Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Spezialist für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Die strafprozessbegleitende Berichterstattung hat ein legitimes Informationsinteresse, doch zugleich steigen die rechtlichen Anforderungen deutlich, sobald Bilder eingesetzt werden. Besonders sensibel sind Aufnahmen, die Tatopfer in Situationen schwerer Gewalt zeigen, auch als sogenannte „Folter-Fotos“ bekannt. Dann rückt das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in den Vordergrund.
Entscheidend ist häufig nicht nur, was auf dem Foto zu sehen ist, sondern auch, ob eine Zuordnung über begleitende Textangaben möglich oder einem kleinen Kreis mit besonderem Wissen vorbehalten bleibt. Verpixelung kann daher allein nicht automatisch schützen. Welche Grenzen hier gelten und wie Gerichte Erkennbarkeit und Opferschutz gewichten, hat das LG Berlin II in einer aktuellen Entscheidung präzisiert.
Das Landgericht Berlin II hatte über die Zulässigkeit einer strafprozessbegleitenden Online-Berichterstattung zu entscheiden, bei der Standbilder aus einem Überwachungsvideo einer schweren Gewalttat veröffentlicht wurden.
In mehreren Online-Artikeln berichtete eine Zeitung über einen als Amazon-Subunternehmer tätigen Angeklagten, dem vorgeworfen wurde, einen Geschäftspartner im Mai 2021 über Stunden festgehalten und mit einem Hammer auf Knie, Hände und ins Gesicht geschlagen zu haben. Auslöser des Geschehens war nach der Darstellung ein gefälschter Treuhandvertrag im Zusammenhang mit einem Auftrag des Versandunternehmens.
Die Fotos zeigten das Tatgeschehen und das Opfer in einer extremen Ausnahmesituation und waren lediglich teilweise verpixelt. Begleitet wurden die Bilder von einer detaillierten Textberichterstattung, die Angaben zur Tat, zum Strafverfahren sowie zu persönlichen Umständen der Beteiligten enthielt.
Folter-Fotos sind Bildaufnahmen, die schwere Misshandlungen oder extreme Gewalt an Menschen dokumentieren und häufig als Belegmaterial für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen dienen. Sie können aus staatlichen Haftkontexten, bewaffneten Konflikten oder Gewaltregimen stammen und werden teils von Ermittlungsbehörden, NGOs oder Gerichten genutzt, um Strukturen, Verantwortlichkeiten und Tatmuster nachvollziehbar zu machen. International bekannt wurden etwa Bildsammlungen wie die Caesar-Fotos aus Syrien oder die Aufnahmen aus Abu Ghraib, die weltweit Debatten über Aufklärung, Verantwortung und die Grenzen der Veröffentlichung ausgelöst haben.
Merkmale von Folter Fotos
Das Opfer der Gewalttat wandte sich im einstweiligen Rechtsschutz an das Landgericht Berlin II, weil es sich auch nach der vorgenommenen Verpixelung weiterhin als erkennbar ansah. Es begehrte eine Unterlassungsanordnung gegen die weitere Veröffentlichung der Bilder. Das beklagte Medium berief sich demgegenüber auf eine zulässige Bildberichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Die 27. Zivilkammer des LG Berlin II folgte dieser Argumentation nicht. Maßgeblich stellte das Gericht darauf ab, dass die Erkennbarkeit nicht isoliert anhand des Bildes zu beurteilen sei, sondern im Zusammenspiel mit der begleitenden Textberichterstattung. Diese enthielten konkrete Angaben zur Tat, zum Strafverfahren und zu persönlichen Umständen, die eine Zuordnung des abgebildeten Opfers jedenfalls für Personen mit Sonderwissen ermöglichten. Damit liege ein Bildnis im Sinne der §§ 22, 23 KUG vor, selbst wenn das Gesicht teilweise verpixelt sei.
Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte verneinte die Kammer. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über eine schwere Gewalttat, dieses rechtfertige jedoch nicht die bildliche Darstellung des Tatopfers in einer Situation größter Erniedrigung und existenzieller Not. Die Veröffentlichung perpetuiere die erlittenen Qualen visuell und greife schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild ein. Das Gericht untersagte daher die weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos im Wege der einstweiligen Verfügung.
Teilverpixelung ist eine Form der Bildbearbeitung, bei der nur ausgewählte Bereiche eines Fotos oder Videos unkenntlich gemacht werden, typischerweise durch grobe Pixelblöcke oder Unschärfe. Sie wird häufig eingesetzt, um Identitäten zu schützen oder sensible Details zu verdecken, während der übrige Bildinhalt sichtbar bleibt. In der Praxis kommt Teilverpixelung vor allem in Medienberichten, in Gerichtsberichterstattung und bei besonders sensiblen Inhalten zum Einsatz, wenn Anonymisierung erforderlich ist, aber der Kontext des Bildes erhalten bleiben soll.
Merkmale der Teilverpixelung
Die Entscheidung des LG Berlin II zeigt über den konkreten Kontext hinaus, dass Teilverpixelung kein „Freifahrtschein“ für Bildveröffentlichungen ist. Auch bei ganz gewöhnlichen Unternehmensbildern, etwa aus Marketing, PR, Social Media oder interner Kommunikation, kann eine rechtlich relevante Erkennbarkeit bestehen, selbst wenn Gesichter oder einzelne Merkmale unkenntlich gemacht werden. Maßgeblich ist stets die Gesamtschau aus Bildinhalt, Kontext und begleitenden Informationen.
Verpixelung ist ein Hilfsmittel, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung. Entscheidend ist, ob Betroffene objektiv Anlass haben könnten, sich erkannt zu fühlen. Ist das der Fall, drohen Unterlassungsansprüche, Reputationsschäden und rechtliche Auseinandersetzungen. Eine frühzeitige, kontextbezogene Bewertung ist daher der sicherste Weg zu rechtskonformer Bildnutzung.
Das bessere Vorgehen ist nicht, Verpixelung zu „optimieren“, sondern Identifizierbarkeit von vornherein zu vermeiden.
verwendet werden. Diese Varianten vermeiden Persönlichkeitsrechtskonflikte vollständig.
Jedes Unternehmen sollte verbindlich regeln, wann Bilder verwendet werden dürfen, wann Einwilligungen zwingend erforderlich sind, wann auf Veröffentlichungen vollständig verzichtet wird und diese Regeln in Marketing, HR und PR einheitlich anwenden.
Bestehen Fragen zur rechtssicheren Nutzung von Fotos und Videos in Marketing, PR oder Social Media? Oder geht es um die Gestaltung belastbarer Lizenzmodelle, die Abwehr einer Abmahnung oder schnelles Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz?
Als Kanzlei und Fachanwalt für Urheberrecht unterstützen wir bei der Erstellung, Überprüfung und Anpassung urheberrechtlicher Verträge wie Urheberverträge, Verwertungs- und Verlagsverträge, Autoren- und Wahrnehmungsverträge sowie Verträge zu Kunstwerken, Fotografien, Design oder Film. Wir gestalten und prüfen Lizenzverträge für Musik, Bilder, Fotos, Filme, Texte und Software, setzen Ansprüche gerichtlich durch oder wehren Abmahnungen ab und begleiten Verfahren rund um einstweilige Verfügungen, Unterlassung und Schadensersatz. Zudem unterstützen wir bei der Durchsetzung und Abwehr von Vergütungs- und Lizenzansprüchen, der Bewertung der Schöpfungshöhe, der Vermarktung und Lizenzierung kreativer Leistungen sowie bei gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragen für Urheber, Lizenzhändler und Verwertungsgesellschaften. Ergänzend beraten wir zu Compliance, Richtlinien und Nutzungsbedingungen, auch für die Onlineverwertung urheberrechtlich geschützter Werke.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?