn Mitarbeitende, Kundinnen oder Dritte in sensiblen Situationen gezeigt werden, etwa bei Konflikten, Krankheit, Unfällen oder internen Vorgängen.
  • Wenn begleitende Texte, Ortsangaben oder Funktionen eine Identifikation ermöglichen könnten.
  • Wenn Bilder außerhalb rein interner Zwecke veröffentlicht werden, insbesondere online oder in sozialen Medien.
  • Wenn unklar ist, ob eine Einordnung als Bildnis der Zeitgeschichte oder als rein beiläufige Darstellung tragfähig wäre.

Wie Verpixelung rechtskonform gelingt

  • Verpixelung nicht isoliert betrachten, sondern Bild und Text gemeinsam prüfen
  • Nicht nur Gesichter, sondern auch sekundäre Identifikationsmerkmale berücksichtigen, etwa Kleidung, Tattoos, Arbeitsumgebung oder besondere Körpermerkmale
  • Texte, Bildunterschriften und Metadaten so gestalten, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sind
  • Verpixelung technisch ausreichend stark umsetzen und nicht nur kosmetisch
  • Im Zweifel vollständige Anonymisierung oder Verzicht auf die Veröffentlichung wählen
  • Interne Freigabeprozesse etablieren, idealerweise unter Einbindung von Datenschutz oder Rechtsabteilung

Verpixelung ist ein Hilfsmittel, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung. Entscheidend ist, ob Betroffene objektiv Anlass haben könnten, sich erkannt zu fühlen. Ist das der Fall, drohen Unterlassungsansprüche, Reputationsschäden und rechtliche Auseinandersetzungen. Eine frühzeitige, kontextbezogene Bewertung ist daher der sicherste Weg zu rechtskonformer Bildnutzung.


Unsere Tipps

Das bessere Vorgehen ist nicht, Verpixelung zu „optimieren“, sondern Identifizierbarkeit von vornherein zu vermeiden.

  1. Einwilligung vor Veröffentlichung einholen
    Die sicherste Lösung ist eine ausdrückliche, informierte Einwilligung zur konkreten Nutzung des Bildes. Sie sollte Zweck, Reichweite, Medium und Dauer der Veröffentlichung abdecken. Ohne Einwilligung ist jede Veröffentlichung rechtlich angreifbar, sofern keine eindeutige Ausnahme greift.
  2. Alternative Motive statt Verpixelung wählen
    Statt reale Personen nachträglich unkenntlich zu machen, sollten bevorzugt
  • Symbolbilder
  • gestellte Fotos
  • Stockmaterial
  • Rückenansichten oder Detailaufnahmen ohne Personenbezug

verwendet werden. Diese Varianten vermeiden Persönlichkeitsrechtskonflikte vollständig.

  1. Personen vollständig aus dem Bildkontext lösen
    Wenn reale Bilder notwendig sind, sollten sie so gestaltet sein, dass keine Zuordnung möglich ist – weder über Gesicht, Körpermerkmale, Kleidung, Umgebung noch über begleitende Texte. Das bedeutet oft einen bewussten Wechsel der Perspektive oder des Bildausschnitts.
  2. Text und Metadaten mitprüfen
    Bildunterschriften, Artikeltexte, Dateinamen, Alt-Texte und Geodaten können eine Identifikation ermöglichen. Das bessere Vorgehen berücksichtigt deshalb den gesamten Veröffentlichungsrahmen, nicht nur das Bild selbst.
  3. Verpixelung nur als letzte Option einsetzen
    Teilverpixelung eignet sich höchstens für redaktionelle Ausnahmesituationen mit starkem Informationsinteresse. Für Unternehmenskommunikation ist sie regelmäßig die schlechteste Lösung, weil sie Aufmerksamkeit erzeugt und rechtlich unsicher bleibt.

Jedes Unternehmen sollte verbindlich regeln, wann Bilder verwendet werden dürfen, wann Einwilligungen zwingend erforderlich sind, wann auf Veröffentlichungen vollständig verzichtet wird und diese Regeln in Marketing, HR und PR einheitlich anwenden.


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