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Beim Aufräumen nach einem Todesfall taucht in einer Schublade nur noch eine Kopie des Testaments auf, das Original bleibt allerdings unauffindbar. Genau in solchen Situationen stellt sich schnell die Kernfrage im Erbscheinsverfahren: Reicht die Testament-Kopie aus, um den letzten Willen nachzuweisen oder verlangt das Nachlassgericht mehr? Genau diese Frage stellen wir uns im nachfolgenden Beitrag und werfen einen Blick auf das aktuelle Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Wenn ein Testament im Original nicht mehr auffindbar ist, läuft der Erbfall in Richtung gesetzliche Erbfolge. Eine Testament-Kopie kann das zwar auffangen, aber nur ausnahmsweise und nur dann, wenn sich Errichtung, Form und Inhalt des Testaments überzeugend nachweisen lassen. Nachlassgerichte prüfen dabei streng, ob das Original möglicherweise bewusst beiseitegeschafft wurde oder ob es wirklich verloren ging. Hintergrund ist § 2255 BGB, denn die gezielte Vernichtung des Originals gilt rechtlich als Widerruf.
Geht das Original dagegen etwa durch Verlust, Diebstahl oder ein Versehen unter, kann eine Kopie im Einzelfall genügen. Dafür braucht es regelmäßig eine Indizienkette, etwa die Kopie zusammen mit Zeugenaussagen, Umständen zur Aufbewahrung, plausiblen Abläufen und gegebenenfalls weiteren Unterlagen. Das Gericht ermittelt von Amts wegen (§ 26 FamFG), hört Zeugen und verlangt je nach Lage eidesstattliche Versicherungen oder sogar Gutachten. Eine Kopie allein reicht in der Praxis selten, weil sie die zentrale Frage offenlässt, ob das Original zuletzt noch existierte und gelten sollte.
Wichtig ist dabei auch der praktische Unterschied zwischen Wirksamkeit und Beweis. Ein eigenhändiges, unterschriebenes Testament zu Hause ist grundsätzlich genauso wirksam wie ein notarielles oder amtlich verwahrtes Testament. Es schafft aber weniger Sicherheit, weil im Erbfall eben genau dieser Nachweis zum Problem werden kann.
Laut einer Erhebung der Deutschen Bank aus 2024 hält nur gut ein Drittel der (voraussichtlich) Vererbenden den letzten Willen schriftlich fest. Der Anteil lag 2018 noch höher. Das erklärt, warum Nachlassgerichte in der Praxis oft mit unklaren oder fehlenden Nachweisen arbeiten müssen und warum Konflikte in Familien schneller eskalieren, sobald ein Original-Testament fehlt oder nur eine Kopie auftaucht.
Checkliste bei Testament-Kopie oder fehlendem Original
Im Erbscheinsverfahren stand eine klassische Streitlage rund um eine Testament-Kopie im Raum. Nach dem Tod des Erblassers beantragte dessen Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin. Ein Originaltestament konnte sie jedoch nicht vorlegen. Stattdessen berief sie sich auf eine Kopie eines handschriftlichen, als „Berliner Testament“ überschriebenen gemeinschaftlichen Testaments vom 20.07.2018, das sie selbst geschrieben und das sowohl von ihr als auch vom Erblasser unterschrieben sein soll. Zusätzlich war eine dritte Unterschrift als Zeuge auf der Kopie aufgeführt.
Brisant wurde der Fall dadurch, dass die Ehefrau kurz nach dem Todesfall zunächst selbst Formulare einreichte, die auf eine Erbfolge nach Gesetz hinausliefen, und dabei sogar angab, ein Testament sei nicht vorhanden. Erst später erklärte sie gegenüber dem Nachlassgericht, es habe doch ein handschriftliches Testament gegeben, sie finde das Original jedoch nicht. Die Kopie reichte sie erst nachträglich beim Amtsgericht ein und stützte darauf ihren Antrag auf den Alleinerbschein.
Dem trat der Sohn des Erblassers aus erster Ehe entgegen. Er zweifelte daran, dass der Erblasser das in Kopie vorgelegte Testament tatsächlich errichtet und unterschrieben hatte. Er beantragte deshalb einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. In seinen Einwänden spielte unter anderem eine Rolle, dass unklar blieb, woher die Kopie stammte, warum das Original nie auffindbar war und ob die Kopie überhaupt eine verlässliche „Einheit“ der Erklärung abbildet. Außerdem wurde thematisiert, ob die angebliche Unterschrift plausibel ist und ob das Dokument auch nur ein Entwurf gewesen sein könnte.
Das Nachlassgericht ging den Sachverhalt im Wege der Amtsermittlung weiter auf. Es vernahm den auf der Kopie genannten Zeugen und stellte die konkurrierenden Erbscheinsanträge einander gegenüber. Im Kern drehte sich damit alles um die Frage, ob sich Errichtung und Inhalt der behaupteten letztwilligen Verfügung trotz fehlender Urschrift mit ausreichender Sicherheit nachweisen lassen oder ob am Ende die gesetzliche Erbfolge greift.
Wichtig ist in diesem Rahmen der Güterstand der Ehe und die Frage, welche Verwandten neben dem Ehepartner als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Grundlage gilt § 1931 BGB, ergänzt durch besondere Regeln zur Zugewinngemeinschaft und zu Trennungs- und Scheidungssituationen.
Erbberechtigt ist der überlebende Ehepartner grundsätzlich nur, wenn die Ehe beim Erbfall noch bestand. Nach einer Scheidung entfällt das gesetzliche Erbrecht. Läuft bereits ein Scheidungsverfahren, kann § 1933 BGB den Ehegatten ebenfalls vom Erbe ausschließen, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Bei der Quote gilt das Stufenmodell des Gesetzes. Neben Kindern beträgt der Grundanteil ein Viertel. Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern steigt der Anteil auf die Hälfte. Sind weder Erben der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der Ehepartner die gesamte Erbschaft. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil zusätzlich pauschal um ein weiteres Viertel, was in der Praxis häufig zu deutlich höheren Quoten führt.
Das OLG Brandenburg stellte klar, dass eine Testament-Kopie im Erbscheinsverfahren nur dann ausreicht, wenn Errichtung, Formwirksamkeit und Inhalt der letztwilligen Verfügung mit einer geschlossenen und überzeugenden Beweiskette nachgewiesen werden können. Maßgeblich ist dabei, ob das Gericht mit der nach § 352e FamFG erforderlichen Überzeugung feststellen kann, dass ein formwirksames Testament tatsächlich existierte und vom Erblasser nicht widerrufen wurde.
Zwar schließt das Fehlen des Originals die Wirksamkeit eines Testaments nicht automatisch aus. Allerdings greift § 2255 BGB ein, wenn das Original vom Erblasser bewusst vernichtet wurde. Dann gilt das Testament als widerrufen. Ist unklar, ob ein Widerruf vorliegt oder ob das Dokument lediglich verloren ging, muss derjenige, der sich auf die Kopie beruft, substantiiert darlegen und beweisen, dass kein Widerruf gewollt war.
Im konkreten Fall sah das OLG Brandenburg erhebliche Zweifel. Die nachträgliche Vorlage der Kopie, die zunächst gemachten widersprüchlichen Angaben zum Vorliegen eines Testaments sowie die fehlende Urschrift führten dazu, dass das Gericht keine ausreichende Überzeugung von einer wirksamen letztwilligen Verfügung gewinnen konnte. Die bloße Kopie – selbst in Verbindung mit Zeugenaussagen – genügte unter den Umständen nicht, um die gesetzliche Erbfolge zu verdrängen.
Die Entscheidung verdeutlicht, wie hoch die Hürden im Erbscheinsverfahren sind, wenn das Original eines privatschriftlichen Testaments nicht mehr auffindbar ist.
Auch im Fall vor dem OLG Zweibrücken scheiterte die Vorlage einer Testament-Kopie. Dort wirkte die behauptete Errichtung im Umfeld eines Abendessens schon im Ausgangspunkt wenig belastbar, die Zeugenaussagen passten in wichtigen Details nicht zusammen und der sehr konkrete Inhalt des Testaments erschien ohne erkennbare Hilfsmittel kaum plausibel. Das Gericht blieb deshalb bei einer strengen Beweislast. Eine automatische Widerrufvermutung gibt es zwar nicht, trotzdem bleibt der Maßstab hoch. Demgegenüber wird etwa beim OLG Köln betont, dass der fehlende Originalfund allein keinen Widerruf „automatisch“ begründet und eine Kopie genügen kann, wenn der Nachweis insgesamt zuverlässig geführt wird.
Wenn es kein wirksames Testament oder keinen Erbvertrag gibt, greift die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1922 ff. BGB. Sie folgt einer Rangfolge. Zuerst erben die Kinder und deren Nachkommen des Verstorbenen. Gibt es sie, sind entferntere Verwandte ausgeschlossen. Nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, kommen die Eltern und deren Nachkommen wie Geschwister, Nichten und Neffen zum Zug. Erst danach folgen Großeltern und deren Nachkommen. Der Ehegatte erbt immer „neben“ den Verwandten, wobei es hier stark davon abhängt, ob Kinder vorhanden sind und welcher Güterstand in der Ehe galt. In der Praxis ist häufig die Zugewinngemeinschaft maßgeblich, bei der der Ehegatte regelmäßig einen pauschalen Zugewinnausgleich erhält, der seine Erbquote erhöht. Gibt es keine erbberechtigten Verwandten, fällt der Nachlass am Ende an den Staat.
So läuft die gesetzliche Erbfolge in der Praxis ab
Kinder, Enkel, Urenkel
Gleichmäßige Aufteilung unter den Kindern, Enkel treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes
Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister sowie Nichten und Neffen
Eltern erben grundsätzlich je zur Hälfte, ist ein Elternteil verstorben, rücken dessen Kinder nach
Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen
Aufteilung nach Stämmen, ähnlich wie bei den vorherigen Ordnungen
Ehegatte
Erbt immer zusätzlich, die Quote hängt vom Güterstand und von vorhandenen Verwandten ab
Bei Zugewinngemeinschaft oft 1/2 neben Kindern und 3/4 neben Erben der 2. Ordnung
Besonderheiten
Stiefkinder erben gesetzlich nicht automatisch
Eingetragene Lebenspartnerschaften werden erbrechtlich weitgehend wie Ehen behandelt
Fiskus erbt, wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind (§ 1936 BGB)
Schritt 1: Testament rechtssicher gestalten
Entscheiden Sie sich für ein notarielles Testament oder ein handschriftliches Testament mit eindeutiger Formulierung. Je präziser Ihr letzter Wille formuliert ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem späteren Streit über Auslegung und Wirksamkeit kommt.
Schritt 2: Notarielles Testament beurkunden lassen
Ein notarielles Testament wird beurkundet und regelmäßig automatisch in die amtliche Verwahrung gegeben sowie im Zentralen Testamentsregister erfasst. Das reduziert das Risiko, dass das Dokument „verschwindet“ oder im Erbfall übersehen wird.
Schritt 3: Handschriftliches Testament amtlich verwahren lassen
Wenn Sie ein privatschriftliches Testament schreiben, können Sie es beim zuständigen Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung geben. Es wird dort gesichert aufbewahrt und registriert, sodass es im Erbfall zuverlässig aufgefunden und eröffnet wird.
Schritt 4: Aufbewahrung und Auffindbarkeit organisieren
Wenn Sie das Testament privat verwahren, sorgen Sie für sichere Aufbewahrung und dafür, dass vertrauenswürdige Personen den Aufbewahrungsort kennen. Ergänzend helfen datierte Kopien als Nachweisanker, falls das Original später fehlt.
Schritt 5: Regelmäßig prüfen und aktualisieren
Überprüfen Sie Ihr Testament bei wichtigen Lebensereignissen wie Heirat, Trennung, Geburt von Kindern oder Immobilienkauf. Wenn Sie Änderungen vornehmen, arbeiten Sie mit Versionen, einer Datierung und eindeutigen Widerrufen älterer Regelungen.
Sinnvoll ist eine anwaltliche Beratung im Erbrecht immer dann, wenn es bei Ihrem Erbe um mehr als „ein paar Konten und klare Familienverhältnisse“ geht. Sobald Immobilien, Patchwork-Konstellationen, Auslandsbezug, größere Vermögenswerte oder eine Enterbung im Raum stehen, steigt das Risiko von Formfehlern, Auslegungsstreit und teuren Verfahren spürbar. Auch nach dem Erbfall lohnt sich eine frühzeitige Unterstützung, etwa bei Pflichtteilsansprüchen mit Verjährungsfrist, bei einer Erbausschlagung innerhalb kurzer Fristen oder wenn es in der Erbengemeinschaft hakt und niemand mehr zu einer Lösung kommt. Besonders wichtig wird eine anwaltliche Begleitung, tatsächlich dann, wenn ein Testament fehlt, nur als Kopie existiert oder Zweifel an Wirksamkeit und Echtheit auftauchen.
Haben Sie Fragen zur Wirksamkeit Ihres Testaments? Sind Sie unsicher, ob eine Testament-Kopie im Ernstfall ausreicht? Möchten Sie Streit in der Familie vermeiden oder Pflichtteilsrisiken frühzeitig sauber regeln? Steht eine Immobilie im Nachlass oder planen Sie eine lebzeitige Übertragung?
Wir beraten Privatpersonen, Unternehmer und Selbstständige umfassend als Anwalt für Erbrecht und unterstützen Sie bei der Errichtung rechtssicherer Testamente, der Gestaltung von Vorsorgeverfügungen mit Generalvollmacht und Patientenverfügung sowie bei Asset-Protection-Konzepten. Wir entwickeln Lösungen unter Einbeziehung privater oder gemeinnütziger Stiftungen, begleiten Sie im Erbfall und nutzen die gerichtlichen Möglichkeiten konsequent aus. Zudem prüfen wir Ihr Pflichtteilsrecht, betreuen Erbengemeinschaften, übernehmen Ihr Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht und beraten im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht. Auch bei der Unternehmensnachfolge mit steuerlich durchdachter Gestaltung stehen wir an Ihrer Seite.
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