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Teilzeit wurde abgelehnt: Diese Möglichkeiten haben Sie jetzt


Wann besteht ein Anspruch auf Teilzeit?

Die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu reduzieren, ist für viele Arbeitnehmer von großer Bedeutung – sei es für die Familie, Weiterbildung oder zur besseren Work-Life-Balance. Doch wann genau haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf Teilzeit? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Ihr Arbeitgeber dem Teilzeitantrag zustimmen muss?

Gesetzliche Voraussetzungen nach § 8 TzBfG

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) klar geregelt. Gemäß § 8 TzBfG kann jeder Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Arbeitsverhältnis muss bereits länger als sechs Monate bestehen
  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung)
  • Es liegen keine betrieblichen Gründe vor, die gegen eine Verringerung der Arbeitszeit sprechen

Besonders wichtig: Bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl werden alle regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter gezählt, unabhängig von ihrer Arbeitszeit. Auch vorübergehend Beschäftigte werden mitgezählt, wenn sie einen regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer vertreten.

Ein betrieblicher Grund, der zur Ablehnung eines Teilzeitantrags führen kann, liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit "die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht". Allerdings handhabt das Bundesarbeitsgericht Ablehnungsgründe eher eng und prüft genau nach, ob die Verringerung der Arbeitszeit tatsächlich verweigert werden darf.

Unterschied zwischen Teilzeit und Brückenteilzeit

Seit 2019 gibt es neben der klassischen, unbefristeten Teilzeit auch die sogenannte "Brückenteilzeit". Diese ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für einen im Voraus festgelegten Zeitraum zu reduzieren und danach automatisch zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

Der wesentliche Unterschied liegt somit in der zeitlichen Begrenzung:

  • Klassische Teilzeit: Unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit ohne garantierten Anspruch auf spätere Rückkehr zur Vollzeit
  • Brückenteilzeit: Befristete Reduzierung für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren mit anschließender automatischer Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit

Für die Brückenteilzeit gelten jedoch strengere Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Bei Unternehmen mit 45 bis 200 Beschäftigten gibt es zudem eine Zumutbarkeitsgrenze: Pro angefangene 15 Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber nur einer Person Brückenteilzeit gewähren.

Beide Teilzeitformen erfordern keine Begründung durch den Arbeitnehmer. Das bedeutet, Sie müssen nicht darlegen, warum Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten.

Welche Fristen gelten für den Antrag?

Für einen erfolgreichen Teilzeitantrag müssen bestimmte Fristen eingehalten werden:

  1. Antragstellung: Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit in Textform (z.B. per E-Mail oder Brief) beim Arbeitgeber eingehen.
  2. Angaben im Antrag: Neben dem Umfang der gewünschten Verringerung sollte auch die bevorzugte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.
  3. Entscheidungsfrist des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit in Textform antworten.

Entscheidend ist: Wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig reagiert, gilt die Teilzeit automatisch als in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang vereinbart. Auch die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit gilt dann als festgelegt.

Nach einer Teilzeitvereinbarung können Sie frühestens nach zwei Jahren einen erneuten Antrag auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit stellen, unabhängig davon, ob Ihr Arbeitgeber dem vorherigen Antrag zugestimmt oder ihn berechtigt abgelehnt hat.

Sind Sie mit der Ablehnung Ihres Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber nicht einverstanden, können Sie vor dem zuständigen Arbeitsgericht klagen. Das Gericht prüft dann, ob die Ablehnung in Ihrem individuellen Fall rechtmäßig war.

Warum kann ein Teilzeitantrag abgelehnt werden?

Trotz des gesetzlichen Anspruchs auf Teilzeit gibt es Situationen, in denen Arbeitgeber einen Teilzeitantrag rechtmäßig ablehnen können. Doch welche Gründe reichen tatsächlich aus, und wann müssen Sie als Arbeitnehmer eine Ablehnung akzeptieren?

Betriebliche Gründe im Sinne des Gesetzes

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, einen Teilzeitantrag abzulehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG liegt ein betrieblicher Grund insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit "die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht".

Um festzustellen, ob betriebliche Gründe tatsächlich vorliegen, hat das Bundesarbeitsgericht eine dreistufige Prüfung entwickelt:

  1. Organisationskonzept: Zunächst muss geprüft werden, ob der Arbeitgeber überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept hat und wie dieses ausgestaltet ist.
  2. Tatsächliche Beeinträchtigung: Danach wird untersucht, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Teilzeitverlangen tatsächlich entgegensteht und ob durch zumutbare Änderungen betrieblicher Abläufe oder des Personaleinsatzes der Teilzeitwunsch mit dem Organisationskonzept vereinbar wäre.
  3. Gewichtung der Gründe: Schließlich muss das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe geprüft werden – also ob das Organisationskonzept oder die unternehmerische Aufgabenstellung durch die gewünschte Teilzeit wesentlich beeinträchtigt würde.

Entscheidend dabei ist: Die vom Arbeitgeber geltend gemachten betrieblichen Gründe müssen von erheblichem Gewicht sein. Außerdem trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen betrieblicher Ablehnungsgründe.

Beispiele für zulässige Ablehnungen

In der Rechtsprechung haben sich verschiedene Konstellationen herauskristallisiert, in denen Arbeitgeber einen Teilzeitantrag rechtmäßig ablehnen können:

  • Nicht teilbarer Vollarbeitsplatz, sofern dieser nicht bereits vorher "geteilt" war
  • Pädagogische Organisationskonzepte, die eine kontinuierliche Betreuung durch eine Bezugsperson erfordern
  • Servicekonzepte, die eine Besetzung von Arbeitsplätzen in Vollzeit verlangen, damit Kunden immer denselben Ansprechpartner haben
  • Nachgewiesener Mangel an Fachkräften auf dem Arbeitsmarkt, wobei der Arbeitgeber konkrete Bemühungen zur Personalsuche nachweisen muss
  • Unverhältnismäßige zusätzliche Kosten (nicht ausreichend sind jedoch normale Recruiting-Kosten, Einarbeitungskosten oder höherer administrativer Aufwand)
  • Spezifische Anforderungen von Auftraggebern bezüglich Arbeitszeiten
  • Entgegenstehende Teilzeitwünsche anderer Arbeitnehmer
  • Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Einstellung einer Ersatzkraft

Ablehnung wegen Personalmangel – ist das erlaubt?

Eine häufige Begründung für die Ablehnung von Teilzeitanträgen ist der Verweis auf Personalmangel. Dennoch gilt: Allgemeiner Personalmangel reicht als Ablehnungsgrund nicht aus.

Das Arbeitsgericht Hannover hat klargestellt, dass der bloße Hinweis auf Fachkräftemangel für eine Ablehnung nicht genügt. Stattdessen muss der Arbeitgeber ein schlüssiges betriebliches Organisationskonzept für die Arbeitsregelung vorlegen, anhand dessen geprüft werden kann, ob tatsächlich betriebliche Gründe vorliegen.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber konkret nachweisen, dass:

  • Er alle Möglichkeiten der betrieblichen Umorganisation ausgeschöpft hat
  • Er ernsthafte Bemühungen unternommen hat, eine Ersatzkraft zu finden (z.B. durch Stellenausschreibungen oder Anfragen bei der Arbeitsagentur)
  • Die Einstellung einer Ersatzkraft tatsächlich nicht möglich war

Dem Bundesarbeitsgericht zufolge kann ein Arbeitgeber jedoch nicht darauf verwiesen werden, eine Vollzeitkraft einzustellen und Überstunden abzubauen, wenn keine Ersatzkraft in Teilzeit zur Verfügung steht. Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, den Arbeitszeitausfall durch dauernde Überstunden anderer Arbeitnehmer auszugleichen.

Falls Ihr Teilzeitantrag abgelehnt wurde, lohnt es sich daher genau zu prüfen, ob die angeführten betrieblichen Gründe den strengen Anforderungen der Rechtsprechung genügen.

Wie muss der Arbeitgeber die Ablehnung begründen?

Wenn ein Arbeitgeber einen Teilzeitantrag ablehnen möchte, reicht es nicht aus, einfach "Nein" zu sagen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat strenge Anforderungen entwickelt, die eine solche Ablehnung erfüllen muss. Diese Rechtsprechung schützt einerseits die Interessen der Arbeitnehmer, berücksichtigt aber gleichzeitig die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers.

Dreistufige Prüfung nach BAG-Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht hat zur Beurteilung, ob betriebliche Gründe einem Teilzeitverlangen entgegenstehen, eine dreistufige Prüfung entwickelt, die Gerichte und Arbeitgeber anwenden müssen:

  1. Feststellung des Organisationskonzepts: Zunächst wird geprüft, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und wenn ja, welches. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass sein Konzept die von ihm gewollte Arbeitszeitregelung bedingt.
  2. Prüfung der Beeinträchtigung: Auf der zweiten Stufe wird untersucht, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Hierbei wird insbesondere geprüft, ob durch eine zumutbare Änderung betrieblicher Abläufe oder des Personaleinsatzes der Arbeitszeitwunsch unter Wahrung des Organisationskonzepts erfüllt werden könnte.
  3. Gewichtung der Gründe: Schließlich wird das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe bewertet. Entscheidend ist, ob das Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch den Teilzeitwunsch wesentlich beeinträchtigt würde.

Diese Prüfung stellt sicher, dass Ablehnungen nicht willkürlich erfolgen können. Entscheidend ist dabei: Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betrieblichen Gründe.

Organisationskonzept und Arbeitszeitmodell

Das Organisationskonzept beschreibt, wie der Arbeitgeber die betrieblichen Abläufe und Aufgabenverteilungen strukturiert hat. Hinsichtlich der Entwicklung dieses Konzepts besitzt der Arbeitgeber grundsätzlich Gestaltungsfreiheit.

Ein schlüssiges Organisationskonzept muss folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Es muss klar und bestimmt sein – pauschale Behauptungen wie "die Tätigkeit erfordert größtmögliche Präsenz" reichen nicht aus
  • Es muss dargelegt werden, wie eine Teilzeitbeschäftigung die Organisation oder den Arbeitsablauf beeinträchtigen würde
  • Die bloße Vorgabe, bestimmte Positionen nicht mit Teilzeitkräften zu besetzen, ist unzureichend

Zumutbarkeit von Umstrukturierungen

Besonders wichtig ist die Frage: Welche Anstrengungen muss ein Arbeitgeber unternehmen, um den Teilzeitwunsch zu ermöglichen?

Die Rechtsprechung stellt hier folgende Anforderungen:

  • Der Arbeitgeber kann nicht untätig auf die entstehende personelle Lücke verweisen
  • Er muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Teilzeittätigkeit zu ermöglichen
  • Übliche Umstrukturierungen und finanzielle Mehrbelastungen, die typischerweise mit einer Teilzeitumstellung verbunden sind, muss der Arbeitgeber hinnehmen

Folglich reicht es nicht aus, sich auf organisatorische Schwierigkeiten zu berufen. Vielmehr muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Betriebsablauf durch die Teilzeit ganz gravierend gestört würde und dies nicht mit zumutbaren Maßnahmen zu bewältigen wäre.

In Bezug auf die Einstellung von Ersatzkräften hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er sich ernsthaft um eine Ersatzkraft bemüht hat. Ausreichend ist dabei, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Stellenausschreibung veranlasst hat. Eine interne Ausschreibung ist hingegen nicht zwingend erforderlich, wenn der Arbeitgeber begründet darlegen kann, dass keine geeigneten internen Mitarbeiter zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen: Die nachträgliche Verfügbarkeit einer Ersatzkraft nach bereits erfolgter Ablehnung des Teilzeitantrags ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber über den Antrag entschieden hat.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wurde?

Sollte Ihr Teilzeitantrag vom Arbeitgeber abgelehnt worden sein, bedeutet das noch lange nicht das Ende Ihrer Bemühungen. Es gibt verschiedene Wege, wie Sie auf eine Ablehnung reagieren können – von der formellen Überprüfung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs.

Teilzeit abgelehnt – was nun?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob die Ablehnung den formellen Anforderungen entspricht. Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit in Textform mitteilen. Hat er diese Frist oder Form nicht eingehalten, gilt Ihr Teilzeitantrag automatisch als genehmigt – und zwar in dem von Ihnen gewünschten Umfang und mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit.

Wichtig zu wissen: Die Textform verlangt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wurde. Eine E-Mail genügt diesen Anforderungen, sofern Sie den Zugang nachweisen können.

Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen

Auch bei einer formell korrekten Ablehnung sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Möglicherweise lässt sich ein Kompromiss finden, der sowohl Ihren Wünschen als auch den betrieblichen Erfordernissen gerecht wird.

Bereiten Sie sich auf dieses Gespräch gründlich vor:

  • Überlegen Sie, welche alternativen Arbeitszeitmodelle für Sie akzeptabel wären
  • Machen Sie konkrete Vorschläge, wie Ihre Aufgaben während Ihrer Abwesenheit erledigt werden könnten
  • Zeigen Sie Verständnis für die betrieblichen Belange und signalisieren Sie Flexibilität

Oftmals können durch direkten Dialog Lösungen gefunden werden, die einen kostspieligen und zeitaufwendigen Rechtsstreit vermeiden.

Recht auf gerichtliche Überprüfung

Sollte keine Einigung erzielt werden, haben Sie das Recht, die Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht können Sie beantragen, dass das Gericht feststellt, dass die Ablehnung Ihres Teilzeitantrags unwirksam ist und Ihr Anspruch besteht.

Allerdings ist zu bedenken: Ein arbeitsgerichtliches Verfahren kann über mehrere Instanzen gehen und mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit bleibt alles beim Alten – Sie arbeiten weiterhin in Vollzeit.

Eine schnellere Alternative könnte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sein. Die Erfolgsaussichten sind jedoch zweifelhaft, da eine solche Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde.

Die gute Nachricht: Die Erfolgsaussichten einer Klage sind oft gut, da der Arbeitgeber die Beweislast für das Vorliegen betrieblicher Gründe trägt. Wenn die angeführten Gründe nicht stichhaltig sind oder nur vorgeschoben erscheinen, würde das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zustimmung zur Arbeitszeitänderung verurteilen.

Übrigens: Während des Verfahrens genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz nach § 11 TzBfG – der Arbeitgeber darf Ihnen nicht allein aus dem Grund kündigen, dass Sie Ihre Rechte auf Teilzeit durchsetzen wollen.

Klage gegen die Ablehnung: Ablauf und Fristen

Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Teilzeitantrag abgelehnt und keine Einigung konnte erzielt werden, bleibt als letzte Option der Gang zum Arbeitsgericht. Der Rechtsweg bietet zwar gute Erfolgsaussichten, bringt jedoch eigene Herausforderungen mit sich.

Teilzeit abgelehnt Klagefrist: Was gilt?

Für die Klage gegen die Ablehnung eines Teilzeitantrags gibt es eine wichtige Frist zu beachten: Sie müssen Ihre Klage innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Ablehnung des Arbeitgebers einreichen. Diese Klagefrist beginnt mit Zugang des Ablehnungsschreibens.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Form der Ablehnung: Bis zum 31.12.2019 musste die Ablehnung eines Teilzeitantrags in strenger Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Urteil vom 27.06.2017 (9 AZR 368/16) entschieden, dass eine nicht unterschriebene oder per E-Mail übermittelte Ablehnung unwirksam war. Seit dem 01.01.2020 reicht jedoch die Textform (z.B. E-Mail) für eine wirksame Ablehnung aus.

Ablauf eines Klageverfahrens vor dem Arbeitsgericht

Der Prozess vor dem Arbeitsgericht gliedert sich typischerweise in zwei Termine:

  1. Gütetermin: Zunächst findet ein Gütetermin statt, bei dem der Vorsitzende Richter (ohne ehrenamtliche Richter) versucht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Hier werden oft Kompromisse oder Vergleiche ausgelotet.
  2. Kammertermin: Kommt keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin. Hier entscheidet die komplette Kammer, bestehend aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (je einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber).

Während des Verfahrens müssen Sie nicht zwingend einen Rechtsanwalt beauftragen, da vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang besteht. Dennoch kann professionelle Rechtsvertretung Ihre Erfolgsaussichten verbessern.

Für die Einreichung der Klage haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Schriftliche Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen
  • Klage mündlich bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll geben

Chancen und Risiken einer Klage

Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Ablehnung eines Teilzeitantrags sind grundsätzlich gut, da der Arbeitgeber die Beweislast für das Vorliegen betrieblicher Gründe trägt. Er muss nachweisen, dass sein Organisationskonzept durch die Teilzeit tatsächlich wesentlich beeinträchtigt würde.

Allerdings sollten Sie auch die Risiken bedenken:

  • Zeitaufwand: Ein Arbeitsgerichtsverfahren kann sich über mehrere Instanzen erstrecken und mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen.
  • Kosten: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
  • Betriebsklima: Ein Rechtsstreit kann das Arbeitsklima belasten und Ihre Position im Unternehmen erschweren.

Eine schnellere Alternative könnte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sein. Dessen Erfolgsaussichten sind jedoch geringer, da eine solche Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde.

Folglich erfordert die Entscheidung für oder gegen eine Klage sorgfältiges Abwägen der persönlichen Situation sowie der rechtlichen und faktischen Erfolgsaussichten.


Fazit

Die Teilzeitarbeit stellt für viele Arbeitnehmer eine wichtige Möglichkeit dar, Beruf und Privatleben besser zu vereinbaren. Dennoch zeigt unsere Analyse, dass der Weg zur gewünschten Arbeitszeitreduzierung nicht immer reibungslos verläuft. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz bietet zwar einen klaren rechtlichen Rahmen, jedoch existieren legitime betriebliche Gründe, die einer Zustimmung entgegenstehen können.

Entscheidend bleibt, dass Arbeitgeber eine Ablehnung nicht willkürlich aussprechen dürfen. Stattdessen müssen sie anhand des dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts nachweisen, dass ihr Organisationskonzept tatsächlich durch die Teilzeit wesentlich beeinträchtigt würde. Pauschale Hinweise auf Personalmangel oder organisatorische Schwierigkeiten reichen hierfür keinesfalls aus.

Falls Ihr Teilzeitantrag abgelehnt wurde, sollten Sie zunächst die formellen Aspekte prüfen. Wurde die Ablehnung rechtzeitig und in Textform mitgeteilt? Anschließend empfiehlt sich das direkte Gespräch mit dem Arbeitgeber, um gemeinsam nach Kompromisslösungen zu suchen. Führt auch dieser Weg nicht zum Erfolg, bleibt die Möglichkeit einer Klage vor dem Arbeitsgericht – allerdings unter Beachtung der dreimonatigen Klagefrist.

Unquestionably besitzen Sie als Arbeitnehmer starke Rechte, doch jeder Fall wird individuell bewertet. Während des gesamten Prozesses genießen Sie immerhin besonderen Kündigungsschutz nach § 11 TzBfG. Die Chancen auf Erfolg stehen grundsätzlich gut, da die Beweislast beim Arbeitgeber liegt.

Teilzeitarbeit bleibt ein wertvolles Instrument zur Gestaltung des Arbeitslebens. Mit Kenntnis Ihrer Rechte und der nötigen Vorbereitung können Sie Ihre Interessen wirkungsvoll vertreten – sei es am Verhandlungstisch oder notfalls vor Gericht.


SBS LEGAL – Anwalt für Arbeitsrecht

SBS Legal ist Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte unterstützen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei, die Vorgaben des Arbeitsrechts umzusetzen. Wir bieten kompetente Beratung, prüfen Ihre Ansprüche und helfen bei der außergerichtlichen Konfliktlösung. Sollte es erforderlich sein, übernehmen wir auch die Prozessvertretung und setzen Ihre Rechte engagiert vor Gericht durch.

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