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Die Gewinnung von Kunden ist für nahezu jedes Unternehmen eins der Hauptmerkmale und entscheidend für den Erfolg. Werbung spielt demnach auch eine entscheidende Rolle für ein Unternehmen. Es gibt viele verschiedene Formen von Werbung, eine davon ist die Telefonakquise, also die Werbung durch einen Anruf. Dadurch das die Werbung für Unternehmen so wichtig ist gibt es das Wettbewerbsrecht, welches ein faires Miteinander gewährleisten soll. Im folgenden Artikel geht es darum, wie die Telefonakquise nach dem Wettbewerbsrecht zu beurteilen ist.
Zunächst stellt sich die Frage, ob Werbung durch einen Anruf, also Telefonakquise generell überhaupt erlaubt ist. Die Antwort darauf findet sich in § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welcher die unzumutbare Belästigung beinhaltet. Die Telefonakquise fällt generell auch unter diese Vorschrift und stellt eine verbotene geschäftliche Handlung da, welche andere in einer unzumutbaren Art und Weise belästigen würden. Nach § 7 Abs. 3 UWG liegt allerdings keine Belästigung vor, wenn anzunehmen ist, dass die Werbung gewünscht ist, genauer gesagt also, wenn eine Einwilligung in die Werbung vorliegt.
Eine Einwilligung muss wirksam sein und es werden bestimmte Voraussetzungen an diese gestellt. Wegen der Missbrauchsgefahr der Einwilligung bei Telefonakquise sind die Anforderung vorliegend besonders hoch. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen (Urteil vom 25.10.2012 Az.: I ZR 169/10 und Urteil vom 27.01.2000 Az.: I ZR 241/97) festgelegt, dass die Einwilligung konkret sein muss. Es muss also eine Einwilligung vom Betroffenen für Werbeanrufe von genau diesem Unternehmen zu einem bestimmten Produkt erfolgen. Eine generelle Einwilligung wäre unwirksam. Die Einwilligung muss zudem schon vor dem Anruf erfolgen, denn der Anruf selbst stellt schon eine Störung dar.
Anders sieht es womöglich aus, wenn kein Verbraucher (B2C), sondern ein anderer Unternehmer (B2B) kontaktiert wird, denn zum Schutz der Verbraucher sind die Vorgaben dort strenger. Bei einem B2B Kontakt ist der Anruf erlaubt, wenn ein vermutliches Interesse an der Zusammenarbeit besteht, also eine sogenannte mutmaßliche Einwilligung. Die Zielgruppe ist demnach der entscheidende Faktor. Von einem möglichen Interesse und somit einer mutmaßlichen Einwilligung ist auszugehen, wenn potenzielle Kunden einen Nutzen aus dem Produkt oder der Dienstleistung ziehen, derselben Branche angehören oder andere Indikatoren dafürsprechen, dass das Interesse an einer Zusammenarbeit voraussichtlich besteht. Es handelt sich demnach um einen grauen Bereich, wo es von beiden betroffenen Unternehmen abhängt, ob eine Telefonakquise erlaubt ist oder nicht.
Ein weiter wichtiger Punkt, der bei der Telefonakquise zu beachten ist, ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die DSGVO ist 2018 in Kraft getreten, schützt die persönlichen Daten und regelt den Umgang mit diesen. Wichtig ist vor allem zu beachten, dass Geschäftspartner das Recht auf Auskunft und Transparenz haben. Es verstößt also zum Beispiel gegen die Vorschrift, wenn mit unterdrückter Nummer angerufen wird. Zudem hat der Geschäftspartner jederzeit das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten von ihm gespeichert sind. Daten, welche zwangsläufig gespeichert werden müssen, sind die über die Einwilligung.
In 2021 ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge, die Neufassung des Telekommunikationsrechts und ebenso das völlig neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz erschienen, welches ebenfalls neue und wichtige Änderungen gebracht hat. So wurde auch § 7a UWG eingeführt, welcher voraussetzt, dass die Einwilligung in die Telefonwerbung dokumentiert werden und aufbewahrt werden muss. Die Aufbewahrung muss dabei 5 Jahre erfolgen. Verstöße gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht führen dazu, dass die betroffenen telefonischen Werbemaßnahme wegen Nichtbeweisbarkeit der Einwilligung als unzulässig vermutet werden.
Eine unerlaubte Telefonakquise ist ein Verstoß gegen § 7 UWG und somit gegen das Wettbewerbsrecht. Es kann daher zu einer Abmahnung oder Unterlassungsklage kommen. Die Höhe eines möglichen Bußgeldes richtet sich nach dem verursachten Schaden, also bei der Telefonakquise zum Beispiel danach, wie aufdringlich der Anruf war. Gemäß den Bußgeldvorschriften der Bundesnetzagentur kann eine Geldbuße bis zu 300.000 € entstehen. Ebenso führt die mangelnde oder nicht ordnungsgemäße Einwilligungsdokumentation und die Aufbewahrung zu einem eigenen Bußgeldtatbestand, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UWG eine Ahnung mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro erlaubt. Es können allerdings auch noch andere Verstöße zugleich begangen worden sein, wie ein Verstoß gegen die DSGVO. Ob ein Verstoß vorliegt und wie schwer dieser zu bewerten ist, ist Einzelfall abhängig und daher nicht allgemein zu sagen.
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