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Um neue Kunden zu akquirieren nutzen Unternehmen häufig den Weg über die Telefonwerbung. Diese Marketingstrategie gestaltet sich für Unternehmen als überaus effizient, da sie durch die Telefonwerbung in der Lage sind, eine Vielzahl von potentiellen Kunden zu erreichen. Wiederum sehen Verbraucher die Telefonwerbung oft als belästigend an. Werbeanrufe dürfen folglich nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Verbrauchers getätigt werden, weil sie andernfalls nach § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine unzumutbare Belästigung darstellen.
Daher sollten Unternehmen sicherstellen, dass die notwendigen Zustimmungen eingeholt worden sind. Nur so können Abmahnungen und Bußgelder verhindert werden. Eine unerlaubte Telefonwerbung kann nämlich durchaus teuer werden. So berichtete die Bundesnetzagentur, dass im Jahr 2023 Bußgelder in Höhe von 1,4 Millionen verhängt wurden. Diese richteten sich besonders gegen Energieunternehmen.
Jegliche Anrufe, die drauf abzielen, Dienstleistungen und Waren abzusetzen, sind als Telefonwerbung zu verstehen. Die Angerufenen werden während des Telefonats zum Vertragsschluss animiert.
Der Bundesgerichtshof entschied bereits am 08.06.1989 (Az. I ZR 178/87), dass diese Art der Marketingstrategie ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre und folglich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 1 Absatz 1 i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) bedeute. Durch das Telefon sei es nämlich möglich, die Verbraucher ortsunabhängig und direkt zu kontaktieren. § 7 UWG schützt die Verbraucher und anderen Marktteilnehmer vor unzumutbaren Belästigungen, wozu auch unzulässige Direktwerbung gehört. Ziel der Vorschrift ist die Wahrung der Privatsphäre. Die Verbraucher sollen selbst bestimmt entscheiden können, ob und inwiefern sie von den Werbetreibenden mit Telefonwerbung kontaktiert werden wollen.
Kündigen Verbraucher ein Vertragsverhältnis, ist es dem Unternehmen zudem verboten sie per telefonischer Nachfrage zu einem erneuten Vertragsschluss zu bewegen. Dies wird ebenfalls als unzulässige Telefonwerbung gewertet.
§ 15 Absatz Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz untersagt es Unternehmen, bei einer Telefonwerbung die eigene Telefonnumer zu unterdrücken oder eine falsche Nummer anzeigen zu lassen. Damit soll Verbrauchern die Identifikation der Anrufer und die Einleitung rechtlicher Schritte besser ermöglicht werden. Die gesetzlichen Vorgaben sorgen dafür, dass Unternehmen ihre Kunden nicht länger ausnutzen und zur Verantwortung gezogen werden können, da es ihnen nicht länger möglich ist, sich hinter einer anonymen Telefonnummer zu verstecken.
Damit eine Telefonwerbung als zulässig gilt, wird eine Einwilligung der Verbraucher benötigt. Hierfür müssen Verbraucher mündlich oder schriftlich erklären, dass sie der Telefonwerbung zustimmen. Es ist unzulässig die Einwilligung erst zu Beginn des Telefonats einzuholen. Vielmehr muss dies im Voraus erfolgen. Bei der Abgabe der Einwilligung müssen sich Verbraucher darüber im Klaren sein, welche Produkte oder Dienstleistungen durch die Telefonwerbung akquiriert werden sollen. Den Verbrauchern ist es gestattet, die Einwilligung zu jedem Zeitpunkt formlos zu widerrufen. Vorangekreutzte Einverständniserklärungen im Internet und vorformulierte Einwilligungen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unzulässig und damit unwirksam.
Gibt ein Unternehmen an, dass eine Einwilligung existiere, dürfen sie dazu aufgefordert werden, dies nachzuweisen (Opt-In-Nachweis).
Verbraucher sind bei weitem nicht schutzlos, wenn es um unerlaubte Telefonwerbung (Cold Calling) geht. Hat ein Verbraucher keine Einwilligung abgegeben, kann das werbetreibende Unternehmen bei der Bundesnetzagentur über das Online-Beschwerdefmular gemeldet werden. Insbesondere ist die Telefonnummer des Unternehmens anzugeben. Diese Beschwerden der Verbraucher werden im Wege eines einheitlichen Verfahrens zusammengefasst. Bei Erhärtung des Anfangsverdacht folgt dann die Einleitung des Bußgeldverfahrens. Die Bundesnetzagentur kann gegen das Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von 300.000 Euro verhängen. Eine einfache Verwarnung wird hingegen bei geringfügigeren Verstößen ausgesprochen. Zudem steht den Verbrauchern ein Unterlassungsanspruch zu.
Bevor Sie ihr Anliegen aber gerichtlich verfolgen, sollten Sie den Werbetreibenden zunächst abmahnen. Damit können Kostenrisiken vermieden werden.
Die Bundesnetzagentur verhängt nur in den Fällen ein Bußgeld, bei denen Verbraucher mit Werbeanrufen belästigt wurden. Als Verbraucher gilt gemäß § 13 Bürgerliches Gesetzbuch jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das nicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Bezug steht. Bei jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob tatsächlich ein Verbraucher betroffen ist. Dabei wird sich auch angesehen, unter welcher Nummer der Anruf stattgefunden hat. Wurde der Angerufene über seine Privatnummer kontaktiert, so gehe man eher von einem Verbraucher aus.
Unternehmen, die von Telefonwerbung in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt worden sind, ist es auch möglich, rechtliche Schritte einzuleiten. So können sie auf das Konstrukt de Abmahnung zurückgreifen. Die unerlaubte Telefonwerbung stellt nämlich ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, weshalb es Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern gestattet ist, das werbende Unternehmen abzumahnen. Bei Freiberuflern oder Gewerbetreibenden wird keine explizite Einwilligung voraussetzt. Hier wird aus den Umständen hergeleitet, dass eine mutmaßliches Einverständnis bestand.
Wurden Sie von einem Unternehmen abgemahnt, weil Sie einer unerlaubten Telefonwerbung nachgekommen sind?
Unsere erfahrenen Anwälte von SBS LEGAL haben jahrelange Erfahrung mit Abmahnungen und stehen Ihnen mit ihrer Expertise Wettbewerbsrecht zur Seite. Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst die Prüfung, ob die wettbewerbsrechtliche Mahnung fundiert ist und tatsächlich ein vermeintlicher Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegt. Des Weiteren beraten wir Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und vertreten Sie im einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderen wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren.
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